Geschäftsordnung des
Landtags Nordrhein-Westfalen

vom 1. Juni 2022, zuletzt geändert am 24. Januar 2024

Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Aufgaben des Landtagspräsidiums, die Arbeit der Ausschüsse und das Gesetzgebungsverfahren.  

Hier können Sie die Geschäftsordnung im Wortlaut als PDF nachlesen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Konstituierung

(1) Der neu gewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten spätestens zum zwanzigsten Tage nach der Wahl (Artikel 37 Absatz 1 der Landesverfassung) einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis die neugewählte Präsidentin bzw. der neugewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt (Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung).

§ 2
Verpflichtung der Mitglieder des Landtags

(1) Die erste Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihrer Verpflichtung. Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet:

„Die Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegenüber jedem Menschen dem Frieden dienen werden.“

Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.

(2) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in einer der folgenden Landtagssitzungen durch Handschlag verpflichtet. 
 

§ 3
Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten

(1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen. Die Wahl von Vizepräsidentinnen bzw. von Vizepräsidenten kann auch in einer folgenden Sitzung nachgeholt werden.

(2) Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aus-sprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags.
 

§ 4
Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung. 

§ 5
Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Landtag und führt dessen Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde des Landtags sowie seine Rechte und die seiner Mitglieder, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen.

(3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Ihr bzw. ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Beneh-men mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.

 § 6
Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentin-nen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Prä-sidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ih-res Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

 § 7
Aufgaben des Präsidiums

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Präsidi-ums gehören unter anderem die Belange der Wirtschaftsbetriebe, des Archivs und der Biblio-thek. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

(3) Das Präsidium kann zur Pflege von internationalen Kontakten und grenzüberschreitenden parlamentarischen Freundschaften, Parlamentariergruppen einrichten. Es bestimmt deren Anzahl sowie die für diese Gruppen geltenden Regelungen.

 § 8
Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsiden-ten; sie haben die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer darüber hinaus mit weiteren Aufgaben betrauen. Sie bzw. er verteilt die Geschäfte.

(3) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung des Hauses während der Sitzung auch anderen Mitgliedern des Landtags vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers übertragen.

§ 9
Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern nach § 13. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Ältestenrat vertreten zu sein. Steht einer Gruppe nach § 13 kein Sitz im Ältestenrat zu, nimmt die Gruppe mit einem beratenden Mitglied an den Sitzungen teil.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlun-gen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.

(3) Zu seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

§ 10
Aufgaben des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter herbeizuführen.

(2) Ferner stellt der Ältestenrat den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest. Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 2 AbgG NRW, insbesondere über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.

§ 11
Begriff

(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen (Artikel 30 Absatz 5 der Landesverfassung). Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Ausnahmen beschließt der Landtag. Hospitantinnen bzw. Hospitanten werden den Vereinigungen zugerechnet, denen sie sich angeschlossen haben.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der bzw. des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder des Landtags sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Beruht die Bildung einer Fraktion auf dem Ergebnis der vorausgehenden Wahl zum Landtag, so behält sie diesen Status für die Dauer der Wahlperiode, wenn ihre Stärke nicht unter die Zahl der Mitglieder gemäß § 11 Absatz1 Satz 2 zurückgeht. 

(4) Die Bildung und Rechtsstellung von Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.

§ 12
Reihenfolge der Fraktionen

Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheiden die bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Wählerstimmen. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtags angehörten.

 § 13
Stellenanteile

Die Zusammensetzung des Ältestenrats und der Ausschüsse erfolgt nach dem jeweiligen Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen und richtet sich nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (System Hare-Niemeyer). Derselbe Grundsatz gilt, soweit nichts anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart ist, auch bei Wahlen zu anderen Gremien durch den Landtag. Bei der Besetzung des Ältestenrats zählen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten nicht mit.

§ 14
Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen, wenn sie an Sitzungen des Landtags nicht teilnehmen können.

(2) Während jeder Sitzung des Landtags und eines Ausschusses werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einträgt.

§ 15
Mutterschutz

In der Frist des § 3 des Mutterschutzgesetzes gilt die Abgeordnete als entschuldigt.

§ 16
Akteneinsicht

1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die im Landtag geführt werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW oder die Verschlusssachenordnung des Landtags entgegenstehen. Wird der Zugang nicht durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW geregelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann die Einsichtnahme versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind.

(2) Der Landtag Nordrhein-Westfalen unterhält gem. § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalens (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) ein eigenes Archiv. Die Benutzung des Archivs regelt die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung (Anlage 2).

(3) Die Akten und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 41 der Landesverfassung beigezogen werden, können nur von den Mitgliedern des Untersuchungs-ausschusses eingesehen werden.

(4) Der Landtag beschließt eine Verschlusssachenordnung, die Bestandteil dieser Geschäfts-ordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(5) Die Einsichtnahme in vertraulich zu behandelnde Ausarbeitungen des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes (§ 108) durch Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags ist nur mit Einwilligung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zulässig.

§ 17
Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags

Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtags persön-lich betreffen, ist nur diesem gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, ist dieses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des betroffenen Mitglieds des Landtags zulässig. 

§ 18
Fristberechnung

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2) Bei der Berechnung von Fristen werden Sonntage, Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 1 Feiertagsgesetz NW sowie Samstage nicht mitgerechnet.
 
(3) Bei der Berechnung einer Frist für Beratungen werden der Tag der Verteilung der Drucksache und der Tag der Beratung eingerechnet. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag der elektronischen Verteilung. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn in Folge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Landtags eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.
 
(4) Sitzungen, die über 24.00 Uhr hinaus andauern, werden dem Tag zugerechnet, an dem sie begonnen haben.

Artikel 42 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Mitgliedern des Landtags kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

§ 19
Sitzungen

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 der Landesverfassung ausgeschlossen werden.

§ 20
Tagesordnung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen und Gruppen, der Landesregierung und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.

(2) Für die Beratungen des Ältestenrats nach Absatz 1 sind die Beratungsgegenstände maßgeblich, die am Vortag bis 14:00 Uhr bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingegangen sind. Für die Landesregierung gilt diese Frist mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Titel des Beratungsgegenstandes anzumelden ist. Über Ausnahmen von der Frist entscheidet der Ältestenrat.

(3) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen, die Reihenfolge zu ändern oder einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.

(4) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags widersprechen.

§ 21
Einberufung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag ein, wenn es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat.

(2) Beantragt die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung gemäß Artikel 38  Absatz 4 der Landesverfas-sung, so ist der Landtag unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag mindestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Der Landtag kann auch ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Ältestenrat zustimmt oder ein Antrag nach Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung gestellt ist.

§ 22
Sitzungsleitung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung unterrichtet die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag über Vorlagen, von denen dieser in Kenntnis gesetzt werden muss.

§ 23
Eröffnung der Beratung

Die Präsidentin bzw. der Präsident hat jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, aufzurufen und die Beratung zu eröffnen.

§ 24
Übergang zur Tagesordnung

(1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Im Falle des ausdrücklichen Widerspruchs sind vor der Abstimmung jeweils eine Rednerin bzw. ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(2) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen anderen Anträgen vor.

(3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

§ 25
Schluss der Aussprache

(1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache für geschlossen.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Aussprache eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen. Eine weitere Aussetzung der Aussprache ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.

(3) Der Landtag kann auf Antrag die Aussprache eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion und jeder Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die Aussprache zu schließen, wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.

§ 26
Vertagung der Sitzung

Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.

§ 27
Wortmeldung und Worterteilung

(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, im Landtag zu sprechen; das Wort wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erteilt. Im Rahmen des § 24 sowie des § 29 muss ihm das Wort unverzüglich erteilt werden.

(2) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung beteiligen, so gibt sie bzw. er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.

(3) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags das Wort zur Sache nicht erhalten.

§ 28
Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Red-ner. Die Reihenfolge soll so bestimmt werden, dass zunächst Antragsteller und dann die anderen Fraktionen und Gruppen nach ihrer Größe zu einem Tagesordnungspunkt sprechen. Alternativ kann sich der Ältestenrat auf eine Reihenfolge nach dem Prinzip von Rede und Gegenrede verständigen. Im Einzelfall entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach sachgerechtem Ermessen.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Die Aussprache soll in der Regel durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung eröffnet werden. Außerdem kann die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben das Wort ergreifen.

(3) Im Anschluss an die Rede der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten kann eine Rednerin oder ein Redner der größten Oppositionsfraktion das Wort ergreifen. Danach steht den anderen Fraktionen und Gruppen das gleiche Recht zu.

(4) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, müssen ihre beabsichtigten Redebeiträge vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats (§ 20 Absatz 1) bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anmelden.

§ 29
Zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Beratungsgegenstand soll in der Regel das Wort einer Rednerin bzw. einem Redner nicht öfter als zweimal erteilt werden.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände oder den Sitzungsplan des Landtags oder der Ausschüsse beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 30
Persönliche Bemerkungen

Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen sie bzw. ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse ihrer bzw. seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

§ 31
Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Zu einer Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin bzw. der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr bzw. ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.


§ 32
Reden

(1) Die Rednerinnen bzw. Redner sollen in freier Rede sprechen. Sie können hierbei Auf-zeichnungen benutzen. 

(2) Reden können zu Protokoll gegeben werden. Sie werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt.

§ 33
Rededauer

(1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegenstandes sowie die Redezeit für die einzelnen Mitglieder des Landtags oder Fraktionen und Gruppen können auf Vorschlag des Ältestenrates oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden.

(2) Ergibt sich nach Ausschöpfung der vereinbarten Redezeit die Notwendigkeit, die Redezeit zu verlängern, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Rededauer um bis zu 30 Minuten verlängern. Die Mitglieder des Landtags haben in diesem Fall eine Redezeit bis zu fünf Minuten. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und hat dabei jede Fraktion und jede Gruppe zu berücksichtigen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einzelnen Mitgliedern des Landtags das Wort zu dem Beratungsgegenstand für einen Redebeitrag bis zu fünf Minuten erteilen.

(4) Spricht ein Mitglied des Landtags über eine festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihm die Präsidentin bzw. der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die nach Entzug des Rederechts gemacht wurden, werden nicht protokolliert.

(5) Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so darf es der bzw. dem Be-troffenen zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

§ 34
Zwischenfragen

(1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

(2) Auf Befragen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten kann die Rednerin bzw. der Redner eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Bei Zulassung durch die Rednerin bzw. den Redner wird die Zwischenfrage und die Beantwortung nicht auf die Redezeit angerechnet.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident soll zu einer Rede nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

§ 35
Kurzinterventionen

(1) Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Mitglieds des Landtags oder eines Mitglieds der Landesregierung kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention pro Fraktion und Gruppe erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 60 Sekunden nicht überschreiten; sie werden auf die Redezeiten nicht angerechnet.

