Landtagswahlen 

Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen einen neuen Landtag. Sie entscheiden, welche Abgeordneten und Fraktionen im Landesparlament vertreten sind. Und damit bestimmen sie über die politische Ausrichtung des Landes. Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen: eine für die Kandidatinnen und Kandidaten im Wahlkreis und eine für die Zusammensetzung des Landtags nach Parteien.

Die letzte Landtagswahl fand am 15. Mai 2022 statt. 

Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das aktive Wahlrecht hat, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in NRW wohnt.

In NRW gibt es rund 13 Millionen Wahlberechtigte. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Wahlsystem, zur Stimmabgabe, zur Verteilung der Stimmen auf die Sitze im Landtag und zu den Wahlkreisen in Nordrhein-Westfalen. Das Wahlrecht ist in der Landesverfassung und im Landeswahlgesetz verankert – nähere Bestimmungen finden sich in der Landeswahlordnung.

Wissen

Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das sind die Wahlrechtsgrundsätze, wie sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gelten.

  • Die Wahl ist allgemein: Jede Bürgerin und jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.
  • Die Wahl ist gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht.
  • Die Wahl ist unmittelbar: Es gibt keine Zwischenschaltung eines Gremiums, das dann die Wahl vornimmt.
  • Die Wahl ist geheim: Die Stimme wird so abgegeben, dass niemand nachprüfen kann, wer wie gewählt hat. Dafür sind die Wahlkabinen da.
  • Die Wahl ist frei: Die Wählerinnen und Wähler treffen ihre Entscheidungen selbst und unterliegen dabei keinem Zwang und keiner Weisung

Die Landtagswahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Den Termin legt die Landesregierung fest. Dabei muss die Wahl auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Die Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neuen Landtags, der sogenannten konstituierenden Sitzung, die spätestens 20 Tage nach der Wahl stattfinden muss.

Für die Vorbereitung und die Durchführung der Landtagswahlen sind Wahlorgane zuständig. Die Landesregierung ernennt eine Landeswahlleiterin oder einen -leiter und der Landtag beruft einen Landeswahlausschuss. Auf Wahlkreisebene gibt es die Kreiswahlleiterin oder den -leiter sowie einen Kreiswahlausschuss. Für die einzelnen Stimmbezirke sind die jeweiligen Wahlvorsteherinnen und -vorsteher sowie der Wahlvorstand zuständig. Auch für die Briefwahl können jeweils eigene Briefwahlvorstände auf Gemeindeebene eingesetzt werden.

Am Wahltag dürfen die Bürgerinnen und Bürger in 128 Wahlkreisen in NRW zwischen 8 und 18 Uhr ihre Stimmen abgeben. Die etwa gleichgroßen Wahlkreise sind wiederum in Stimmbezirke mit maximal 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern unterteilt. Wo sich das Wahllokal im jeweiligen Bezirk befindet, steht auf der schriftlichen Wahlbenachrichtigung.

Unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung oder des Personalausweises erhalten die Bürgerinnen und Bürger im Wahllokal einen Stimmzettel, den sie in einer Kabine ausfüllen und danach falten, sodass man die Stimmabgabe nicht sieht, und anschließend in eine Wahlurne werfen. Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl. Erstmalig kandidierende Parteien oder Einzelpersonen werden daran anschließend chronologisch nach Eingang des Vorschlags aufgeführt.

Ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer überwachen die Stimmabgabe, zählen am Abend die Stimmen aus und übermitteln das Ergebnis des Stimmbezirks an die Wahlkreisleitung.

Grundsätzlich geben alle ihre Stimme persönlich und geheim ab. Wer jedoch Hilfe braucht, etwa wegen einer Behinderung oder weil er nicht lesen kann, kann eine Person seines Vertrauens in die Wahlkabine mitnehmen. Wer schon vor dem Wahltag wählen möchte, kann Briefwahlunterlagen anfordern. Diese müssen ausgefüllt bis spätestens 18 Uhr am Wahltag beim Wahlamt eingetroffen sein.

Neben dem aktiven Wahlrecht gibt es auch das passive Wahlrecht: Dieses erlaubt es, sich selbst wählen zu lassen. Für das passive Wahlrecht gelten mit einer Ausnahme die gleichen Bedingungen wie für das aktive Wahlrecht. Wer wahlberechtigt ist, ist also auch wählbar und hat damit das Recht, sich um einen Sitz im Landtag Nordrhein-Westfalen zu bewerben – allerdings muss er darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in NRW wohnen.

