Funktionen und Aufgaben des Landtags

Der Landtag ist das Parlament von Nordrhein-Westfalen. Er hat im Wesentlichen vier Funktionen:

  • Gesetzgebung und Budgetrecht
  • Wahlfunktion
  • Öffentliche Diskussion
  • Parlamentarische Kontrolle 

Gesetzgebung bedeutet: Der Landtag verabschiedet die Gesetze für das Bundesland. Der Landesgesetzgebung unterliegen u. a. Schulen, Kultur, Kommunen, Polizei und Strafvollzug. Zu den vornehmsten Rechten gehört das Budgetrecht – also das Recht, über den Landeshaushalt zu bestimmen. 

Wahlfunktion bedeutet: Der Landtag wählt den Landtagspräsidenten, dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten sowie Vertreterinnen und Vertreter anderer Verfassungsorgane.

Öffentliche Diskussion bedeutet: Im Landtag werden die politischen Fragen vor aller Öffentlichkeit diskutiert. Plenarsitzungen werden live im Internet übertragen.

Parlamentarische Kontrolle bedeutet: Der Landtag kontrolliert die Arbeit von Landesregierung und Landesverwaltung. Als schärfstes Schwert der Kontrolle gelten die Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. 
 

Erklärfilm

Lexikon parlamentarischer Begriffe

A

Abgeordnete
Die Abgeordneten des Landtags NRW werden von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern Nordrhein-Westfalens in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreterinnen und Vertreter der gesamten Bevölkerung Nordrhein-Westfalens, an Aufträge nicht gebunden und entscheiden "nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung" (Landesverfassung Art. 30 Abs. 2).

Absolute Mehrheit
Unter absoluter Mehrheit versteht man die Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Nach der Verfassung ist das mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das sind z.B. in der 17. Wahlperiode 100 Mitglieder bei insgesamt 199 Abgeordneten. Die absolute Mehrheit ist z.B. im ersten Wahlgang erforderlich, um die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu wählen.

Abstimmungen
Für einen Beschluss des Landtags ist in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ausnahmen regelt die Verfassung. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen werden durch Handzeichen, durch Erheben von den Sitzen oder durch den "Hammelsprung" durchgeführt. Dabei betreten die Abgeordneten den Plenarsaal durch Türen, die mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichnet sind. Namentliche Abstimmungen können durch eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags verlangt werden. Die Abgeordneten werden einzeln mit Namen zur Stimmabgabe aufgerufen. Dieses Verfahren wird vor allem dann gewählt, wenn es um streitige Themen geht, bei denen vermutet wird, dass die Fraktionen nicht geschlossen abstimmen werden. Geheime Abstimmungen (geheime Wahlen) finden beispielsweise bei der Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten und auch bei der Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt.

Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern, in der Regel die Fraktionsvorsitzenden und Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sowie Abgeordnete mit herausgehobenen Funktionen. Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und regelt vor allem den Ablauf der Parlamentsarbeit. So legt er den Termin- und Arbeitsplan des Parlaments fest.

Akklamation
Akklamation ist ein Verfahren der offenen Abstimmung über Personen oder Sachfragen durch Zurufe oder Beifall in Versammlungen. Sie wird meist in überschaubaren Gremien, bei Wahlen mit nur einer Kandidatur, angewandt. Bei der Akklamation wird durch Zuruf oder einfach per Handzeichen etwas angenommen oder abgelehnt.

Aktuelle Stunde
Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags können zu einer präzise bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen, die sogenannte "Aktuelle Stunde".

Anhörungen
Die Ausschüsse können zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen und öffentliche Anhörungen (Hearings) durchführen. Eine öffentliche Anhörung findet statt, wenn ein Viertel der Ausschussmitglieder oder eine Fraktion dies verlangt.

Anträge
Alle Abgeordneten haben das Recht, Anträge zu stellen. Mit Anträgen wird die Landesregierung aufgefordert, dem Parlament über bestimmte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Sachverhalte vorzulegen. Entschließungsanträge sind eine besondere Art von Anträgen. Sie beziehen sich immer auf einen bereits vorliegenden Beratungsgegenstand. Entschließungsanträge können Meinungen, Anregungen und Empfehlungen, aber auch Ersuchen enthalten.

Arbeitskreise
In den Arbeitskreisen, die von den Fraktionen in der Regel analog zu den Fachausschüssen des Parlaments eingerichtet werden, bereiten die Fachleute der Fraktionen die Sitzungen der Fachausschüsse bzw. spezielle Themen oder Fragestellungen vor. Die Ausschussmitglieder aus einer Fraktion sind auch Mitglieder des entsprechenden Arbeitskreises.

Ausschüsse
Es können drei Kategorien von Ausschüssen unterschieden werden: Es gibt Ausschüsse, deren Einsetzung in der Verfassung vorgesehen sind. Das sind die Untersuchungsausschüsse (Art. 41 LV) und der Petitionsausschuss (Art. 41a LV). Darüber hinaus gibt es Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind, wie z.B. der Landeswahlausschuss oder der Wahlprüfungsausschuss. Zudem gibt es die Fachausschüsse. Dies sind beispielsweise der Haushalts- und Finanzausschuss, der Schulausschuss oder der Rechtsausschuss. Die Fachausschüsse sind für die Arbeit des Parlaments mit ihrer beratungs- und gesetzesvorbereitenden Funktion von zentraler Bedeutung. Die Ausschüsse werden nach der Konstituierung des Landtags in der Regel für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Die Fraktionen sind darin jeweils entsprechend ihrem Stärkeverhältnis vertreten.