(2) Kurzinterventionen zu Rednerinnen bzw. Rednern der eigenen Fraktion oder Gruppe sind unzulässig.

(3) Je Tagesordnungspunkt sollen nicht mehr als zwei Kurzinterventionen pro Fraktion und Gruppe zulässig sein.

§ 36
Sach- und Ordnungsruf

(1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zur Sache verwiesen werden.

(2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Par-laments verletzt, wird es ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

(3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in der Sitzung nicht zum Gegen-stand von Erörterungen gemacht werden.

(5) Ist die Rednerin bzw. der Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sachrufs oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, so wird ihr bzw. ihm das Wort entzogen.

§ 36a
Ordnungsgeld

Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder der Würde des Parlaments kann der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. § 36 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 

§ 37
Ausschließung von Mitgliedern des Landtags

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin bzw. der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Mitglieder des Landtags von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Landtags ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschlie-ßung für weitere drei Sitzungstage zu.

(2) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für zehn Sitzungstage ein. Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt diese Folge bei Wiederer-öffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtags dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

(4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§ 38
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen den Ordnungsruf, das Ordnungsgeld oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 39
Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

(1) Wenn eine Sitzung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Prä-sidentin bzw. der Präsident die Sitzung unterbrechen bzw. aufheben. Sie bzw. er kann die Sitzung auch unterbrechen bzw. aufheben, wenn sie bzw. er es aus anderen Gründen für erforderlich hält. Verlässt sie ihren bzw. er seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen.

(2) Auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzung mit Mehrheitsbeschluss unterbrochen werden.

§ 40
Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist (Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).

(2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

(3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtags festzustellen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.

(6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion und jede Gruppe Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. 

§ 41
Abstimmung

(1) Nach Schluss der Aussprache führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.

(2) Über die Formulierung des Abstimmungsgegenstandes kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut der Fragestellung entscheidet der Landtag.

(3) Während der Abstimmung kann das Wort nur zur Abstimmung selbst verlangt werden.

(4) Im Übrigen findet § 40 Absatz 4 entsprechende Anwendung. 

§ 42
Einzelabstimmung 

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so entscheidet der Landtag.

(2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies beantragt.

(3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt.  

§ 43
Abstimmungen und Wahlen

(1) Sofern keine anderen Vorschriften entgegenstehen, werden Abstimmungen und Wahlen folgendermaßen durchgeführt:

durch Handaufheben, durch Erheben von den Sitzen, durch ein Verfahren gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung. Regelungen dieser Geschäftsordnung zu Abstimmungen gelten für Wahlen entsprechend.

(2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Liegt ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss vor, ist über diesen zuerst abzustimmen.

(3) Lehnt der Landtag die Überweisung eines Antrags an einen Ausschuss ab, so ist über ihn inhaltlich abzustimmen (§ 82 Absatz 2).

(4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

(5) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird diese wiederholt. Sollten auch danach die Mitglieder des Sitzungsvorstands das Ergebnis nicht einstimmig feststellen, so werden die Stimmen nach Absatz 6 gezählt (dem sog. Hammelsprungverfahren).

(6) Die Mitglieder des Landtags mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer verlassen den Sitzungssaal. Anschließend betreten sie ihn wieder durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichneten Türen und werden dabei von den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern laut gezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Beginn und Ende des Zählvorgangs. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme durch öffentliche Erklärung ab. Nach Ende des Zählvorgangs eintretende Mitglieder des Landtags werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. 

§ 44
Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags es verlangt.

(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Entstehen Zweifel hinsichtlich einer Stimmabgabe, so wird das entsprechende Mitglied des Landtags hierüber von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten befragt. Erklärt sich ein Mitglied des Landtags nicht, so gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.

(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen. 

§ 45
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über 

1.         Stärke eines Ausschusses,

2.         Überweisung an einen Ausschuss,

3.         Abkürzung der Fristen,

4.         Sitzungszeit und Tagesordnung,

5.         Vertagung der Sitzung,

6.         Vertagung oder Schluss der Beratung

7.         Einzelabstimmung. 

§ 46
Feststellung der Abstimmungsergebnisse

(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der Sitzungsvorstand fest.

(2) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident verkündet sodann das Abstimmungsergebnis. Hierbei erklärt sie bzw. er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint wurde. Die Verkündung hat ferner die Feststellung zu enthalten, welche Fraktionen und Gruppen die Abstimmungsfrage bejaht, verneint oder sich enthalten haben. Die Verkündung hat so zu erfolgen, dass uneinheitliches Abstimmungsverhalten bei einer Fraktion oder Gruppe für das Protokoll festgehalten wird.

(3) Bei Beschlüssen des Landtags, die einer anderen als der in Artikel 44 Absatz 2 der Landesverfassung vorgesehenen Stimmenmehrheit bedürfen, hat die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit zugestimmt hat. 

§ 47
Erklärung zur Abstimmung

(1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Landtags zu seinem Abstimmungsverhalten eine mündliche Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben. Das Wort zur mündlichen Erklärung wird in der Regel vor der Abstimmung erteilt.

(2) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, eine kurze schriftliche Begründung seiner Abstimmung dem Sitzungsvorstand zu übergeben und deren Aufnahme in das Plenarprotokoll zu verlangen, nicht aber ihre Verlesung im Landtag.

(3) Jedes Mitglied des Landtags kann nach der Abstimmung erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat. Die Erklärung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. 

 

§ 48
Einsetzung

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode ein. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse einsetzen. Die Anzahl der Ausschüsse einschließlich der Sonderausschüsse soll 21 nicht übersteigen.

(2) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse mit Zustimmung des Landtags Unterausschüsse einsetzen.

(3) Der Landtag bestimmt als Ausschuss im Sinne des Artikels 60 der Landesverfassung den Ältestenrat. 

§ 49
Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt.

(2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den Fraktionen und den im Ausschuss vertretenen Gruppen bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen. Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(3) In den Ausschüssen ist stimmberechtigt das ordentliche Mitglied und in dessen Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, so kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes andere Mitglied derselben Fraktion oder Gruppe ausgeübt werden.

§ 50
Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung

(1) Der Ältestenrat verteilt die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unter Zugrundelegung des jeweiligen prozentualen Stärkeverhältnisses der Fraktionen. Falls im Ältestenrat keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Verteilung im Ältestenrat durch Zugriff in der Reihenfolge, die sich unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt ergibt. Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Diese bzw. dieser gibt den Namen dem Landtag bekannt. 

(2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen, die Ausschusssitzung. Sollten mehrere Mitglieder dem Landtag gleich lang angehören, zählt das Lebensalter. 

(3) Die bzw. der Vorsitzende eines Ausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kann durch die zur Benennung berechtigte Fraktion oder mit Zweidrittel-mehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel des Ausschusses eingebracht werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die bzw. der Ausschussvorsitzende abberufen. Die berechtigte Fraktion hat im Falle einer Abberufung unverzüglich eine andere Vorsitzende bzw. einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu benennen.

§ 51
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse behandeln Angelegenheiten, die ihnen durch Beschluss des Landtags oder durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten überwiesen worden sind oder die im Zusammenhang mit überwiesenen Gegenständen stehen. 

(2) Andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich können die Ausschüsse beraten und dem Landtag hierzu Empfehlungen vorlegen. Empfehlungen sind Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge. Eigene Entschließungen können Ausschüsse nur in den Angelegen-heiten fassen, die ihnen vom Landtag zur abschließenden förmlichen Entscheidung überwiesen worden sind.

(3) Über die ihm überwiesenen Beratungsgegenstände hat der Ausschuss innerhalb von zehn Sitzungswochen nach Überweisung dem Landtag einen Abschlussbericht oder, falls eine abschließende Beratung nicht möglich war, unter Angabe der Hinderungsgründe einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann bei der Überweisung von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse die Berichtsfrist anderweitig festsetzen. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht abgeschlossen werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.

(4) Ist bei Angelegenheiten des Bundesrates und der Europäischen Union eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtags nicht möglich (Dringender Fall), so kann der zuständige Fachausschuss anstelle des Landtags Beschluss fassen. Die Beschlüsse sind dem Plenum im Rahmen einer als Tagesordnungspunkt aufzunehmenden Unterrichtung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag einer Fraktion können diese Beschlüsse nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.

§ 52
Überweisung an mehrere Ausschüsse

(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse sind namentlich zu benennen. Sie teilen dem federführenden Ausschuss das Ergebnis ihrer Beratungen binnen einer Frist von acht Sitzungswochen ab Überweisung mit. Der federführende Ausschuss teilt dem mitberatenden Ausschuss eine abweichende Frist mit, wenn eine kürzere Beratungsdauer vorgesehen oder eine erheblich längere Beratungsdauer absehbar ist. Er kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.

(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss. Eine erst nach Ablauf der Frist in Absatz 1 erfolgte Stellungnahme mitberatender Ausschüsse wird nicht berücksichtigt.

§ 53
Einberufung der Ausschusssitzungen

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den Sprecherinnen bzw. den Sprechern der Fraktionen und der im Ausschuss vertretenen Gruppen die Tagesordnung der Ausschusssitzung fest, beruft den Ausschuss unter Festsetzung von Ort und Zeit der Sitzung ein und veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder, die Fraktionen, die Gruppen, die Landesregierung und den Landesrechnungshof. An Plenartagen können Ausschuss-sitzungen mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten vor bzw. nach der Sitzung des Landtags anberaumt werden.

(2) Ein Ausschuss muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt; dabei dürfen nur Gegenstände beraten werden, die entweder vom Landtag zur Beratung überwiesen wurden oder mit den Aufgaben des Ausschusses im Zusammenhang stehen.

(3) In sitzungsfreien Zeiten finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt; dies gilt nicht für den Petitionsausschuss. In besonders dringenden Fällen kann ein Ausschuss auf Antrag mindestens eines Viertels seiner Mitglieder auch in sitzungsfreien Zeiten mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einberufen werden. Wird keine Einigung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidentenerzielt, so entscheidet der Ältestenrat.

§ 54
Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss bestimmt zur Vorbereitung der Beratung des Haushaltsgesetzes, der Einzelpläne des Haushalts- und des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Dauer der Legislaturperiode aus jeder Fraktion und jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Ein Verzicht der Fraktionen und Gruppen auf die Benennung von Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern ist möglich.

(2) Aus den Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern zu einem Einzelplan bestimmt der Haushalts- und Finanzausschuss eine Hauptberichterstatterin bzw. einen Hauptberichterstatter. Die Hauptberichterstatterin bzw. der Hauptberichterstatter vereinbart Ablauf und Termine der Berichterstattergespräche mit der Landesregierung.

(3) Die Ergebnisse der Berichterstattergespräche bilden die Grundlage für den Einzelplanbericht, der als Ausschussvorlage an die Mitglieder der jeweils zuständigen Fachausschüsse sowie an die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses verteilt wird.