In den 128 Wahlkreisen in Nordrhein-Westfalen wird je eine Person direkt gewählt. Die Kreisverbände der Parteien nominieren dafür Kandidatinnen und Kandidaten. Spätestens 48 Tage vor der Wahl (bei der Wahl 2017 bis zum 28. März 2017) müssen die Vorschläge – samt Zustimmungserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten sowie der Unterschrift des Landesparteivorstands – beim Landeswahlleiter eingegangen sein.

Neben den in den Wahlkreisen direkt gewählten Kandidatinnen und Kandidaten gelangen mindestens 53 weitere Abgeordnete ins Parlament. Dafür stellen die Parteien Landeslisten mit Kandidatinnen und Kandidaten für den Landtag auf. Entsprechend des Wahlergebnisses der Partei ziehen unterschiedlich viele Personen von den einzelnen Parteilisten in den Landtag ein. 

Die Parteien müssen ihre Landeslisten spätestens am 48. Tag vor der Wahl (bei der Wahl 2017 bis zum 28. März 2017) dem Landeswahlleiter vorlegen. Das gilt auch für Parteien, die noch nicht im Parlament vertreten sind. Sie müssen zusätzlich die Unterschriften von 1.000 Wahlberechtigten vorweisen, die die Landesliste unterstützen.

Jede und jeder Wahlberechtigte in NRW hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme können die Wählerinnen und Wähler eine konkrete Person aus ihrem Wahlkreis unterstützen. Mit der Zweitstimme entscheiden sie sich – unabhängig von der Erststimme – für eine der Parteien, die zur Landtagswahl antreten.

Erststimme

Das NRW-Wahlrecht ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, man spricht deshalb auch von einer personalisierten Verhältniswahl. In jedem der 128 Wahlkreise des Landes genügt bei der Erststimme die einfache Mehrheit: Wer als Direktkandidatin oder -kandidat die meisten Stimmen in einem Wahlkreis erhält, ist gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitunter hängt es an wenigen Stimmen, die darüber entscheiden, wer aus einem Wahlkreis in den Landtag einzieht.

Zweitstimme

Sind die Direktmandate vergeben, ziehen mindestens 53 weitere Abgeordnete über die Landesliste ihrer Partei ins Parlament ein. Hier zählt der Stimmanteil der Partei an den Zweitstimmen (Verhältniswahlrecht). Dazu werden zunächst die gültigen Stimmen gezählt. Nur Parteien, die mindestens fünf Prozent dieser Gesamtstimmenzahl erreichen, ziehen ins Parlament ein.

Das mathematische Verfahren, mit dem die genaue Zahl der Mandate der Parteien berechnet wird, ist in § 33 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 58 Landeswahlordnung festgelegt.

Listenmandat

Ist die Zahl der Sitze für die einzelnen Parteien berechnet, werden zunächst die erfolgreichen Direktkandidatinnen und -kandidaten berücksichtigt. Stehen der Partei nach dem Gesamtwahlergebnis weitere Sitze im Landtag zu, besetzt sie diese mit Kandidatinnen und Kandidaten von ihrer Liste. Konnte eine Partei keinen Wahlkreis erobern, besetzt sie alle ihr zustehenden Plätze über die Liste.

Vergrößerung des Landtags

Was passiert, wenn eine Partei mehr Direktmandate und damit Sitze im Landtag gewinnt, als ihr nach dem Anteil an den Zweitstimmen zustehen? Dann wird der Landtag vergrößert. Die „überverhältnismäßig“ errungenen werden als Überhangmandate bezeichnet. Um das Stimmenverhältnis wieder herzustellen, bekommen die anderen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate. Die Gesamtzahl der Mandate muss immer ungerade sein und dazu gegebenenfalls um ein sogenanntes Aufstockungsmandat erhöht werden.

Erklärfilm

Erklärfilm "So funktionieren Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen"

08.04.2021 - Wahlen sind ein Grundpfeiler der parlamentarischen Demokratie. In diesem Film erfahren Sie, wie Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen funktionieren.

Die Fraktionen im Landtag NRW