B

Bannmeile
Um die Arbeitsfähigkeit und Unabhängigkeit der Parlamente zu schützen, sind öffentliche Versammlungen und Demonstrationen innerhalb des befriedeten Bannkreises der Parlamente verboten. Ausnahmen kann die Landtagspräsidentin bzw. der-präsident im Benehmen mit Innenministerin oder -minister zulassen.

Beschlussempfehlung
Der Ausschuss, an den nach der ersten Beratung im Plenum Vorlagen zur federführenden Beratung überwiesen werden, erarbeitet für den Landtag eine Beschlussempfehlung. In dieser ist die Diskussion im Ausschuss, die vorgetragenen Änderungen zu der Vorlage sowie die Voten der mitberatenden Gremien zusammengefasst. Aufgrund der Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse trifft das Plenum des Landtags seine abschließende Entscheidung.

Beschlussfähigkeit
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

Budget
Das Budget ist ein, in wertmäßigen Größen (Geldbeträgen) formulierter Plan von zukünftigen erwarteten Einnahmen und Ausgaben. In staatlichen und öffentlichen Haushalten bezeichnet ein Budget die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben nach Kapiteln und Titeln für ein Jahr (siehe Haushaltsplan).

Budgetrecht
Zu den vornehmsten und ältesten Rechten eines Parlaments gehört das Recht, über den Staatshaushalt zu bestimmen: das Budget- oder Etatrecht des Parlaments. Allein das Parlament ist befugt, mittels Steuergesetzgebung die notwendigen Gelder für die Finanzierung staatlicher Aufgaben zu erheben. Und allein das Parlament ist berechtigt, über die Verwendung der eingenommenen Steuergelder zu befinden. Das geschieht in NRW mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bundesrepublik
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, heißt es im Grundgesetz. Deutschland ist nicht zentralistisch, sondern föderalistisch aufgebaut. Es besteht aus 16 Gliedstaaten, von denen einer Nordrhein-Westfalen ist. Jeder Gliedstaat hat ein Parlament, eine Regierung und eine unabhängige Justiz. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern regelt das Grundgesetz. Die Regierungen der Länder sind im Bundesrat, einem Gesetzgebungsorgan des Bundes, vertreten.

Bundestag
Der Bundestag mit Sitz in Berlin ist das gesamtstaatliche Parlament Deutschlands. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden entweder direkt in den Wahlkreisen oder über die Landeslisten der Parteien von der wahlberechtigten Bevölkerung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

C

Kein Eintrag

D

Debatte
In Debatten tauschen die Abgeordneten ihre Meinungen und Standpunkte zu den Themen der Tagesordnung von Plenarsitzungen oder Ausschusssitzungen aus.

Demokratie
Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Jede Staatsgewalt muss auf die Legitimation durch den Volkswillen zurückzuführen sein. Kennzeichen der Demokratie sind rechtliche Gleichheit und freie Willensbildung durch Mehrheitsentscheidung. Die Landesverfassung enthält Elemente der unmittelbaren (plebiszitären) und der mittelbaren (repräsentativen) Demokratie. In erster Linie bilden die Wahlen zum Landtag die demokratische Willensbildung des Volkes: NRW ist eine parlamentarische Demokratie. Daneben kennt die Landesverfassung aber auch Volksbegehren und Volksentscheid als Formen der unmittelbaren Willensbildung durch die Bürgerinnen und Bürger des Landes selbst.

Diäten
Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine zu versteuernde Entschädigung (Diäten). Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags NRW (Abgeordnetengesetz) regelt u.a. auch die Entschädigung der Abgeordneten, die zwölf Mal im Jahr gezahlt wird. Der Landtag entscheidet über die Erhöhung oder Nichterhöhung der Entschädigung in der Regel im Zuge der Haushaltsberatungen.

Diskontinuität
Vorlagen, die mit Abschluss der Wahlperiode noch nicht zu Ende beraten sind, gelten als erledigt. Sinn dieser Regelung ist es, die neu gewählten Abgeordneten nicht an Entscheidungen ihrer Vorgänger zu binden. Ein nicht mehr erledigtes Gesetz muss also z.B. neu eingebracht werden.

Drucksachen
Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Staatsverträge, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse sowie sonstige Vorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtags schriftlich einzubringen, werden unverzüglich gedruckt und als Drucksachen verteilt. Sie erhalten die Nummer der Wahlperiode und eine fortlaufende Nummer, z.B.: 17/1.

E

Enquete-Kommission
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe ist der Landtag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet, eine Enquete-Kommission einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt. Es sind i.d.R. Abgeordnete und externe Sachverständige. Die Enquete-Kommission legt dem Landtag Berichte und Empfehlungen spätestens bis zum Ende der Wahlperiode vor.

Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament (EP) besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Es hat 751 für fünf Jahre (2014 - 2019) gewählte Abgeordnete, die weder der Regierung eines Mitgliedstaates noch einem leitenden Gemeinschaftsorgan angehören dürfen. Auf die Bundesrepublik entfallen 96 Sitze, davon kommen 19 Abgeordnete aus NRW.

Europäische Union
Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 28 Mitgliedstaaten. Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein Staatenverbund.

Exekutive
Die Exekutive ist die vollziehende Gewalt, die von der gesetzgebenden (Legislative) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) im gewaltengeteilten Rechtstaat unterschieden wird. Sie umfasst die Regierung als staatsleitendes Organ und die Verwaltung, der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch der vollziehenden Gewalt stehen durch den Erlass von Rechtsverordnungen rechtsetzende Befugnisse zu. Im parlamentarischen Regierungssystem obliegt die vollziehende Gewalt der vom Vertrauen des Parlaments abhängigen Regierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung.