(4) Die Beschlussempfehlungen der jeweils zuständigen Fachausschüsse an den Haushalts- und Finanzausschuss müssen spätestens am Freitag vor der abschließenden Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zur zweiten Lesung des Haushalts vorliegen.

(5) Die übrigen Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehre-re Berichterstatterinnen und Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn die Ausschüsse nichts anderes beschließen, schriftlich.

(6) Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungen beschlossen worden sind, muss schriftlich berichtet werden.

(7) In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(8) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.

§ 55
Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder

(1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.

 (2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.

(3) Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Hierbei ist einem stellvertretenden Mitglied je Fraktion und Gruppe die Teilnahme an der vertraulichen Beratung zu gestatten, ohne dass es ein ordentliches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

§ 56
Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Der Petitionsausschuss tagt grundsätzlich nichtöffentlich. Soweit erforderlich, führt die oder der Vorsitzende eine Verständigung über den Ablauf der Beratung, insbesondere über die Dauer der Beratung und Redezeit, herbei.

(2) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oder Beratungen auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

(4) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und der Presse im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.

(5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit Zwei-drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.

(6) Die Ausschussprotokolle und die dazugehörenden Unterlagen bringen zum Ausdruck, ob die Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich waren und ob und inwieweit der Inhalt der Beratungen vertraulich war oder die Bestimmungen der Verschlusssachenordnung Anwendung finden müssen.

(7) Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbeson-dere ihre Einsichtnahme und Verteilung, werden durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben un-berührt.

(8) Bei Pressekonferenzen, die auf Beschluss oder im Namen eines Ausschusses abgehalten werden, ist jeder Fraktion und jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.

§ 57
Anhörung

(1) Jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverstän-dige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interes-sen anzuhören. Im Falle der Überweisung an mehrere Ausschüsse ist Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss herzustellen. Mitberatende Ausschüsse sind zu informieren.

(2) Im Beschluss sollen der Gegenstand der Anhörung und die anzuhörenden Personen bzw. die Modalitäten ihrer Benennung bezeichnet sein. Die Frist zwischen dem Beschluss und der Durchführung der Anhörung soll in der Regel nicht weniger als vier Wochen betragen; eine davon abweichende Frist kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen. Den Auskunftsper-sonen können die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitgeteilt werden. 

(3) Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises und des Fragenkatalogs sollen mitberatende Ausschüsse auf Verlangen beteiligt werden.

(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses, einer Fraktion oder einer im Ausschuss vertretenen Gruppe findet eine Anhörung nach Absatz 1 statt. Im Falle der Über-weisung an mehrere Ausschüsse gilt dies nur für den federführenden Ausschuss. Bei Ge-setzentwürfen aus der Mitte des Landtags findet die Anhörung zur Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 9 des Konnexitätsausführungsgesetzes auf Antrag der Gesetzesinitiato-ren statt.

(5) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion und jede im Ausschuss vertretene Gruppe hat jedoch das Recht, mindestens eine Auskunftsperson zu benennen. 

(6) Eine erneute Anhörung oder eine Anhörung weiterer Sachverständiger zu demselben Beratungspunkt ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies beschließen.

(7) Erwachsen aus der Durchführung einer Anhörung Kosten, so ist vorab die Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ausschuss entscheidet das Präsidium.

§ 58
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

(1) Berät ein Ausschuss Gesetzentwürfe, Entwürfe von Staatsverträgen oder Entwürfe zustimmungspflichtiger Rechtsverordnungen der Landesregierung oder eines Mitglieds der Lan-desregierung und sind davon wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt, ist den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gele-genheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt insbesondere bei solchen Vorlagen, die ganz oder teilweise von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre Finanzsitua-tion unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. 

(2) Der bzw. die Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Vorlagen unverzüglich zu und setzt ihnen eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist soll in der Regel vier Wochen nicht unter-schreiten. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet, ob über die schrift-liche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich zusätzlich gewünscht, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Sind erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu erwarten, ist den kommunalen Spitzenver-bänden die Gelegenheit zu geben, ihre Berechnungen von Einnahmeverlusten oder zusätzlichen Ausgaben darzulegen. Entspricht der Vorsitzende dem Wunsch nach Satz 4 nicht, ent-scheidet der Ausschuss.

(3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. Die Rechte der mitberatenden Ausschüsse, Sachverständige hinzuzuziehen und in diesem Rahmen die kommunalen Spitzenverbände anzuhören, bleiben unberührt.

(4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Entwürfen von Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der endgültigen Beschlussfassung erneut die Gelegenheit zur schrift-lichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) § 57 bleibt unberührt. 

§ 59
Dringliche Frage

(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, Fragen von offensichtlich dringendem öf-fentlichem Interesse aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses an die Landesregierung zu richten. 

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lässt die Dringliche Frage zu, wenn die Dringlichkeit bejaht wird und die Anfrage spätestens am letzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 9.00 Uhr eingereicht wird. 

(3) Dringliche Fragen werden zu Beginn der Ausschusssitzung aufgerufen. Über die Reihenfolge der Dringlichen Fragen entscheidet die bzw. der Ausschussvorsitzende.

(4) Für das Verfahren gelten die Richtlinien für die Fragestunde entsprechend. 

§ 60
Aktuelle Viertelstunde

(1) Eine Fraktion im Ausschuss, eine im Ausschuss vertretene Gruppe oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.

(2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht. 

(3) Die Antragstellung muss spätestens am vorletzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 10.00 Uhr erfolgen.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Bei der Aufteilung der Redezeiten orientiert sie bzw. er sich an den Grundsätzen für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den An-trag für unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten.

§ 61
Enquetekommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen, der Mitglieder des Landtags und andere Sachverständige angehören können. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll 13 nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen als weiteres externes, nicht stimmberechtigtes Mitglied benennen; § 50 Absatz 3 gilt entsprechend. Die externen Mitglieder dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Fraktion oder Gruppe im Landtag oder zu einem Mitglied des Landtags stehen. Gruppen sind wie Fraktionen zu behandeln, soweit ihnen bei der gegebenen Kommissionsgröße nach § 13 ein Mitglied zusteht.

(3) Die Enquetekommission hat ihren Abschlussbericht zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung, jedenfalls so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein Abschlussbericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht so rechtzeitig zur Debatte vorzulegen, dass der Landtag auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

(4) Die Beschlussfassung über die Einsetzung einer Enquetekommission soll einen Vorschlag über deren personelle und sachliche Ausstattung - einschließlich der haushaltsmäßigen Absicherung - enthalten. Die konstituierende Sitzung der Enquetekommission erfolgt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung über die Einsetzung der Enquetekommission.

(5) Die Anzahl an Enquetekommissionen in einer Legislaturperiode darf die Anzahl der Fraktionen nicht übersteigen. Ausnahmen beschließt der Landtag.

§ 62
Weitere Gremien

(1) Unbeschadet des § 48 kann der Landtag andere Gremien einsetzen, wenn der Ältestenrat eine entsprechende Empfehlung beschließt.

(2) Der Ältestenrat kann eine Empfehlung im Sinne des Absatzes 1 nur beschließen, wenn dies von mindestens einer Fraktion beantragt wird. 

(3) Der Ältestenrat berücksichtigt bei seiner Empfehlung seine Rechte aus § 10 Absatz 2. Die Empfehlung muss die Aufgabe des Gremiums genau beschreiben. Eventuell erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen sind hierin darzustellen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich nach § 13.

(4) Die Empfehlung des Ältestenrats bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Drit-teln der anwesenden Mitglieder des Landtags.

(5) Für seine Sitzungen kann das Gremium die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß für anwendbar erklären. Die Anwendung der §§ 51, 52, 57 - 63, 68 ist jedoch ausgeschlossen.

(6) Das Gremium legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zur Unterrichtung des Landtags einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten vor.

§ 63
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung

Für das Verfahren der Ausschüsse und der Enquetekommissionen gelten die Verfahrensre-gelungen der Geschäftsordnung für die Plenarsitzungen sinngemäß. Der Ältestenrat kann über die Geschäftsordnung hinaus Richtlinien für die Grundzüge der Arbeit in den Ausschüs-sen beschließen.
 

 

Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

§ 64
Aufgaben

Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das Nähere regelt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen. 

Artikel 45 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.

§ 65
Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landes-regierung verlangen.

(2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung an den Beratungen des Landtags beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen (Artikel 45 Absatz 1 Landesverfassung).

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für die Sitzungen der Untersu-chungsausschüsse im Sinne des Artikels 41 der Landesverfassung.

§ 66
Wiedereröffnung der Beratung

(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung oder eine beauf-tragte Vertreterin bzw. ein beauftragter Vertreter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.

(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags die Beratung über diese Erklärung eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

§ 67
(nicht belegt)

§ 68
Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung

Die Ausschüsse können von den Mitgliedern der Landesregierung alle für ihre Beratungen erforderlichen Auskünfte verlangen.

 

§ 69
Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Entwürfe von Staatsverträgen, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Vorlagen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags schriftlich einzubringen; sie werden unverzüglich an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Gruppen, die Landesregierung und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesrechnungshofs verteilt. Von der vorstehenden Regelung sind Anträge zum geschäftsordnungsmäßigen Ablauf der Sitzungen ausgenommen.

(2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältesten-rat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer Form eingebracht werden können.

(3) Die Verteilung der Parlamentsmaterialien und sonstiger Unterlagen erfolgt elektronisch. Anstelle oder neben der elektronischen Verteilung können Dokumente auch in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden. 

§ 70
Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

(1) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge zu stellen. Gesetzentwürfe müssen von mindestens sieben Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein.

(2) Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden bzw. des Fraktionsvorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers. Für Anträge der Gruppen genügt die Unterschrift der Gruppenvorsitzenden bzw. des Gruppen-vorsitzenden.

(3) Muss ein Antrag nach der Landesverfassung, nach einem anderen Gesetz oder nach die-ser Geschäftsordnung von einer bestimmten Zahl von Mitgliedern des Landtags gestellt werden, so bedarf der Antrag der Unterzeichnung durch die entsprechende Zahl von Mitgliedern des Landtags.

(4) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer Begründung versehen werden. 

§ 71
Unzulässige Beratungsgegenstände

(1) Beratungsgegenstände der in § 69 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie

1.    gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
2.    durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,
3.    Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören,
4.    ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten.

(2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet der Ältestenrat.

§ 72
Beratungsbeginn

Die Beratungen sollen frühestens am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksachen beginnen. Wird Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, so entscheidet auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Beginn der Beratung.

§ 73
Lesungs- und Beratungsverfahren

(1) Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen werden in zwei Lesungen beraten. In den Fällen des § 78 Absatz 1 findet eine dritte Lesung statt. Alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 82 möglichen Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.

