Als Maßnahme gegen Störungen von Vorlesungen und Seminaren an Hochschulen und Stärkung der Freiheit von Forschung und Wissenschaft soll das Hochschulgesetz des Landes NRW um folgenden Passus in § 4 Absatz 1 ergänzt werden:
"Die Hochschulen regeln durch ihre Grundordnung den besonderen Schutz von Lehr-, Forschungs- und sonstigen wissenschaftlichen Veranstaltungen vor vorsätzlichen Störungen, insbesondere politischen Angriffen, und können zu diesem Zwecke einen Sanktionskatalog ausarbeiten. (...)". (S. 3)