F

Finanzausgleich
Mit dem Begriff Finanzausgleich werden finanzielle Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften bezeichnet. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Verteilung von Steuereinnahmen auf die öffentlichen Haushalte, um Finanzkraftunterschiede auszugleichen oder übertragene Aufgaben abzugelten. Die Finanzbeziehungen auf derselben gebietskörperschaftlichen Ebene (Land - Land) werden als horizontaler, die zwischen über- und untergeordneten Gebietskörperschaften (Bund - Länder - Gemeinden) als vertikaler Finanzausgleich bezeichnet. Die Zuweisungen können allgemeine Deckungsmittel oder zweckgebunden sein.

Föderalismus
Mit Föderalismus (von lateinisch foedus = Bund, Bündnis, Vertrag) wird ein Struktur- und Organisationsprinzip von Zusammenschlüssen bezeichnet. Als föderalistische Möglichkeiten für politische Einheiten werden Staatenbund und Bundesstaat unterschieden. Ein Staatenbund ist eine lockere Vereinigung selbständiger Staaten, die gemeinsame Organe zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten haben. Im Gegensatz zum Staatenbund zeichnet sich der Bundesstaat dadurch aus, dass durch den Zusammenschluss von Staaten ein neuer Staat entsteht. Die zusammengeschlossenen Staaten verlieren jedoch ihre Staatlichkeit nicht, sondern bleiben neben dem neu gebildeten Gesamtstaat als Gliedstaaten mit originärer Staatsgewalt bestehen. Nach dem GG ist die Bundesrepublik ein Bundesstaat, die Länder als Gliedstaaten bilden den Gesamtstaat.

Fragerecht
Den einzelnen Abgeordneten steht ein Fragerecht zu (Interpellationsrecht). Es ergibt sich aus den Aufgaben der Abgeordneten, insbesondere aus ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber Regierung und Verwaltung.

Fragestunde
In jeder ersten Plenarsitzung im Monat findet regelmäßig eine Fragestunde statt, in der alle Abgeordneten berechtigt sind, kurze mündliche Fragen an die Landesregierung zu richten. Während der Fragestunde sind Zusatzfragen möglich: bis zu drei von der Frageperson; bis zu zwei von jedem anderen Mitglied des Landtags. Von der mündlichen Frage unterschieden wird die dringliche Anfrage. Das sind Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse, die zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden.

Fraktionen
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. In der Regel schließen sich die in das Parlament gewählten Mitglieder einer Partei zu einer Fraktion zusammen. Im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen zueinander werden der Ältestenrat und die Ausschüsse zusammengesetzt sowie die Vorsitze in den Ausschüssen bestimmt.

Fünf-Prozent-Klausel
Bei Wahlen zum Landtag NRW wie auch zum Bundestag gibt es eine Fünf-Prozent-Klausel, nach der Parteien nur dann in den Parlamenten vertreten sind, wenn sie mindestens 5 Prozent der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Mit dieser Bestimmung soll eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Zersplitterung des Parlaments in mehrere kleine und kleinste Fraktionen verhindert werden.

G

Gemeinschaftsaufgaben
Im föderativen System der Bundesrepublik haben die Länder und der Bundesstaat unterschiedliche Aufgaben. Bei der Erfüllung von bestimmten Aufgaben der Länder wirkt der Bund mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Hierzu gehören z.B. der Bau von Hochschulen, die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

Geschäftsordnung
Zu Beginn einer Wahlperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung, mit der die Arbeitsweise des Parlaments geregelt wird.

Gesetzgebung
Die Gesetzgebung gehört zu den zentralen Aufgaben eines Parlaments. In der Lehre von der Gewaltenteilung unterscheidet man von der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative).

Gesetzgebungskompetenzen
Die Kompetenz oder Zuständigkeit von Bund und Ländern, Gesetze zu bestimmten Sachbereichen zu beschließen, ist im Grundgesetz geregelt. Das Grundgesetz unterscheidet nach ausschließlicher Gesetzgebung und konkurrierender Gesetzgebung.

Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs durch mindestens sieben Abgeordnete, eine Fraktion oder durch die Landesregierung. Gesetzentwürfe werden in der Regel in zwei Lesungen behandelt. Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung, zum Haushaltsgesetz, zum Gemeindefinanzierungsgesetz sowie Nachträge hierzu müssen in drei Lesungen beraten werden. Eine Dritte Lesung findet auch dann statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags dies beantragen oder wenn die Landesregierung Bedenken gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz erhebt. In der Ersten Lesung werden die Gesetzentwürfe begründet und in ihren Grundsätzen beraten. Danach erfolgt in der Regel die Überweisung an einen oder mehrere Ausschüsse zur weiteren Beratung. In der Zweiten Lesung im Plenum wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Nach Schluss der Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt.

Gewaltenteilung
Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung wird die Staatsgewalt durch die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) wahrgenommen, die sich gegenseitig kontrollieren bzw. einschränken. In der Landesverfassung NRW heißt es in Artikel 3: "Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu. Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt."

Globale Minderausgabe
Globale Minderausgaben sind Verfügungsbeschränkungen im Haushalt, die nicht im Einzelnen aufgeführt werden, sondern global gelten. Sie ersetzen gezielte Ausgabenkürzungen und überlassen es der Regierung, die pauschale Ausgabenkürzung innerhalb eines Etats zu erwirtschaften. Das Parlament bedient sich seines Budgetrechts, indem es eine Globalentscheidung trifft.