(2) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist.

§ 74
Erste Lesung

(1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.

(2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.

(3) Der Gesetzentwurf ist erledigt, wenn die Überweisung an einen Ausschuss und der Ge-setzentwurf selbst abgelehnt werden.

§ 75
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen

(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet sein.

(2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind während der ersten Lesung nicht zulässig. Erfolgt keine Ausschussüberweisung, so können Änderungsanträge erst nach Beendigung der ersten Lesung gestellt werden. Änderungsanträge in den Ausschussberatungen nach Überweisung (§ 54 Absatz 6) bleiben unberührt.

(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können verlesen werden, wenn sie noch nicht an die Mitglieder des Landtags verteilt sind. Wird durch einen Änderungsantrag der Gesetzentwurf in seinen wesentlichen Aussagen geändert, so ist dies auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kenntlich zu machen. Eine erneute Überweisung zum Zwecke der Ausschussberatung erfolgt in der Regel nicht.

§ 76
Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so soll die Präsidentin bzw. der Präsident diese dem Gesetzentwurf gegenüberstellen lassen.

(2) Zwischen der ersten Lesung und dem Beginn der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfs stattfindet. Ist eine Ausschussberatung vorausgegangen, so beginnt die zweite Lesung frühestens zwei Tage nach Verteilung des Ausschussberichts. Diese Fristen können nicht verkürzt oder aufgehoben werden, wenn mindestens fünf der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.

(3) Nach Schluss der Beratung wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Landtag kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

§ 77
Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung

(1) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann die zweite Lesung als Einzelberatung und Einzelabstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird der Rei-henfolge nach über jede selbständige Bestimmung, die Abschnittsüberschriften und zuletzt über Einleitung und Überschrift beraten und abgestimmt. Auf Beschluss des Landtags kann die Reihenfolge geändert werden, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen kann verbunden, die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt werden. Nach Schluss jeder Beratung wird abgestimmt.

(2) Werden alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede wei-tere Beratung und Abstimmung. 

(3) Auf Beschluss des Landtags kann der Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen oder zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung eines Gesetzentwurfs kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorgelegen hat, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden. § 25 Absatz 2 findet Anwendung.
(4) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 76 Absatz 3. Dies gilt nicht in den Fällen des § 78. 

§ 78
Dritte Lesung

(1) Eine dritte Lesung erfolgt bei Gesetzentwürfen zur Änderung der Verfassung (Artikel 69 Landesverfassung), zum Haushaltsgesetz, zum Gemeindefinanzierungsgesetz sowie zu Nachträgen hierzu. Im Übrigen findet eine dritte Lesung auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Beratung der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags eingereicht werden.

(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittel-bar nach Schluss der zweiten Lesung erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags widerspricht; in diesem Fall findet die dritte Lesung frühestens am nächsten Sitzungstag statt. Änderungsanträge müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landtags unterzeichnet werden. 

(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 76 Absatz 3 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin bzw. der Präsident die nach § 46 Absatz 3 erforderlichen Feststellungen.

§ 79
Verhältnismäßigkeitsprüfung

(1) Enthält ein Gesetzentwurf oder ein Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf berufsreglementierende Regelungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 soll diesem bei der Einbringung bzw. der Antragstellung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes beigefügt werden. Ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung beigefügt, so ist die Prüfung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nachzureichen.

(2) Verantwortlich für die Nachreichung sind die jeweiligen Initianten. Bei Gesetzentwürfen, die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags im Rahmen eines Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative nach Artikel 67 der Landesverfassung übermittelt oder dem Landtag auf Grundlage eines Volksbegehrens nach Artikel 68 der Landesverfassung unterbreitet werden, obliegt die Nachreichung den Initiatoren der Volksinitiative oder des Volksbegehrens.

§ 80
Entwürfe von Staatsverträgen

Bei Entwürfen von Staatsverträgen kann die Abstimmung nur über den ganzen Vertrag erfolgen.

§ 81
Anträge auf Entschließungen

(1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Er-suchen, die mit einem Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge auf Entschließungen zu stellen, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Die Abstimmung erfolgt bei Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder der Beratung. Anträge auf Entschließungen können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden, es sei denn, der Beratungsgegenstand wird im Ausschuss abschließend behandelt.

(2) Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen sind nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zulässig.

§ 82
Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten

(1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen grundsätzlich nur einmal in einer Plenarsitzung des Landtags (Plenum) beraten werden. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

(2) Anträge sind in einem der folgenden Verfahren zu behandeln:

a)    Der Antrag wird im Plenum beraten und abschließend abgestimmt.
b)    Der Antrag wird ohne Debatte im Plenum an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und erst nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Plenum beraten und abgestimmt
c)    Der Antrag wird im Plenum beraten, an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und abschließend in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss abgestimmt
d)    Mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers wird der Antrag ohne Debatte an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss durch Abstimmung abschließend erledigt.

Wird zur Antragsberatung das Verfahren c) oder d) gewählt, ist dem Plenum mindestens vierteljährlich eine Übersicht über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen. Gibt ein Mitglied des Landtags hierzu eine schriftli-che Stellungnahme gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ab, wird diese zusammen mit der Übersicht dem Plenum vorgelegt.

(3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beantragt im Ältestenrat die Art des Beratungsverfahrens. Erfolgt im Ältestenrat keine Empfehlung zum Beratungsverfahren, entscheidet das Plenum bei Aufruf des Tagesordnungspunktes mit einfacher Mehrheit.

(4) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Änderungsanträge zu Anträgen zu stellen. Gegenstand einer Ausschussüberweisung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses sind neben dem Antrag auch die gestellten Änderungsanträge.

(5) Änderungsanträge zu Anträgen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln und solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Wird der Antrag durch Annahme eines Änderungsantrags geändert, ist er als Antrag der Fraktion oder Gruppe kenntlich zu machen, die die geänderte Fassung beantragt und ihr zugestimmt hat. Anschließend wird auf Verlan-gen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch über den Ursprungsantrag abgestimmt. Zu einem gemäß Satz 3 geänderten und beschlossenen Antrag wird eine Beschlussdrucksache erstellt.

(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann einen Antrag für erledigt erklären, wenn das Antragsbegehren erfüllt worden oder der Antrag wegen Änderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände überholt ist.

§ 83
Eilantrag

(1) Anträge mit besonderer Dringlichkeit können auf Antrag einer Fraktion als Eilanträge in die Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden, wenn eine Behandlung des Themas wegen Fristablaufs ansonsten nicht mehr möglich ist. Die Dringlichkeit muss besonders begründet werden.

(2) Ein Eilantrag ist bis spätestens 12.00 Uhr am Montag der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Antrags als Eilantrag trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit der Mehrheit der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten.

(3) Für einen Plenarsitzungstag soll grundsätzlich nur ein Eilantrag zugelassen werden.

(4) Eilanträge sollen nach Aussprache direkt abgestimmt werden. 

§ 84
Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

Gesetzentwürfe und Anträge können von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zurückgenommen werden.

§ 85
Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben und sonstige Vorlagen

(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen, die der Mitwirkung eines Ausschusses bedürfen, werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem fachlich zuständigen Ausschuss zugeleitet.

(2) Rechtsverordnungen der Landesregierung, die der Mitwirkung des Landtags bedürfen, überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat die Präsidentin bzw. der Präsident eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Landtag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen. Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen.

(3) Vorlagen nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich dem Haushalts- und Finanzausschuss unter Beteiligung der fachlich zuständigen Fachausschüsse. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt das Ergebnis den Mitgliedern des Landtags sowie der Landesregierung mit. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags findet eine Beratung im Landtag statt.

(4) Sonstige Vorlagen, bei denen nach der Landeshaushaltsordnung oder Artikel 85 Landesverfassung die Zustimmung des Landtags erforderlich ist, werden dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und Finanzausschuss entscheidet, ob die Beteiligung weiterer Fachausschüsse erforderlich ist.

(5) Soweit die Landesregierung den Landtag über Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, in Bundesratsangelegenheiten, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen sowie über EU-Vorhaben schriftlich unterrichtet, werden die Vorlagen von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den fachlich zuständigen Ausschüssen zugeleitet; die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.

(6) Der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss ist in Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems federführend zuständiger Ausschuss. Frühwarndokumente gelten gemäß § 51 Absatz 1 als durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss überwiesen. Eine weitere Überweisung an andere Fachausschüsse zur Mitberatung bleibt unberührt. § 51 Absatz 4 findet Anwendung; Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gelten als dringende Fälle.

(7) Beschlüsse mit einem Europabezug übermittelt die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die Europäische Kommission, soweit sie hierzu im Beschlusstext ermächtigt wird (Direktzuleitung).

(8) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landes betreffen, kann der Landtag eine Stellungnahme nach Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung abgeben. Verweist der Landtag in seiner Beschlussfassung auf Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung, so leitet die Präsidentin bzw. der Präsident die Stellungnah-me unmittelbar der Landesregierung zu. 

(9) Auf Vorlagen, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch den Lan-desrechnungshof dem Landtag zur Unterrichtung vorgelegt werden, findet § 82 Absatz 1 ent-sprechende Anwendung, ebenso auf den Tätigkeitsbericht der bzw. des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

§ 86
Immunitätsangelegenheiten

(1) Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags sicherzustellen; das betroffene Mitglied des Landtags hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der Landtag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Landtags und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Mitglieds des Landtags. In eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes darf nicht eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann darauf von dem betroffenen Mitglied des Landtags nicht verzichtet werden.

(2) Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet die bei ihr bzw. ihm eingegan-genen Ersuchen zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags unter Beifügung einer Kopie des Aktenvorgangs unmittelbar an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses mit der Bitte um Beratung und Vorlage einer Beschlussempfehlung für das Plenum weiter.

(3) Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des zu-ständigen Ausschusses den von den Fraktionen im Ausschuss und den im Ausschuss vertretenen Gruppen zu benennenden Immunitätsbeauftragten Kopien der Ersuchen mit der Bitte zuleiten, zur Vorbereitung der Ausschussempfehlung mitzuteilen, ob der Aufhebung der Im-munität zugestimmt werden soll oder nicht. Auf der Grundlage der angezeigten Entscheidun-gen der Immunitätsbeauftragten berät und entscheidet der zuständige Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über die dem Plenum vorzulegende Beschlussempfehlung. Die Beschlüsse und Beschlussempfehlungen sollen neben dem Namen des Mitglieds des Landtags und dem entsprechenden Aktenzeichen keine weiteren Hinweise auf die zugrunde liegenden konkreten Gründe bzw. die zur Last gelegten Taten enthalten, derentwegen die Aufhebung der Immunität erfolgt.

(4) § 27 Absatz 3 bleibt auch in der Ausschussberatung unberührt.

(5) Der Landtag kann durch Beschluss weitere Richtlinien zur Aufhebung der Immunität festlegen.

§ 87
Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äuße-rung, so überweist die Präsidentin bzw. der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Rechtsausschuss und an die fachlich zuständigen Fachausschüsse. Bei Angelegenheiten, die den Landtag unmittelbar betreffen und die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll eine Stellungnahme erfolgen. Auch die von der Landesregierung zur Unterrichtung des Landtags zugeleiteten Übersichten über die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren über-weist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an den Rechtsausschuss.

(2) In Eilverfahren sowie in sonstigen Fällen, in denen der Landtag nicht rechtzeitig beschließen kann, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Sie bzw. er unterrichtet den Rechtsausschuss und die fachlich zuständigen Fachausschüsse.

§ 88
Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung des Landtags zu setzen. Als dringlich gelten:

1.    Anträge, die der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen,
2.    Anträge im Falle des Artikels 73 der Landesverfassung,
3.    Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,
4.    Anträge auf Aufhebung der Immunität,
5.    Anträge und Anfragen, die der Ältestenrat für dringlich erklärt. 

 

§ 89
Einbringung von Großen Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

(2) Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.

§ 90
Behandlung von Großen Anfragen

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Landesregierung unverzüglich die Große Anfrage mit und fordert sie zur schriftlichen Beantwortung innerhalb eines Vierteljahres auf.

(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung findet eine Beratung statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen.

(3) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Beantwortungsfrist, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident die Große Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung.

(4) Zu Beginn der Beratung erhält zunächst die Fragestellerin bzw. erhalten die Fragesteller das Wort.

§ 91
Anträge zu Großen Anfragen

Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muss er von einer Fraktion oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags unterstützt werden. Über den Antrag wird sofort abgestimmt, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags widerspricht. Erfolgt Widerspruch, so ist über den Antrag in der laufenden Sitzung am folgenden Tage, sonst in der nächsten Sitzung abzustimmen oder er ist einem Ausschuss zu überweisen.

§ 92
Kleine Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Aus-künfte verlangen.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft an-gegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten. § 71 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfragen werden verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüg-lich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.

(4) Auch die schriftlichen Antworten werden verteilt. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 93
Ablehnung der schriftlichen Beantwortung

(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Frist des § 92 Absatz 3, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident nach Beratung mit dem Ältestenrat die Kleine Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und fordert die Landesregierung zur mündlichen Beantwortung auf. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so teilt die Präsidentin bzw. der Präsident dies dem Landtag beim Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit.

(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Besprechung der Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.

§ 94
Fragestunde

(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bis zu zwei kurze Fragen zur mündlichen Be-antwortung an die Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden.

(2) Grundsätzlich findet in jeder ersten Plenarsitzung im Monat eine Fragestunde statt. In wei-teren Plenarsitzungen kann je eine Fragestunde stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Fragen müssen bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsi-dentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Als Einleitung kann der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden. Zulässig sind Fragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Fragen aus dem Bereich der Landespolitik. Jedes Mitglied des Landtags kann bei Einreichung seiner Anfrage erklären, dass es mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.

(4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist die Präsidentin bzw. der Präsident zurück.

(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidentinnen bzw. den Vizepräsidenten ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse, deren Dringlichkeit sich nach der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist ergeben hat (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tag bis 11.00 Uhr eingereicht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vor-gezogen und haben Vorrang vor der Dringlichen Anfrage.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Fragestunde gesetzt. Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht anwesend, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erklären, dass die Frage für die nächste Sitzung zurückgestellt oder eine schriftliche Beantwortung erwünscht wird.

(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn die Fra-gestellerin bzw. der Fragesteller anwesend ist oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses sie bzw. ihn vertritt. Ist die Fragestellerin bzw. der Fragesteller nicht anwesend und ist auch keine Vertreterin bzw. kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung schriftlich beantwortet.

(8) Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen stellen, nach Beantwortung der mündlichen Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. Die Präsidentin bzw. der Präsi-dent kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.

(9) Bei Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin bzw. der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, ist die schriftlich zu Protokoll gegebene Antwort der Landesregierung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller und den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern bis zum Ende der Plenarsitzung zuzuleiten. In die-sen Fällen wird die Anfrage mit der schriftlich erteilten Antwort in das Plenarprotokoll aufgenommen.

§ 95
Aktuelle Stunde

(1) Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann zu einer bestimmt be-zeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parla-mentarisches Interesse besteht. Die Aussprache kann auch zur Antwort der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage aus der Fragestunde (§ 94) beantragt werden, wenn sich in der Fragestunde ein allgemeines aktuelles Interesse bei der Beantwortung dieser Frage ergeben hat.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über den Zeitpunkt der Durchführung der Aktuellen Stunde sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Das Verlesen von Erklärungen oder Reden ist unzulässig. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. An einem Plenarsitzungstag findet nur eine Aktuelle Stunde statt. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen angemessen berücksichtigt werden. § 94 Absatz 1 bleibt davon unberührt.

(3) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenar-woche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten, welche Anträge für eine Aktuelle Stunde zulässig sind, und bei mehreren zulässi-gen Anträgen, welche Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten mitgeteilt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entfällt die Frist. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll in diesem Fall die Aussprache in der Regel auf den übernächsten, spätestens auf den letzten Sit-zungstag der Plenarwoche legen.

(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gemäß § 29 werden bei den Redezeiten nicht angerechnet. Die §§ 30 (persönliche Bemer-kungen), 31 (Erklärung außerhalb der Tagesordnung), 34 (Zwischenfragen), 35 (Kurzinter-ventionen) und 81 (Anträge auf Entschließungen) finden auf das Verfahren der Aktuellen Stunde keine Anwendung.

(5) Mit der Aktuellen Stunde können weitere Beratungsgegenstände, insbesondere Anträge und Gesetzentwürfe, verbunden werden, soweit dies sachgerecht ist. In diesem Fall gilt Absatz 4 für die weiteren Beratungsgegenstände entsprechend.

§ 96
Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte

(1) Stuft die Landesregierung die Beratung einer Großen Anfrage, die Antwort auf eine münd-liche oder dringliche Anfrage oder die Beantwortung einer Frage in öffentlicher Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, erfolgt die Beratung bzw. erteilt sie die Antwort, soweit sie als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird, auf Verlangen der Anfragenden in einem zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Stuft die Landesregierung die Antwort auf eine Große oder Kleine Anfrage ganz oder teilweise als vertraulich ein, findet das Verfahren nach § 7 Archiv- und Benutzungsordnung Anwendung. Der von der Landesregierung für notwendig gehaltene Ge-heimhaltungsgrad bildet die Grundlage für die Behandlung im Parlament. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den zuständigen Ausschuss. 

(2) Mündliche oder dringliche Anfragen werden im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgeru-fen, wenn die die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Fragestellerin bzw. der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Aus-schuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Eine Beratung über eine Große Anfrage findet im Ausschuss nur statt, wenn mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fragesteller anwesend ist. § 90 Absatz 4 gilt entsprechend.
 

§ 97
Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen

(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin bzw. der Präsident dem Petitionsausschuss.

(2) Der Petitionsausschuss kann sich eine Verfahrensordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.

(3) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,

a)    wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin bzw. der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,
b)    wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,
c)    wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin bzw. des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.

(4) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,

a)    wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
b)    wenn sie in ungebührlicher Form eingebracht ist oder schwere Beleidigungen enthält, 
c)    wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,
d)    wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen ent-hält,
e)    wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.

(5) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung einer Petition dem Landtag vortragen oder das Ergebnis seiner Beratungen in Form eines Beschlusses zusammenfassen, bzw. in folgender Weise über die Petition beschließen:

a)    Der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt.
b)    Der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit. 
c)    Der Ausschuss erklärt die Petition wegen eines Beschlusses über einen anderen Gegen-stand aufgrund der Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.

(6) Den Beschluss über die Petition teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags der Petentin bzw. dem Petenten schriftlich mit.

(7) Bei Eingaben von mehr als 100 Personen mit einem identischen Anliegen bei weitgehen-der textlicher Übereinstimmung kann der Petitionsausschuss beschließen, diese in der Sache als eine Petition (Massenpetition) zu behandeln. Der Petitionsausschuss trifft zugleich eine Entscheidung darüber, in welcher geeigneten Form die abschließende Beschlussmitteilung erfolgen soll.

(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags im Landtag besprochen werden.

(9) Mitglieder des Landtags und Bedienstete des Landtags dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht das schutzwürdige private Interesse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheim-nisse, dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin bzw. dem Petenten oder der von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.

§ 98
Verfahren vor dem Petitionsausschuss

(1) Mitglieder des Landtags, die eine Petition für eine Petentin bzw. einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss

a)    die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde ein-holen,
b)    seine Befugnisse gemäß Artikel 41a der Landesverfassung ausüben; hiervon setzt der Ausschuss die oberste Landesbehörde vorher in Kenntnis. Auskunftsersuchen und Ak-tenanforderungen erfolgen über die oberste Landesbehörde.

(3) Der Ausschuss kann nach Artikel 41a Absatz 2 der Landesverfassung Beweise erheben. Eine eidliche Vernehmung kann nur erfolgen, wenn der Ausschuss dies mit Zweidrittelmehr-heit seiner Mitglieder beschließt. Sie muss durch ein Mitglied des Landtags erfolgen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Mitglieder des Ausschusses oder Beamtinnen bzw. Beamte der Landtagsverwaltung, die nach Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung tätig geworden sind, haben dem Ausschuss auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann die gemäß Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung übertragenen Befugnisse jederzeit wieder an sich ziehen. Er kann deren Umfang und Gegenstand von vornherein oder nachträglich beschränken. In Aus-führung des Artikels 41a Absatz 3 der Landesverfassung sollen Mitglieder des Landtags mit Beamtinnen bzw. Beamten der Landtagsverwaltung gemeinsam tätig werden.

§ 99
Überweisung als Material

Der Petitionsausschuss kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überwei-sen.

§ 100
Jahresbericht des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten. 

§ 101
Plenarprotokoll

Über jede Sitzung des Landtags wird ein Plenarprotokoll (wortgetreuer Bericht) angefertigt.
Das Plenarprotokoll muss enthalten:

1.    Inhaltsübersicht,
2.    Wiedergabe des Gesprochenen,
3.    die Namen der Rednerinnen bzw. Redner,
4.    die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungser-gebnis
5.    alle zu Protokoll gegebenen Reden,
6.    alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,
7.    die Abstimmungslisten bei namentlichen Abstimmungen.

§ 102
Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner

Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält die Niederschrift ihrer bzw. seiner Rede zur Prüfung der Richtigkeit. Die geprüfte Niederschrift muss unverzüglich an den Sitzungsdokumentarischen Dienst zurückgeleitet werden. Leitet die Rednerin bzw. der Redner die ihr bzw. ihm zugegangene Niederschrift nicht an dem auf den Sitzungstag folgenden Arbeitstag zurück, so wird diese mit dem Vermerk "Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht überprüft" veröffentlicht.

