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Wissenschaftsfreiheit

Gesetz zur Stärkung der Wissenschaftsfreiheit

Beratungsstand

  • Nach der 1. Lesung am 27.10.2023 an den Wissenschaftsausschuss überwiesen.
  • Beratungsvorgang

Als Maßnahme gegen Störungen von Vorlesungen und Seminaren an Hochschulen und Stärkung der Freiheit von Forschung und Wissenschaft soll das Hochschulgesetz des Landes NRW um folgenden Passus in § 4 Absatz 1 ergänzt werden:

"Die Hochschulen regeln durch ihre Grundordnung den besonderen Schutz von Lehr-, Forschungs- und sonstigen wissenschaftlichen Veranstaltungen vor vorsätzlichen Störungen, insbesondere politischen Angriffen, und können zu diesem Zwecke einen Sanktionskatalog ausarbeiten. (...)". (S. 3)

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