Große Anfrage
Frageberechtigt für Große Anfragen sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags. Große Anfragen beziehen sich auf ein komplexes Themenfeld (z.B. Zukunft des Agrarstandortes Nordrhein-Westfalen oder Nordrhein-Westfalen in der Informationsgesellschaft - Perspektiven, Gestaltung und Herausforderungen von Multimedia), richten sich an die Landesregierung und sind innerhalb eines Vierteljahres schriftlich zu beantworten. Nach Eingang der Antwort findet eine Beratung im Plenum statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen. Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der vierteljährigen Frist, setzt die Präsidentin bzw. der Präsident die Große Anfrage auf Antrag der Fragenden auf die Tagesordnung der übernächsten Plenarsitzung.

Grundgesetz
Das Grundgesetz ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde am 8. Mai 1949 beschlossen und setzt sich aus einer Präambel, einem Grundrechtsteil und einem organisatorischen Teil zusammen. In den Artikeln, die im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen stehen, sind die grundlegenden staatlichen System- und Wertentscheidungen festgelegt. Eine Änderung des GG bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln des Bundestags und zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrats. Eine Änderung, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt, ist unzulässig.

Grundrechte
Grundrechte sind jedem Menschen zustehende, verfassungsmäßig verbürgte elementare Rechte. Sie gewähren in erster Linie Schutz gegenüber dem staatlichen Eingriff. Gegen die Verletzung eines Grundrechts (z.B. Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit) durch die öffentliche Gewalt kann jede und jeder Verfassungsbeschwerde erheben.

H

Hammelsprung
Als Hammelsprung wird ein spezielles Abstimmungsverfahren in Plenarsitzungen bezeichnet, wenn das Stimmverhältnis nicht eindeutig ist. In der Geschäftsordnung des Landtags heißt es: "Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird diese wiederholt. Sollten auch danach die Mitglieder des Sitzungsvorstands das Ergebnis nicht einstimmig feststellen, so werden die Stimmen nach dem sog. Hammelsprungverfahren gezählt." Beim Hammelsprung verlassen alle Abgeordneten den Plenarsaal und betreten diesen erneut durch eine der drei Eingangstüren mit den Aufschriften "Ja", "Enthaltung" oder "Nein". Dabei werden sie gezählt und zeigen so eindeutig ihr Abstimmungsverhalten.

Haushalt
Der Haushalt des Landes NRW enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Landes. Er ist untergliedert in Einzelpläne, z.B. Haushalt des Landtags oder Haushalt des Justizministeriums. Der Landtag beschließt den Haushalt des Landes. Dafür sind drei Lesungen vorgeschrieben.

I

Immunität
Damit die Abgeordneten ihr Mandat frei wahrnehmen können, werden ihnen bestimmte Schutzrechte gewährt. So dürfen Abgeordnete nur mit Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, dass sie bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit von Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen sie ist die Genehmigung des Landtags erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Landtags auszusetzen.

Indemnität
Indemnität bezeichnet den Schutz der Abgeordneten vor dienstlicher oder gerichtlicher Verfolgung wegen Äußerungen im Parlament oder in den Ausschüssen. Ausgenommen von diesem Schutz sind verleumderische Beleidigungen.

Interpellation
Interpellation bezeichnet einen vom Parlament (im Rahmen seiner Kontrollrechte) gestellten Antrag auf Auskunft an die Regierung.

J

Judikative
Neben gesetzgebender und vollziehender Gewalt steht die rechtsprechende Gewalt. Sie ist Richterinnen und Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch oberste Gerichtshöfe des Bundes und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

K

Kabinett
Mit Kabinett ist die Gesamtheit der Ministerinnen und Minister einer Regierung gemeint. Unter Vorsitz der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs nimmt das Landeskabinett die Regierungsaufgaben wahr, die von allgemeinpolitischer Bedeutung sind. Dazu gehören z.B. alle Entwürfe von Landesgesetzen und sonstige Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden.

Kleine Anfrage
Durch Kleine Anfragen kann jede und jeder Abgeordnete von der Landesregierung Auskünfte verlangen. Auch die Kleinen Anfragen werden von der Landesregierung schriftlich beantwortet. Eine Beratung findet nicht statt. Antwortet die Landesregierung nicht fristgerecht innerhalb von vier Wochen, so setzt die Präsidentin oder der Präsident die Kleine Anfrage auf Antrag des Fragestellers oder der Fragestellerin auf die Tagesordnung der übernächsten Plenarsitzung und fordert die Landesregierung zur mündlichen Beantwortung auf.

Koalition
Parteien gehen Koalitionen ein, um im Parlament die erforderliche Mehrheit zur Wahl der Regierungschefin oder des Regierungschefs bilden und anschließend gemeinsam die Regierungsarbeit leisten zu können.

Konstituierung
Spätestens am 20. Tag nach der Wahl wird der neugewählte Landtag zu seiner 1. Sitzung einberufen. Der Landtag konstituiert sich für die neue Wahlperiode.

Konstruktives Misstrauensvotum
Das Konstruktive Misstrauensvotum ist eine besondere Variante des allgemeinen Misstrauensvotums. Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen´eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens 48 Stunden liegen, damit sich der Landtag vollzählig versammeln kann. In der bisherigen Landesgeschichte ist es zweimal (1956 und 1966) zur Abberufung von Ministerpräsidenten durch das konstruktive Misstrauensvotum gekommen.

