Abgeordnetengesetz
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt unter anderem die Mitgliedschaft im Landtag, die Leistungen an Abgeordnete sowie Beihilfen und Zuschüsse.
Zu Beginn der neuen Wahlperiode hat der Landtag die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge und der Mitarbeiterpauschale gem. § 6 und § 15 des Abgeordnetengesetzes beschlossen (vgl. Drucksache 18/20).
Auf der Grundlage von § 15 des Abgeordnetengesetzes wurden zum 01.07.2022 die Abgeordnetenbezüge angepasst:
Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 AbgG NRW: 9.839,85 Euro
zusätzlich abzuführende Beiträge an das Versorgungswerk: 2.539,29 Euro
(vgl. Unterrichtung Drucksache 17/17131)
Hinweis zu § 6 Abs. 5:
Am 29. November 2021 haben die Tarifvertragsparteien eine Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder erzielt. In Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder wurden gemäß § 6 Absatz 5 AbgG NRW folgende Anpassungen der Mitarbeiterpauschale vorgenommen:
Ab 1. Dezember 2022:
Erhöhung der Mitarbeiterpauschale um 2,8 Prozent auf 9.236 Euro
(vgl. Unterrichtung Drucksache 18/1437)
Hinweis zu einer Neuregelung:
Am 24.05.2023 hat der Landtag in 1. und 2. Lesung eine Änderung des Abgeordnetengesetzes beschlossen. Den Gesetzentwurf finden Sie hier.