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Kommunales Finanzmanagement

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW)

Beratungsstand

  • Nach der 2. Lesung am 28.02.2024 ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlüsse des Fachausschusses (s. Drucksache 18/8140) mit den Stimmen von CDU und Grünen gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung der SPD und der FDP angenommen und verabschiedet worden. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 31.12.2023 in Kraft.
  • Beratungsvorgang

"Die Jahre seit 2020 sind von erheblichen finanziellen Unsicherheiten für die Gemeinden und Gemeindeverbände geprägt: Neben den Corona-Jahren 2020 bis in das Jahr 2022 hinein, prägen derzeit insbesondere die Auswirkungen des Angriffes Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022, die Entwicklung der Inflation und die Bekämpfung derselben durch die Europäische Zentralbank, die Umsetzung von verschiedenen Gesetzen zur Entlastung von Unternehmen und Bevölkerung durch die Bundesebene, der Tarifabschluss der Kommunen und des Bundes für die Tarifbeschäftigen sowie die zunehmende, dauerhafte Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylsuchenden die kommunalen Haushaltslagen. (...)

Zugleich stehen die Kommunen vor immensen Zukunftsaufgaben: die Herstellung der Gebäudeenergieeffizienz im kommunalen, öffentlichen Gebäudebestand, die Umsetzung der (noch zu auf Bundesebene zu beschließenden) kommunalen Wärmeplanung, die Umsetzung des Rechtsanspruches auf den Ganztag, die Klimaanpassungsmaßnahmen und -schutzmaßnahmen, die weitere Digitalisierung der Verwaltung und vieles mehr.

Um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen absichern zu können, bedarf es Änderungen am kommunalen Haushaltsrecht. (...)

Mit dem vorliegenden „Dritten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen“ (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW) werden in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in dem Gesetz über den Regionalverband Ruhr, in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, in der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts notwendige Änderungen auf den Gebieten des kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsrecht umgesetzt." (S. 1 f.)

Die Fraktionen im Landtag NRW