Kurzintervention
Während eines Redebeitrags können sich zuhörende Abgeordnete zu Wort melden, um auf die Rede direkt zu antworten. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann dann im Anschluss an die Rede das Wort zu einer Kurzintervention pro Fraktion erteilen. Die Rednerin bzw. der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 1,5 Minuten nicht überschreiten. Sie werden nicht auf die Redezeiten angerechnet.

kw- und ku-Vermerke
Planstellen oder Ausgaben, die im Haushaltsetat eines Jahres eingeplant, die es aber in den nächsten Jahren nicht mehr geben soll, erhalten den Vermerk "kw" (künftig wegfallend). Planstellen, die künftig umgewandelt werden sollen, erhalten den Vermerk "ku" (künftig umzuwandeln) unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs- und Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt werden.

L

Land
Das Land Nordrhein-Westfalen ist durch eine Verordnung der britischen Militärregierung vom 23. August 1946 aus dem nördlichen Teil der preußischen Rheinprovinz und der preußischen Provinz Westfalen entstanden. Ein Jahr später kam das Land Lippe-Detmold hinzu. Im Jahr 1949 wurde NRW ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Das Land ist in die fünf Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln, Münster, Detmold und Arnsberg unterteilt. Es gibt 31 Kreise, 23 kreisfreie Städte und 373 Gemeinden. 30 Städte haben über 100.000 Einwohner. Die Landeshauptstadt ist Düsseldorf. NRW ist mit knapp 18 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern, Einheimischen und Zugewanderten, das bevölkerungsreichste und dichtbesiedelste Land der Bundesrepublik. Die Fläche des Landes beträgt 34.098 Quadratkilometer.

Landesbeauftragte(r) für den Datenschutz
Bei seiner Kontrolltätigkeit wird der Landtag außerparlamentarisch unterstützt durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist eine selbständige Behörde und wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung gewählt.

Landesrechnungshof
Auch der Landesrechnungshof ist eine selbständige Behörde und unterstützt den Landtag bei seiner Kontrolltätigkeit, hier insbesondere bei der Wahrnehmung des Budgetrechts. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag gewählt und von der Landesregierung ernannt. Der Landesrechnungshof nimmt seine Aufgabe, die Finanzen des Landes zu prüfen, eigenständig und unabhängig wahr.

Landesregierung
Die Landesregierung ist das Exekutivorgan des Landes und besteht aus der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten und den Landesministerinnen und -ministern. Die Landesregierung hat ein Gesetzesinitiativrecht sowie eine Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leiten alle Landesministerinnen und -minister ihre Geschäftsbereiche selbständig und in eigener Verantwortung.

Landesverfassung
Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ist nach Billigung durch Volksentscheid am 11. Juli 1950 in Kraft getreten. Sie ist - wie das Grundgesetz - eine Vollverfassung, die nicht nur das Funktionieren der einzelnen Staatsorgane regelt (Teile I und III), sondern auch Grundentscheidungen über die Rechte und Pflichten der Staatsbürger und die Ordnung des Gemeinschaftslebens trifft (Teil II). Die Landesverfassung bekennt sich ausdrücklich zum Prinzip der Volkssouveränität, zum System der repräsentativen Demokratie, wenn auch mit unmittelbar demokratischen Elementen, und zu den Grundätzen der Gewaltenteilung. Die verfassungsmäßige Ordnung des Landes als eines Gliedstaates der Bundesrepublik Deutschland entspricht auch im übrigen den Grundsätzen des republikanischen demokratischen und sozialen Rechtstaates, wie es das Grundgesetz fordert.

Landschaftsverbände
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind Zusammenschlüsse der Kreise und kreisfreien Städte der beiden Landesteile Nordrhein-Westfalens zur Erfüllung regionaler öffentlicher Aufgaben.

Landtag
Der Landtag NRW besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten. Er repräsentiert das Gesamtvolk des Landes. Seine Hauptaufgaben sind die Gesetzgebung, die Verabschiedung des Landeshaushalts, die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und anderer Verfassungsorgane, die Kontrolle von Regierung und Verwaltung sowie die Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten. Der Landtag NRW wird auf fünf Jahre gewählt.

Landtagsverwaltung
In der Landtagsverwaltung sind alle administrativen, wissenschaftlichen und organisatorisch-technischen Dienste zusammengefasst, die notwendig sind, damit das Parlament und seine Organe die vielfältigen Aufgaben erfüllen können. Die Landtagsverwaltung stellt ein Dienstleistungsunternehmen dar, das den Landtag in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen unterstützt. An der Spitze der Landtagsverwaltung steht die Landtagspräsidentin. Ihr ständiger Vertreter in der Landtagsverwaltung ist die Direktorin beim Landtag.

Landtagspräsidentin bzw. Landtagspräsident
Der Landtagspräsident ist der höchste Repräsentant des Landtags. Er wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt es nach außen, führt dessen Geschäfte, leitet die Plenarsitzungen und steht an der Spitze der Landtagsverwaltung. Er wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Nach parlamentarischem Brauch hat die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für das Amt des Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin. Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landtags vertreten den Landtagspräsidenten.

Lesung
Lesung bezeichnet die Beratung von Gesetzesentwürfen im Parlament. In der sogenannten ersten Lesung wird die Beschlussfassung in einer Plenarsitzung vor der Öffentlichkeit begründet und in einer kurzen Grundsatzdebatte beraten. Bereits nach dieser Debatte kann der Gesetzentwurf von der Mehrheit des Landtags abgelehnt werden. Das ist aber der Ausnahmefall. Meistens wird ein Gesetzentwurf zu Ende der ersten Lesung zur weiteren Erörterung an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen. In der folgenden zweiten Lesung werden vor dem Landtag die strittigen Einzelpunkte ausführlich diskutiert. Auch hier können noch Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden. Kommt eine Einigung über den Entwurf nicht zustande, so kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Abgeordneten eine dritte Lesung stattfinden, die erneut durch Ausschussberatungen vorbereitet werden kann. In der Regel findet aber schon zu Ende der zweiten Lesung die Schlussabstimmung statt. Bei Haushaltsgesetzen und bei Änderungen der Verfassung sind drei Lesungen vorgeschrieben.