§ 103
Berichtigung des Plenarprotokolls

Die Berichtigung der Niederschrift darf den Sinn der Rede nicht ändern. Erscheint durch die Berichtigung der Sinn der Rede geändert und wird eine Verständigung mit der Rednerin bzw. dem Redner nicht erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Sitzung einzuholen.

§ 104
Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über die Beschlüsse des Landtags wird ein Beschlussprotokoll geführt, das von der Präsi-dentin bzw. dem Präsidenten und den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern unterzeichnet wird.

(2) Das Beschlussprotokoll wird an die Mitglieder des Landtags verteilt. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird. 

§ 105
Einspruch gegen Beschlussprotokolle

Wird Einspruch gegen den Wortlaut der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Sitzungsvorstands behoben, so befragt die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Beschlussprotokoll beizufügen.

§ 106
Ausfertigung, Zustellung

(1) Die Beschlüsse des Landtags, die den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, werden durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten zugestellt.

(2) Werden in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss und der Landesregierung eine Berichtigung veranlassen. Dem Plenum ist die Berichtigung zur Kenntnis zu geben. 

§ 107
Landtagsverwaltung

(1) Die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.

(2) Die Direktorin bzw. der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertreterin bzw. der ständi-ge Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Verwaltung; sie bzw. er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.

§ 108
Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst

In der Landtagsverwaltung ist zur wissenschaftlichen Beratung des Parlaments der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst eingerichtet. Die Grundsätze für die Aufgaben und die Arbeitsweise sind als "Dienst- und Geschäftsanweisung" in der Anlage 3 festgelegt.

§ 109
Verteilung der Drucksachen

(1) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags in ihre Woh-nung oder an einen von den Mitgliedern des Landtags oder dem Ältestenrat bestimmten anderen Ort zugestellt sind.

(2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags auf ihre Plätze gelegt wurden.

§ 110
Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet während der laufenden Debatte im Plenum der Sitzungsvorstand. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Ausle-gung kann nur der Landtag beschließen, und zwar nach Prüfung und auf Vorschlag des Ältestenrats und nach Stellungnahme durch das Präsidium.

§ 111
Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn nach Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens fünf Mitglieder des Landtags widersprechen.

§ 112
Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags

Der Ältestenrat kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag nach Stellungnahme durch das Präsidium dazu Vorschläge machen.


§ 113
Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode

Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 69 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.

§ 114
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. 

(2) Diese Geschäftsordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.


 

Anlagen

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet wurden.

 

(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

 

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

 

(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtags gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA).

 

§ 2

Grundsätze

 

(1) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

 

(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.

 

(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.

 

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

 

§ 3

Geheimhaltungsgrade

 

(1) Verschlusssachen werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

 

STRENG GEHEIM

Abkürzung: str. geh.

GEHEIM

Abkürzung: geh.

VS-VERTRAULICH

Abkürzung: VS-Vertr.

VS-NUR FÜR DEN

DIENSTGEBRAUCH

Abkürzung: VS-NfD

 

(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden kann.

 

(3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.

 

(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

 

(5) Alle übrigen Verschlusssachen erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.

 

(6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der VS-Anweisung - VSA.

 

§ 4

Private Geheimnisse

 

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

 

(2) Als VERTRAULICH können die in  Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen des Berechtigten schädlich sein könnte.

 

(3) Die Kennzeichnung von privaten Geheimnissen erfolgt abweichend von § 3  Absatz 6 lediglich durch die Wörter "Geheim" oder "Vertraulich".

 

§ 5

Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

 

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

 

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

 

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

 

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.

 

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängerinnen bzw. den Empfängern mit.

 

(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen, der Ältestenrat und von ihm ermächtigte Stellen.

§ 6

Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache

 

(1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

 

(3) Soll ein Mitglied des Landtags Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, so ist es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich zu verpflichten.

 

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fraktionen und der im Ausschuss vertretenen Gruppen des für die Behandlung von Verschlusssachen zuständigen Ausschusses werden vom Ausschuss durch Beschluss unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet und zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "GEHEIM" ermächtigt. Diese Ausschussmitglieder geben eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften ab.

 

(5) Ein Mitglied des Landtags, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere, ebenfalls förmlich verpflichtete Mitglieder des Landtags im Rahmen des Absatzes 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

 

(6) Bediensteten von Fraktionen und Gruppen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

 

(7) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

 

(8) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

 

(9) Bei den Ermächtigungen nach Absätzen 6 bis 8 gelten die Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes NRW entsprechend.

 

§ 7

Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

 

Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin bzw. der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Gesprächen geboten, die nicht leitungsgebunden übermittelt werden.

 

§ 8

Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen

 

(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

 

(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeuginnen bzw. Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen).

 

(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

 

(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einem Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, kann nur Mitgliedern des Landtags, den Mitgliedern der Landesregierung und den in § 6  Absatz 6 und 7 genannten Personen Einsicht gewährt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung sowie Angehörigen des Landesrechnungshofs kann Einsicht gewährt werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes NRW ermächtigt sind. Das Protokoll wird von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

 

(5) Die für die Beratung in einem Ausschuss vorgesehenen Verschlusssachen werden von der einbringenden Stelle der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten der Landtagsverwaltung in jeweils sechsfacher Ausfertigung zugestellt. Die bzw. der Geheimschutzbeauftragte händigt den verpflichteten Mitgliedern des Landtags vor der Sitzung für die Dauer der Sitzung je ein Exemplar der Verschlusssache aus. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die Aufbewahrung der Verschlusssachen erfolgt durch die Geheimschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauftragten.

 

(6) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM, die im Ausschuss entstanden sind, werden von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

 

(7) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

 

(8) Genehmigt die Ausschussvorsitzende bzw. der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der STRENG-GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die Geheimschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauftragten abzugeben.

 

 

 

§ 9

Herstellung von Duplikaten

 

Wer Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher empfängt, darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.

 

§ 10

Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen

 

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

 

(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind bei der bzw. bei dem Geheimschutzbeauftragen aufzubewahren.

(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und in einem von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr bzw. ihm zu vernichten.

 

(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der von der Präsidentin bzw. von dem Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.

 

(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

 

(6) Tonträger sind entsprechend der Absätze 1 - 5 zu registrieren oder nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

 

§ 11

Weiterleitung von Verschlusssachen

 

(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die bzw. den Geheimschutzbeauftragten zu leiten.

 

Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die bzw. der Geheimschutzbeauftragte unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der bzw. des Geheimschutzbeauftragten von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

 

 

 

§ 12

Mitnahme von Verschlusssachen

 

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtags unterstehenden Räumen ist unzulässig. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern und gegebenenfalls Auflagen festlegen.

 

(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber die Verschlusssachen ständig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes, oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

 

(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

 

§ 13

Mitteilungspflicht

 

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen.

 

 

 

 

§ 1

Aufgaben

 

Das Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen (im folgendem Archiv genannt) archiviert die im Bereich des Landtags Nordrhein-Westfalen entstandenen Unterlagen nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW). Seine Aufgabe ist die Übernahme, Sicherung und Nutzbarmachung dieser Unterlagen.

 

§ 2

Archivgut

 

(1) Archivgut sind alle im Archiv befindlichen archivwürdigen Unterlagen. Es umfasst alle Parlamentsmaterialien, Bild-, Film- und Tondokumente, Karten, Siegel, und sonstige Daten- und Informationsträger sowie die Akten, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen der Landtagsverwaltung.

 

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.

 

(3) Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die das Archiv von anderen als den in § 1 genannten Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernommen oder erworben hat.

 

(4) Das Archivgut des Landtags Nordrhein-Westfalen ist unveräußerlich.

 

§ 3

Ablieferungspflicht, Übernahme und Abgabe von Archivgut

 

(1) Die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, ihre Unterlagen dem Archiv zur Übernahme unaufgefordert anzubieten, sobald sie zur Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden.

 

(2) Das Archiv ist bei der Sichtung und Übernahme von Unterlagen zu unterstützen.

 

(3) Zu jeder Anbietung gehört eine Übersicht der abgebenden Stelle über die angebotenen Unterlagen.

 

(4) Anzubieten sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder die Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

 

(5) Das Archiv entscheidet im Benehmen mit der abgebenden Stelle über die Archivwürdigkeit der ihm angebotenen Unterlagen, soweit nicht andere rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen.

 

(6) Nicht archivwürdige Unterlagen verbleiben bei der anbietenden Stelle. Die anbietende Stelle ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwahrung und Entsorgung eigenverantwortlich durchzuführen, nachdem die Entscheidung über die fehlende Archivwürdigkeit getroffen worden ist.

 

(7) Das Archiv kann dem Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (im folgenden Hauptstaatsarchiv genannt) Archivgut zur Übernahme oder Verwahrung anbieten.

 

(8) Archivgut, welches das Hauptstaatsarchiv für den Landtag verwahrt (Depositum), verbleibt in dessen Eigentum und ist in einem besonderen Bestand aufzubewahren.

 

(9) Beim Hauptstaatsarchiv deponierte Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Archivs von Dritten genutzt werden; das Archiv selbst hat jederzeit Zugang zu den Unterlagen.

 

§ 4

Sicherung des Archivguts

 

Das Archivgut ist durch die erforderlichen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung oder Verlust zu schützen.

 

§ 5

Parlamentsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Anträge, Anfragen sowie Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse sind als "Drucksache" zu kennzeichnen. Ausgenommen sind Anträge, die sich auf den Ablauf der Sitzungen des Landtags oder auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen. "Drucksachen" sind öffentlich.

(2) Die vom Landtag im Rahmen eines Antragsverfahrens gefassten Beschlüsse werden nach Abschluss der Beratungen in einer gesonderten "Beschlussdrucksache" zusammengestellt. Diese enthält den beschlossenen Wortlaut des Antrags. Der beschlossene Wortlaut eines Gesetzes wird nach Abschluss der Beratungen als "Vorabdruck" verteilt. "Beschlussdrucksachen" und "Vorabdrucke" sind öffentlich.

(3) Die wortgetreuen Berichte über Sitzungen des Landtags (§ 101 Geschäftsordnung des Landtags) erscheinen als "Plenarprotokoll". Sie sind öffentlich mit Ausnahme der Protokolle über die nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags gemäß Art. 42 Satz 2 Landesverfassung.

(4) Die Sitzungsniederschriften über die Beratungen der Ausschüsse und deren Ergebnisse erscheinen als "Ausschussprotokoll". Die Sitzungsniederschriften sind entsprechend § 56 Geschäftsordnung des Landtags NRW als "öffentlich", "nicht öffentlich" bzw. "vertraulich" zu kennzeichnen. Öffentliche, nicht öffentliche und vertrauliche Ausschussprotokolle werden während der Wahlperiode in getrennten Serien gezählt.

