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  5. Ergebnis

Kulturgesetzbuch

Gesetz zum Erlass eines Kulturgesetzbuches sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften (Kulturrechtsneuordnungsgesetz)

Beratungsstand

  • Nach der 2. Lesung am 25.11.2021 mit den Stimmen von CDU, FDP, Grünen und AfD bei Enthaltung der SPD in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses, Drucksache 17/15558, angenommen und verabschiedet. Der Änderungsantrag der SPD, Drucksache 17/15681, war zuvor abgelehnt worden. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
  • Beratungsvorgang

"Mit dem Kulturgesetzbuch des Landes Nordrhein-Westfalen (KulturGB NRW) werden erstmals die wichtigsten die Kultur betreffenden Regelungen zusammengefasst. Es regelt somit umfassend das Recht der Bibliotheken und Musikschulen und stellt eine Weiterentwicklung des Kulturfördergesetzes (KFG) dar, das im Jahr 2014 verabschiedet wurde. Sein Ziel ist die nachhaltige Stärkung des kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen." (S. 82)

Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält das Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Kulturgesetzbuch ist folgendermaßen gegliedert:

  • Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen (u. a. Kulturelles Erbe; Digitalisierung und Digitale Kultur; Kulturelle Bildung; Zugang, Teilhabe und Diversität; Nachhaltigkeit)
  • Teil 2 - Kulturförderung und Verfahren
  • Teil 3 - Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder
    • Performative Künste, Musik, Literatur, Visuelle Künste
    • Museen
  • Teil 4 - Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz
  • Teil 5 - Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen
  • Teil 6 - Archive
  • Teil 7 - Schlussbestimmungen

Das Kulturfördergesetz NRW und das Pflichtexemplargesetz Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben, andere Rechtsvorschriften geändert.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien

Die Fraktionen im Landtag NRW