Landtagswahl
Der Landtag NRW wird für fünf Jahre gewählt. Mit der Wahl bekundet die wahlberechtigte Bevölkerung ihren Willen und entscheidet über die politische Zusammensetzung ihrer Volksvertretung. Die Abgeordneten der nordrhein-westfälischen Volksvertretung werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz seit mindestens 16 Tagen in NRW hat. Wählbar ist, wer volljährig ist und seit wenigstens drei Monaten in NRW wohnt.

M

Ministeranklage
Wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes können Ministerpräsidentin bzw. Ministerpräsident wie auch Ministerinnen und Minister vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster angeklagt werden. Die Zustimmung von mindestens einem Viertel der Abgeordneten ist für einen Antrag auf Erhebung der Anklage im Plenum notwendig. Durchgeführt wird eine Ministeranklage jedoch erst dann, wenn zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten dies beschließt.

Ministerpräsidentin bzw. Ministerpräsident
Chefin bzw. Chef der Landesregierung. Sie oder er wird durch den Landtag gewählt und muss in NRW selbst Mitglied des Landtags sein. Die bzw. der M. ernennt und entlässt die Ministerinnen und Minister, bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

Mandat
Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag. Es wird zwischen freiem und imperativem Mandat unterschieden. Letzteres ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Dazu gehört auch, dass die Abgeordneten weder von der Wählerschaft noch von den Parteien oder Fraktionen abberufen werden können. Der Ausschluss oder der Austritt aus Fraktion oder Partei lassen das Abgeordnetenmandat unberührt. Die Grundsätze des freien Mandats bestimmen, dass die Abgeordneten in erster Linie Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes und nicht eines Wahlkreises, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe sind. Oberstes Gebot ihres Mandats ist vielmehr das Wohl des ganzen Volkes von NRW. Die Abgeordneten sind deshalb keinen Weisungen unterworfen; ein Verstoß gegen ihre Entscheidungsfreiheit ist verfassungswidrig.

Ministerin bzw. Minister
Mitglied der Regierung und Chefin bzw. Chef eines Ministeriums. Ein Ministerium ist für ein bestimmtes Aufgabengebiet oder Ressort zuständig (z.B. Finanzen, Umwelt, Kultur).

N

Nachtragshaushalt
Nachträge zum Haushalt und zum Haushaltsplan müssen im Landtag eingebracht werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen waren.

Novellierung
Novellierungen sind Ergänzungen zu einem bereits vorhandenen Gesetz.

O

Opposition
Zur Opposition gehören die Parteien, die nicht in der Regierung vertreten sind.

P

Parlament
Das Parlament ist die Volksvertretung. Der Bundestag ist das Bundesparlament. Der Landtag NRW ist das nordrhein-westfälische Landesparlament.

Plenarprotokolle
Die wortgetreuen Berichte über die Plenarsitzungen des Landtags erscheinen als Plenarprotokolle.

Petitionen
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich mit einer Petition, mit Bitten oder Beschwerden, an den Landtag NRW zu wenden. Der Petitionsausschuss des Landtags berät über die Anliegen, die z.B. die Gesetzgebung des Landes oder Bereiche bzw. Einrichtungen der Landesverwaltung betreffen. Bei der Überprüfung von Petitionen hat der Petitionsausschuss besondere Rechte. Seine Befugnisse sind gesetzlich geregelt.

Partei
Eine Partei ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die an der politischen Willensbildung mitwirken. Die Gründung einer Partei ist in der Bundesrepublik frei; ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Plenum
Plenum bezeichnet die Vollversammlung der Mitglieder einer Volksvertretung. Diese wird auch Plenarsitzung genannt.

Parlamentarisches Kontrollgremium
Vom Parlament kontrolliert wird auch der Verfassungsschutz. Dies besorgt das Parlamentarische Kontrollgremium, eine Gruppe von acht Abgeordneten, die in geheimer Beratung die Tätigkeiten des Verfassungsschutzes überwachen. Daneben besteht eine unabhängige Kommission, die über die von Innenministerin oder Innenminister angeordneten Maßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entscheidet. Diese Kommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission, die nicht Mitglieder des Landtags sein müssen, sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

Präsidium
Das Präsidium des Landtags besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und möglicherweise weiteren Mitgliedern und den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Das Präsidium unterstützt die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten bei der Erledigung ihrer bzw. seiner Aufgaben.

Plenarsaal
Der Plenarsaal ist der Ort, an dem alle Abgeordneten zur Vollversammlung (Plenum) zusammen kommen, um vor den Augen der Öffentlichkeit die unterschiedlichen Standpunkte zu verdeutlichen, Argumente auszutauschen und nach demokratischen Spielregeln durch Abstimmungen Mehrheitsentscheidungen zu treffen.

Q

Kein Eintrag

R

Regierungserklärung
Gerade ins Amt gewählt, gibt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vor dem Landtag zeitnah eine Regierungserklärung ab, in der dem Parlament und der Öffentlichkeit die Politik der Regierung für die Legislaturperiode vorgestellt wird. Während der Legislaturperiode kann die Landesregierung von sich aus Erklärungen durch den Ministerpräsidenten oder die Ministerinnen und Minister zu aktuellen politischen Themen vor dem Parlament abgeben.

