Durch das vorliegende Artikelgesetz sollen folgende Rechtsvorschriften geändert werden:
- Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
- Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Abrechnungsfondsgesetz
- Risikofondsgesetz
Das Sparkassengesetz soll an die geltenden Regeln der guten Unternehmensführung ("Corporate Governance") angepasst werden.
Die Vorschriften zum Verwaltungsrat sollen mit dem Ziel der Stärkung des Verwaltungsrats und der Kompetenz seiner Mitglieder modernisiert werden.
Weitere Änderungen betreffen u.a. Regelungen zur Vereinigung von Sparkassen und Bildung von Sparkassenzweckverbänden.
Durch Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes werden Kundendaten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ausdrücklich aus dem Anspruch auf Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen.