Mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt eine moderate Anhebung der besonderen Altersgrenze für den feuerwehrtechnischen Dienst.
Für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 soll die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand um 1 Jahr vom 60. auf das 61. Lebensjahr, für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 um 2 Jahre vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben werden.
Die Anhebung soll in 6 Schritten gestaffelt für die Beamtinnen und Beamten ab dem Geburtsjahr 1966 erfolgen (vgl. S. 4).
Die Neuregelung soll für den gesamten feuerwehrtechnischen Dienst des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten.
"Die Neuregelung verfolgt das Ziel, eine möglichst differenzierte, aber auch klare und damit einfach anzuwendende Regelung zu schaffen, die auf der einen Seite den besonderen Belastungen der verschiedenen Tätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst Rechnung trägt, auf der anderen Seite aber auch den demografischen Wandel und Fachkräftemangel nicht außer Acht lässt." (S. 7)