Rechtstaat
Ein Rechtstaat ist ein bewusst auf die Verwirklichung von Recht ausgerichteter Staat, in dem die Rechte der Staatsbürgerinnen und -bürger gesetzlich gesichert und die Staatsgewalt gesetzlich begrenzt sind. Unterschieden werden der formelle und der materielle Rechtstaatsbegriff. Rechtstaatlichkeit im formellen Sinne bedeutet, dass die Staatsgewalt an Recht und Gesetz gebunden ist und alle staatlichen Maßnahmen durch unabhängige Gerichte überprüfbar sind.Rechtstaatlichkeit im materiellen Sinne bedeutet die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit.

Repräsentation
Repräsentation ist ein politisches Grundelement, nach dem Gruppen von Personen oder Teile der Bevölkerung nicht unmittelbar selbst, sondern durch gewählte Repräsentantinnen und Repräsentanten an politischen (wirtschaftlichen, sozialen) Entscheidungen teilhaben bzw. von diesen vertreten werden (z.B. Bevölkerung und Parlamentsabgeordneter). Dabei ist zu unterscheiden, ob die R. mit einem imperativen Mandat verbunden ist, d.h. die Vertretung weisungsgebend erfolgt, oder ob sie frei und die Repräsentantinnen und Repräsentanten nur ihrem Gewissen unterworfen sind (freies Mandat).

S

Schriftführerinnen und Schriftführer
Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung der Plenarsitzungen. Sie sind Abgeordnete und werden entsprechend dem Stärkeverhältnis von ihren Fraktionen bestimmt.

Sozialstaat
Die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik wird im Grundgesetz festgelegt. Damit soll die Mitverantwortung des Staates für den Ausgleich sozialer Gegensätze verdeutlicht werden sowie die staatliche Pflicht, in sozialen Notlagen Hilfe zu leisten.

Sitzungsdokumentarischer Dienst
Die Stenographinnen und Stenographen des Sitzungsdokumentarischen Dienstes protokollieren u.a. die Plenarsitzungen des Landtags NRW wortgetreu mit.

T

Tagesordnung
Die Tagesordnung von Sitzungen enthält die Themen, die in den Ausschüssen und im Plenum des Landtags beraten werden. Für die Plenarsitzungen legt der Ältestenrat des Landtags die Tagesordnung fest.

U

Überhangmandate
Überhangmandate treten dann auf, wenn eine Partei durch Direktmandate mehr Abgeordnete in ein Parlament entsendet, als der prozentuale Anteil beträgt. Um das Stärkeverhältnis zu wahren, erhalten die anderen im Landtag NRW vertretenen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate.

Untersuchungsausschuss
Der Landtag hat nach der Landesverfassung das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ist ein scharfes Kontrollinstrument des Parlaments gegenüber der Landesregierung. Untersuchungsausschüsse bieten dem Parlament die Möglichkeit, die Tatsachenermittlung in die eigenen Hände zu nehmen und dabei auch Zwangsmittel einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss ist trotz gerichtsähnlicher Zeugenvernehmung kein Organ der Rechtspflege, sondern ein Instrument der politischen Auseinandersetzung.

V

Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof in Münster ist das oberste Gericht des Landes NRW. Er ist ein allen übrigen Verfassungsorganen des Landes gegenüber unabhängiger Gerichtshof des Landes. Die Entscheidung für ein eigenes Verfassungsgericht ist Ausdruck des Selbstverständnisses des Landes, die Einhaltung der Landesverfassung als eigene Aufgabe anzusehen; sie betont die Eigenstaatlichkeit von NRW innerhalb des föderalistischen Gesamtstaates.

Volksbegehren und Volksentscheid
Neben der Wahl sind Volksbegehren und Volksentscheid ausdrücklich in der Landesverfassung aufgeführte Mittel der politischen Willensbekundung des Volkes. Mit beiden Instrumenten können die Bürgerinnen und Bürger des Landes unmittelbar an der Gesetzgebung teilnehmen. Mit dem Volksbegehren können Bürgerinnen und Bürger ihr Verlangen äußern, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Gegenstand des Begehrens muss ein förmliches Gesetz sein, für das dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht. Nicht zulässig sind Volksbegehren über Finanzfragen, Abgaben, Besoldungsordnungen und Staatsverträge. Volksbegehren und Volksentscheid sind an bestimmte gesetzlich geregelte Verfahren gebunden. So bedarf das Volksbegehren der Unterstützung von 8 Prozent der Stimmberechtigten in NRW. Das sind etwa 1 Million Bürgerinnen und Bürger. Zu einem Volksentscheid kommt es im Anschluss an ein Volksbegehren nur, wenn ihm der Landtag nicht entsprochen hat. Ziel des Volksentscheids ist ein Gesetzesbeschluss der Bürgerinnen und Bürger anstelle des Landtags. Das Gesetz kommt in diesem Falle durch die Annahme des Entwurfs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

Verhaltensregeln
Um mögliche Interessenverflechtungen transparent zu machen, sieht die Geschäftsordnung des Landtags vor, dass die Abgeordneten, die neben ihrer Entschädigung andere Einkünfte haben, dies angeben müssen. Die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags NRW werden in jeder Wahlperiode als Anlage zur Geschäftsordnung beschlossen. Danach müssen die Abgeordneten angeben, welche Berufe sie ausüben, welche sie in Zusammenhang mit dem Mandat aufgegeben haben, welche vergüteten und ehrenamtlichen Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates oder ähnlichen Gremiums sie ausüben und was für vergütete oder ehrenamtliche Funktionen sie in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen oder ähnlichen Organisationen bekleiden. Darüber hinaus bestehen Anzeigepflichten für entgeltliche Beratungstätigkeiten, Gutachtertätigkeit, publizistische Tätigkeit, sofern dies nicht im Rahmen des ohnehin ausgeübten Berufes liegt, sowie für Zuwendungen, die Abgeordnete für ihre politische Arbeit erhalten.

Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen sind Vorgriffe auf künftige Haushalte, durch die schon jetzt entschieden wird, dass auch künftig Zahlungen erfolgen. Sie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger Vorhaben und werden entsprechend der fortschreitenden Realisierungen des Vorhabens in Anspruch genommen.

W

Wahlkreisbewerberin bzw. Wahlkreisbewerber
Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber sind diejenigen, die sich direkt in einem Wahlkreis zur Wahl stellen. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kommt nur in Frage, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer anderen dafür bestimmten Versammlung in geheimer Wahl bestimmt worden ist. Allerdings ist die Parteizugehörigkeit bei der Aufstellung der Landeslisten als auch der Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber nicht zwingend erforderlich.

Wahlverfahren
Bei der Auszählung der Stimmen und der Bestimmung der Sitzverteilung werden vor allem die Verfahren nach Hare/Niemeyer und nach d'Hondt praktiziert. Bei Hare/Niemeyer wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Auf diese Weise wird der Wahlquotient errechnet. Die Zahl der Stimmen, die eine Partei errungen hat, wird nun durch diesen Wahlquotienten geteilt. So erhält man die Zahl der Sitze. Beispiel: Stimmengesamtzahl 862.000 geteilt durch Zahl der Sitze = 41.047,62 (=Wahlquotient). Partei A hat 240.000 Stimmen erhalten, geteilt durch 41.047,62 = 5,85. Jede Partei erhält für jede ganze Zahl einen Sitz. Verbleibende Sitze werden an die Parteien mit den größten Restzahlen hinter dem Komma vergeben. Das ist insgesamt für die kleineren Parteien günstiger. Beim d'Hondtschen Verfahren werden die Stimmresultate der Parteien zunächst durch 1 geteilt. Dann erhält die stärkste Partei das erste Mandat, und ihre Stimmenzahl wird durch 2 geteilt. Im Vergleich dazu liegt nun die zweitstärkste Partei vorn und bekommt Mandat Numero zwei. Darauf wird auch ihr Ergebnis durch 2 geteilt. Sobald eine Partei ihren zweiten Sitz erhält, wird ihr Ergebnis durch 3 geteilt - und so weiter und so fort.

Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht für die Wahl zum Landtag NRW haben alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 16 Tagen ihren Wohnsitz in NRW haben. Sie dürfen wählen (aktives Wahlrecht). Wählbar als Mitglieder des Landtags NRW (passives Wahlrecht) und damit als Abgeordnete sind grundsätzlich alle, die das Wahlrecht besitzen. Wer gewählt werden möchte, muss allerdings seit wenigstens drei Monaten in NRW wohnen.

Wahlperiode
Die Dauer der Wahl- oder Legislaturperiode des Landtags NRW betrug ursprünglich wie beim Bundestag vier Jahre. Seit 1969 heißt es in der Landesverfassung: "Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt." Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es, wenn der Landtag aufgelöst wird. Dann müssen Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden. Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seiner ersten Tagung, d.h. mit seinem ersten Zusammentreffen, seiner Konstituierung, nicht mit dem Wahltermin.

Wahlsystem
In NRW wird nach einem Mischsystem aus Persönlichkeits- bzw. Mehrheitswahl und Verhältniswahl gewählt, wobei sich die Zusammensetzung des Landtags letztlich aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richtet. Das Land ist in 128 Wahlkreise aufgeteilt, in denen je ein Kandidat oder eine Kandidatin direkt gewählt wird, während mindestens 53 Abgeordnete über die von den Parteien aufgestellten Landeslisten in den Landtag einziehen. Bei den nordrhein-westfälischen Landtagswahlen haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen: eine, die sie einer Kandidatin oder einem Kandidaten aus ihrem Wahlkreis geben, und eine für eine Partei. Das Landeswahlgesetz sieht eine Sperrklausel von fünf Prozent der abgegebenen Stimmen vor; die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber jedoch behalten ihr direkt gewonnenes Mandat, auch dann, wenn ihre Partei die Fünf-Prozent-Grenze verfehlt.

Wahlprüfung
Der Landtag nimmt die Aufgabe wahr, die Gültigkeit der Wahlen zu prüfen. Gegenstand der Prüfung, die nur auf Einspruch stattfindet und zu der der Landtag einen Ausschuss einsetzt, ist alles, was in rechtswidriger Weise verfälschend auf den Wählerwillen einwirken kann. Als Beschwerdeinstanz gegenüber den Entscheidungen des Landtags ist der Verfassungsgerichtshof vorgesehen, um der Gefahr "politisch getrübter" Wahlprüfungen vorzubeugen.

Wappen
Das Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt Bezug auf die Landesteile: für das Rheinland der Strom, für Westfalen das Ross und für Lippe die Rose.

X

Kein Eintrag

Y

Kein Eintrag

Z

Zitierrecht
Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen. Dazu bedarf es allerdings eines Mehrheitsbeschlusses. Mit dem Zitierrecht verbunden ist auch ein verfassungsrechtlich gesichertes Auskunftsrecht des Landtags. Es geht also nicht nur um einen Anspruch auf körperliche Anwesenheit der Regierungsmitglieder, sondern auch um den Anspruch, auf Fragen Antworten zu erhalten.

Die Fraktionen im Landtag NRW