(5) Die Sitzungsniederschriften über die Beratungen der Enquetekommissionen erscheinen als "Kommissionsprotokoll". Die Sitzungsniederschriften sind als „öffentlich“ oder "nicht öffentlich" zu kennzeichnen.

(6) Die von Sachverständigen zu öffentlichen Anhörungen vorgelegten Stellungnahmen erscheinen als "Stellungnahme". Sie sind "öffentlich" und als solche zu kennzeichnen.

(7) Unterlagen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags, von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von der Landesregierung aus eigener Veranlassung oder aufgrund von Ausschussbeschlüssen für die Beratung vorgelegt werden, sind als "Vorlage" zu verteilen. Das gleiche gilt für die Unterlagen des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der Einzelprüfungsberichte. "Vorlagen" sind als "öffentlich", "nicht öffentlich" oder "vertraulich" zu kennzeichnen.

(8) Unterlagen, die der Unterrichtung des Landtags in Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union dienen, sind als "EG Vorlage" bzw. "EU Vorlage" zu verteilen. Sie sind "nicht öffentlich" und als solche zu kennzeichnen.

(9) Alle übrigen von der Landesregierung bzw. den Ministerien oder anderen Einsenderinnen bzw. Einsendern vorgelegten Stellungnahmen oder Informationsmaterialien sind als "Zuschrift" oder "Information" zu verteilen. "Zuschriften" sind als "nicht öffentlich", "Informationen" als "öffentlich" zu kennzeichnen.

(10) Von allen Beratungsunterlagen und Informationsmaterialien, die in den Ausschüssen an die Ausschussmitglieder verteilt werden ("Tischvorlagen"), ohne dass sie als Unterlagen nach Absatz 1 bis 8 gekennzeichnet sind oder dem Ausschussprotokoll als Anlagen beigefügt werden, ist dem Archiv ein Belegexemplar zu übergeben; solche Tischvorlagen sind dahin gehend zu kennzeichnen, ob sie "öffentlich", "nicht öffentlich" oder "vertraulich" sind.

(11) Alle Unterlagen nach Absatz 1 bis 9 werden innerhalb einer Wahlperiode laufend nummeriert.

 

§ 6

Verteilung der Parlamentsmaterialien

 

(1) Drucksachen und Plenarprotokolle werden den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionsbüros, den Gruppenbüros, der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten, den Ministerinnen bzw. Ministern sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesrechnungshofs zur Verfügung gestellt.

 

(2) Über die Verteilung von Plenarprotokollen nicht öffentlicher Sitzungen des Landtags gemäß Art. 42 Satz 2 und 3 Landesverfassung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Ältestenrat.

 

(3) Protokolle über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen der Ausschüsse werden an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder dieser Ausschüsse, an die Fraktionsbüros, die Gruppenbüros, die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten, die Ministerinnen bzw. die Minister und an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesrechnungshofes verteilt.

 

(4) Absatz 3 gilt nicht für Protokolle des Ältestenrats. Ihre Verteilung regelt § 8 Absatz 2.

 

(5) Über die Verteilung von Protokollen nicht öffentlicher Ausschusssitzungen über den in Absatz 3 festgesetzten Verteilerkreis hinaus entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses. Diese Entscheidung erlischt spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.

 

(6) "Vorlagen", "EG Vorlagen" bzw. "EU Vorlagen", "Zuschriften" und "Stellungnahmen" werden an die Mitglieder des Landtags oder an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der zuständigen Ausschüsse verteilt, ferner an die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten, die Ministerinnen bzw. die Minister sowie an die Fraktionsbüros und Gruppenbüros.

 

(7) Informationen werden an den von der Einsenderin bzw. dem Einsender gewünschten Kreis von Abgeordneten verteilt.

 

(8) Von allen Unterlagen in § 5 Absatz 1 bis 10 ist dem Archiv unaufgefordert und verpflichtend mindestens ein Exemplar zu übergeben.

 

(9) Die Verteilung vertraulicher Parlamentsmaterialien regelt § 7.

 

 

 

§ 7

Vertraulichkeit von Parlamentsmaterialien

 

(1) Unabhängig von den nach § 5 als "vertraulich" zu kennzeichnenden Parlamentspapieren kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags auf Antrag der Einbringerin bzw. des Einbringers Beratungsunterlagen für "vertraulich" erklären.

(2) Als "vertraulich" gekennzeichnete Dokumente sind durchlaufend zu nummerieren, namentlich auszuzeichnen und gegen Quittung auszuhändigen.

(3) Als "vertraulich" gekennzeichnete Dokumente werden an die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses sowie deren Sitzungsvertreterinnen bzw. Sitzungsvertreter auf Anforderung, ferner an die Fraktionsvorsitzenden, die Gruppenvorsitzenden, die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und die beteiligten Ministerinnen und Minister verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofes erhält auf Anforderung eine Ausfertigung.

(4) Über die Verteilung von als "vertraulich" gekennzeichneten Dokumenten über den in Absatz 3 festgesetzten Verteilerkreis hinaus entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses. Diese Entscheidung erlischt spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.

(5) Die Einsichtnahme in als vertraulich gekennzeichnete Dokumente kann über den in Absatz 3 bestimmten Personenkreis hinaus

  1. nur mit schriftlicher Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers sowie

  2. nur mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Ausschussvorsitzenden

erfolgen.

(6) Die Vertraulichkeit von Ausschussprotokollen endet durch Aufhebungsbeschluss. Bei Beratungsunterlagen entsprechend Absatz 1 darf die Vertraulichkeit nur mit Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Ausschussprotokolle, die vertrauliche Mitteilungen von Mitgliedern der Landesregierung oder deren Beauftragten enthalten.

(7) Soweit kein Aufhebungsbeschluss im Sinne von Absatz 6 ergangen ist, kann die Präsidentin bzw. der Präsident nach Ablauf der Wahlperiode unter Berücksichtigung der Interessen der Einbringerin oder des Einbringers über die Aufhebung der Vertraulichkeit entscheiden.

(8) Nach Beendigung der Vertraulichkeit erfolgt die weitere Behandlung der Dokumente gemäß § 14 Absatz 2 und 6.

 

§ 8

Ältestenrat

 

(1) Die Sitzungsniederschriften über die Beratungen des Ältestenrats erscheinen als "Ausschussprotokoll". Sie sind "nicht öffentlich" und als solche zu kennzeichnen.

 

(2) Die Protokolle werden an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die im Ältestenrat vertretenen Mitglieder der Fraktionen und Gruppen sowie an die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landtags verteilt.

 

(3) Über die Einsichtnahme in die Sitzungsniederschriften des Ältestenrates durch Mitglieder des Landtags, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten, Fraktionen und Gruppen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie sonstige Interessentinnen und Interessenten entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

 

§ 9

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse

(1) Über die Beratungen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse werden entsprechend § 12  Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen (im folgenden Untersuchungsausschussgesetz genannt) Sitzungsniederschriften angefertigt. Sie erscheinen als "Untersuchungsausschussprotokoll" und sind als "öffentlich", "nicht öffentlich", "vertraulich" oder "geheim" entsprechend § 9 des Untersuchungsausschussgesetzes zu kennzeichnen.

(2) Protokolle über die Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse werden an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses verteilt. Der Ausschuss kann die Verteilung an weitere Personen und Stellen entsprechend § 12 Absatz 3 Untersuchungsausschussgesetz beschließen.

(3) Über die Verteilung von für vertraulich erklärten Protokollen über nicht öffentliche Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses entscheidet nach Berichterstattung im Landtag die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

(4) Protokolle über öffentliche Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse dürfen bis zum Abschluss der Untersuchung nur mit Genehmigung des Ausschusses eingesehen werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und eine Beeinträchtigung der Untersuchung, insbesondere der Belange der Wahrheitsfindung nicht zu befürchten ist. Zeuginnen bzw. Zeugen oder ihre Beistände sollen Einsicht in das Protokoll ihrer eigenen Ausführungen erhalten. Nach Erstattung des Abschlussberichts kann jede Person Einsicht in diese Protokolle nehmen.

(5) Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse dürfen während der Untersuchung von anderen als den nach Absatz 2 Berechtigten nicht eingesehen werden. Nach Abschluss der Untersuchung können auch andere Mitglieder des Landtags und Mitglieder der Landesregierung Einsicht nehmen.

(6) Absatz 3 und 4 gelten nur, wenn der parlamentarische Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung entsprechend § 12 Absatz 3 Untersuchungsausschussgesetz beschließt.

(7) Vor Beendigung seines Auftrags hat der parlamentarische Untersuchungsausschuss über die spätere Behandlung seiner Protokolle und Akten Empfehlungen zu geben. Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

 

§ 10

Personenbezogene Daten

 

(1) Das Archiv ist berechtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder des Landtags zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Ausgewählte Daten von Mitgliedern des Landtags werden für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.

 

§ 11

Elektronisches Archiv

 

(1) Das Archiv unterhält ein elektronisches Archiv.

 

(2) Unabhängig von der Archivierung der Originale in Papierform werden die Dokumente mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung verarbeitet und gespeichert.

 

(3) Das elektronische Archiv muss die Verfügbarkeit der gespeicherten Dokumente langfristig, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Archivierungsfristen sicherstellen.

 

(4) Die elektronischen Dokumente werden in einem automatisierten Verfahren für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.

 

(5) Das elektronische Archivierungsverfahren muss gewährleisten, dass die archivierten Dokumente innerhalb einer angemessenen Zeit in lesbarer Form bereitgestellt werden können.

 

(6) Das elektronische Archivierungsverfahren muss die rechtlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen dieser Archivordnung hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz sicherstellen und gegen unberechtigte Zugriffe absichern.

 

(7) Das elektronische Archiv umfasst im Rahmen

 

a.    des Intranet-Angebots die öffentlichen und nicht öffentlichen Parlamentspapiere des Landtags NRW, der anderen Landesparlamente, des Deutschen Bundestages und des Bundesrats sowie europäischer Gremien, Verkündungsblätter aus NRW, dem Bund und den anderen Bundesländern sowie sonstiges öffentliches wie nicht öffentliches Informationsmaterial.

 

b.    des Internet-Angebots die öffentlichen sowie die als öffentlich gekennzeichneten Parlamentspapiere des Landtags NRW, der anderen Landesparlamente, des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie europäischer Gremien sowie die Verkündungsblätter aus NRW, dem Bund und den anderen Bundesländern.

 

(8) Das Internet-Angebot des elektronischen Archivs ist für jedermann frei zugänglich. Der Abruf ist kostenfrei.

 

(9) Die als "vertraulich" und als "Verschlusssache" gekennzeichneten Dokumente werden nicht im elektronischen Archiv bereitgestellt.

 

(10) Das Elektronische Bildarchiv des Landtags NRW (ELBA) übernimmt den analogen Bildbestand des Archivs sowie die im Landtag ausschließlich digital erstellten Fotoaufnahmen in Auswahl.

 

(11) Die Nutzung des elektronischen Archivs unterliegt der Archiv- und Benutzungsordnung des Archivs.

 

 

 

§ 12

Benutzung des Archivs

 

(1) Das Archiv und seine Bestände im Sinne von § 2 Absatz 1 stehen den Mitgliedern des Landtags, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten, Fraktionen und Gruppen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landtagsverwaltung vorrangig zur Benutzung offen.

(2) Das Archiv kann außerdem benutzt werden

1.    für dienstliche Zwecke der Landesregierung und deren Beauftragten sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesrechnungshofes und seinen Beauftragten,

2.    für dienstliche Zwecke der Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Gerichten (amtliche Benutzung)

3.    für Zwecke der Wissenschaft und Forschung

4.    für Zwecke von Bildung und Unterricht

5.    zur Vorbereitung von Veröffentlichungen (publizistische Benutzung)

(3) Darüber hinaus ist die Benutzung des Archivs durch jede natürliche und juristische Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, nach Maßgabe der Archiv- und Benutzungsordnung in einem angemessenen Rahmen möglich (private Benutzung).

(4) Die Nutzung von Archivgut kann an Auflagen gebunden werden. § 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.

(5) Das Betreten der Archivmagazine durch Benutzerinnen bzw. Benutzer ist untersagt bzw. nur in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Archivs erlaubt.

 

§ 13

Ausleihe von Archivgut

(1) Archivalien werden grundsätzlich nicht versandt. Die Versendung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Benutzungszweck nicht durch Reproduktion erreicht werden kann und die Benutzung in einem hauptamtlich verwalteten Archiv in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Archivgut, das gemäß § 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen Schutzfristen unterliegt, wird nicht versandt.

(2) Archivalien werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. Eine Ausleihe kann ausnahmsweise zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, erfolgen.

(3) Für Nutzungen nach Absatz 1 oder 2 können zur Sicherung des Archivguts Auflagen erteilt werden. Archivgut ist vor Verlust, Beschädigung und Vernichtung zu schützen.

 

§ 14

Einsichtnahme in Parlamentsmaterialien und Archivgut

 

(1) In alle öffentlichen und als öffentlich gekennzeichneten Dokumente kann jede Person Einsicht nehmen

(2) In als nicht öffentlich gekennzeichnete Dokumente können nur

  1. die Mitglieder des Landtags, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten, Fraktionen und Gruppen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung

  2. die Landesregierung bzw. Ministerien und deren Beauftragte sowie

  3. die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofes und deren Beauftragte

jederzeit Einsicht nehmen.

(3) In als nicht öffentlich gekennzeichnete Dokumente können externe Benutzerinnen und Benutzer sowie Behörden erst nach Abschluss der parlamentarischen Beratung Einsicht nehmen. Über die Einsichtnahme entscheidet die bzw. der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses. Nach Ablauf der Wahlperiode kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 bis 4 Einsichtnahme in nicht öffentliches Archivgut gewähren.

(4) In als vertraulich gekennzeichnete Dokumente kann gemäß den Bestimmungen des § 7 Einsicht genommen werden.

(5) Die Einsichtnahme in Materialien, die zur Verschlusssache erklärt sind, richtet sich nach der "Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen".

(6) Die Einsichtnahme in personenbezogenes Archivgut richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Archivgut ist von der Benutzung ausgenommen, wenn gesetzliche Bestimmungen, Sperrvermerke oder berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen.

(8) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Archiv- und Benutzungsordnung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

 

§ 15

Vorlage von Archivgut

 

Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.

 

§ 16

Auswertung des Archivguts

 

(1) Der Benutzerin bzw. dem Benutzer obliegen Auswertung und Bearbeitung des Inhalts von Archivalien.

 

(2) Die Benutzerin bzw. der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts den Schutz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte, das Datenschutzrecht sowie den Schutz der berechtigten Interessen Dritter zu beachten.

 

(3) Die benutzten Quellen sind bei Veröffentlichungen nachzuweisen.

 

§ 17

Sorgfaltspflicht der Benutzerin bzw. des Benutzers

 

(1) Archivgut und Findmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.

 

(2) Die Benutzerin bzw. der Benutzer ist verpflichtet,

 

1.    das Archivgut nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden,

2.    die Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie ihre Signierung, ihren Einband oder ihre Verpackung nicht zu ändern.

 

(3) Bemerkt die Benutzerin bzw. der Benutzer Beschädigungen am Archivgut oder Störungen in der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien, so ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Archivs über diese unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 18

Haftung

 

(1) Bei Beschädigung oder Verlust des überlassenen Archivguts ist durch die Benutzerin bzw. den Benutzer Schadenersatz zu leisten. Das Archiv bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Dies gilt nicht, wenn die Benutzerin bzw. der Benutzer nachweist, dass sie bzw. ihn kein Verschulden trifft.

 

(2) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet für die Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrechten sowie von berechtigten Interessen Dritter. Verletzungen dieser Rechte und Belange hat er der bzw. dem Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten.

 

(3) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet für alle durch sie bzw. ihn im Archiv entstandenen Schäden.

§ 19

Ausschluss von der Benutzung

 

Benutzerinnen bzw. Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Archiv- und Benutzungsordnung verstoßen, können von der weiteren und zukünftigen Benutzung ausgeschlossen werden.

 

§ 20

Belegexemplare

 

Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst, so ist die Benutzerin bzw. der Benutzer verpflichtet, dem Archiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen.

 

§ 21

Reproduktionen und Editionen von Archivgut

 

(1) Die Fertigung von Reproduktionen und deren Publikation sowie die Edition von Archivgut bedürfen der vorherigen Zustimmung des Archivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstellen verwendet werden.

 

(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Archiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.

 

(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der vorherigen Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

 

§ 22

Gebühren

 

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie Auslagen für die Inanspruchnahme des Archivs richten sich nach der Entgeltordnung des Archivs.

 

 

 

 

1.       Aufgabenziel

 

Dem Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst obliegt die wissenschaftliche Beratung des Parlaments, seiner Fraktionen, Gruppen, Ausschüsse und Gremien, sowie der einzelnen Mitglieder des Landtags. Dies geschieht durch schriftliche und mündliche Beratung.

 

2.       Aufgaben/Arbeitsweise

 

  • Beratende, unterstützende und gutachterliche Tätigkeit in grundsätzlichen parlamentsrelevanten Fragestellungen.

  • Beratende, unterstützende und gutachterliche Tätigkeit insbesondere bei der Wahrnehmung der Gesetzgebungs- und Budgetfunktion.

  • Aufträge an den Wissenschaftlichen Dienst können die oben genannten Organe des Landtags sowie - im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten - die Mitglieder des Landtags erteilen.

  • Ereignisse oder Gerichtsentscheidungen von besonderer Bedeutung, die einen allgemeinen Informationsbedarf auslösen, können in geeigneten Fällen zu entsprechenden Informationen aufbereitet und angeboten werden (aktive Information).

  • Die Tätigkeit darf nicht der Formulierung oder Untermauerung eines bestimmten parteipolitischen Standpunktes oder zur Lösung politischer Konflikte dienen. Bei Vorgängen in laufender Parlamentarischer Beratung kann sich die Fragestellung nur auf konkret bezeichnete Sachfragen richten. Aufträge, die eine politische Wertung durch den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst implizieren sind nicht zulässig. Unzulässig sind auch Aufträge zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach
    § 3 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes.

  • Die Beauftragung muss einen erkennbaren Bezug zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung haben; Redeentwürfe, Formulierungshilfen zu Reden sowie lokalpolitische oder private Angelegenheiten können nicht Gegenstand der Beauftragung sein.

  • Aufgabe des Wissenschaftlichen Dienstes ist es nicht, Rechtsauskünfte in persönlichen Angelegenheiten und in Einzelfällen aus dem Wahlkreis zu erteilen oder parteiliche Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu leisten.

  • Eine Beauftragung kann abgelehnt werden, sofern eine gerichtliche Klärung oder eine diesbezügliche Petition anhängig ist.

  • Der/die Leiter/in sorgt für die Einhaltung dieser Grundsätze.

 

3.       Arbeitsgrundsätze

 

In Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Wissenschaftliche Dienst folgenden Prinzipien verpflichtet:

  • Parlamentarische Relevanz
    Der Wissenschaftliche Dienst dient allen Mitgliedern und Organen des Landtags und unterstützt sie in ihrem Auftrag, alle parlamentarischen Funktionen in möglichst effektiver Weise wahrzunehmen.
  • Politische Neutralität, wissenschaftliche Arbeitsmethode
    Strikte parteipolitische Neutralität kennzeichnet die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes. Er erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn die Nutzer sich vorbehaltlos auf seine Unparteilichkeit und Ausgewogenheit verlassen können.
  • Unparteilichkeit
    Der Wissenschaftliche Dienst arbeitet unparteilich und leistet dementsprechend bei rechtlichen Auseinandersetzungen keine parteiliche Unterstützung.
  • Inhaltliche Weisungsfreiheit
    Der Wissenschaftliche Dienst arbeitet inhaltlich weisungsfrei. Er ist gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten über Art und Zahl der eingegangenen Aufträge berichtspflichtig.
  • Parlamentsgerechte Darstellung/Nutzerorientierung
    Wissenschaftliche Information und Fachberatung sind auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Wünsche der Nutzer im konkreten Fall zugeschnitten.
  • Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit/Vertraulichkeit Die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes können mit Zustimmung des Auftraggebers auch anderen Interessenten zur Verfügung gestellt werden (Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit), sofern nicht in besonderen Fällen eine vertrauliche Behandlung beansprucht wird oder sich aus den Umständen ergibt. In den Fällen der Vertraulichkeit arbeitet der Wissenschaftliche Dienst auf der Basis eines Vertrauensverhältnisses zu den Auftraggebern. Nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode soll der Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit für alle Aufträge hergestellt werden. Bei den bis dahin vertraulich behandelten Aufträgen findet insoweit eine erneute Abstimmung mit der/dem Auftraggeber statt.

Externe und interne Unterstützung
Der Wissenschaftliche Dienst kann unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu seiner Aufgabenerledigung bei Bedarf flexible, zeitlich befristete Zuarbeit über Werkverträge, Abordnungen, Auftragsvergaben o. ä. von wissenschaftlichen Instituten, aus dem Universitätsbereich, der Landesverwaltung und anderen Organisationen in Anspruch nehmen.

 

 

 

 

 

 

Die Fraktionen im Landtag NRW