Abgeordnetengesetz
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt unter anderem die Mitgliedschaft im Landtag, die Leistungen an Abgeordnete sowie Beihilfen und Zuschüsse.
Zu Beginn der 18. Wahlperiode hatte der Landtag die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge und der Mitarbeiterpauschale gem. § 6 und § 15 des Abgeordnetengesetzes beschlossen (vgl. Drucksache 18/20).
Am 04.06.2025 hat sich der Landtag mit einer Erhöhung der Diäten befasst.
Auf der Grundlage von § 15 des Abgeordnetengesetzes wurden zum 01.07.2025 die Abgeordnetenbezüge angepasst:
Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 AbgG NRW: 11.463,66 Euro
zusätzlich abzuführende Beiträge an das Versorgungswerk: 3.067,33 Euro
(vgl. Unterrichtung Drucksache 18/14107)
Hinweis zu § 6 Abs. 5:
Am 14. Februar 2026 haben die Tarifvertragsparteien eine Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder erzielt. In Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder wurden gemäß § 6 Absatz 5 AbgG NRW folgende Anpassungen der Mitarbeiterpauschale vorgenommen:
Ab 1. April 2026:
Erhöhung der Mitarbeiterpauschale um 2,8 Prozent von 10.208,00 Euro auf 10.494,00 Euro gerundet.
Ab 1. März 2027:
Erhöhung der Mitarbeiterpauschale um 2,0 Prozent von 10.494,00 Euro auf 10.704,00 Euro gerundet.
(vgl. Unterrichtung Drucksache 18/18206)