Der Petitionsausschuss

Für den Fall, dass Bürgerinnen und Bürger sich von Ämtern oder Behörden ungerecht behandelt fühlen, sieht Artikel 17 des Grundgesetzes eine besondere Anlaufstelle beim Parlament vor: Der Petitionsausschuss des Landtags hilft bei Ärger mit Behörden weiter. Bürgerinnen und Bürger können sich mit einer Beschwerde an den Ausschuss wenden.

Eine Petition darf grundsätzlich jeder einreichen. Für die Formulierung gibt es keine Vorgaben. Die Petition muss allerdings schriftlich, unterschrieben und unter der Nennung von Namen und Adresse erfolgen. Bei Sammelpetitionen genügen die Adresse und Unterschrift einer die Gruppe vertretenden Person. Auch die Abgabe einer Online-Petition auf der Internetseite des Landtags ist möglich.

Der Ausschuss berichtet dem Plenum regelmäßig über seine Arbeit.

Kontakt

Geschäftsstelle Petitionsreferat
Tel. 0211 884-2507 / -2259
E-Mail: petitionsausschuss@landtag.nrw.de

Anschrift

Der Präsident des Landtags NRW
Postfach 10 11 43
40002 Düsseldorf

Fragen und Antworten

Das Petitionsrecht räumt jedermann das Recht ein, sich gegen Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen zu wehren. Die Bürgerinnen und Bürger können auf diese Weise unmittelbar Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung und in Ausnahmefällen sogar zur Gesetzgebung geben.

Die Praxis lehrt, dass auch staatliche Verwaltungsstellen nicht unfehlbar sind. Ungerechtigkeiten und Fehlentscheidungen können durch eine Petition an das Parlament in Ordnung gebracht werden.

Die Verfasser des Grundgesetzes haben in Artikel 17 unserer Verfassung mit Bedacht "jedermann" das Recht zur Beschwerde eingeräumt. Damit soll dieses wichtige Instrument der Demokratie allen – Deutschen wie auch ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern – zuteilwerden, wenn sie sich durch eine Verwaltungsentscheidung benachteiligt fühlen. Auch Kinder und Jugendliche können sich an den Petitionsausschuss wenden.

Artikel 17 Grundgesetz

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 4 Abs.1 Landesverfassung

Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

Artikel 41a Landesverfassung

  1. Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
     
  2. Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
     
  3. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.

Ein Recht, das jedermann zusteht, muss auch ohne bürokratische Hürden wahrgenommen werden können. Darum gibt es für die Formulierung einer Petition keine Formvorschriften oder Vorgaben. Die Bürgerinnen und Bürger sollen ihr Anliegen so vortragen können, wie sie es sehen und wie es ihre Ausdrucksmöglichkeiten erlauben.

Die Eingaben müssen schriftlich an den Petitionsausschuss des Landtags gerichtet werden, immer Namen und Adresse der jeweiligen Einsender/-innen enthalten und von ihnen auch unterschrieben sein. Bei Sammeleingaben genügen Adresse und Unterschrift einer Bezugsperson, die die Interessen der Gruppe (Bürgerinitiative oder Verein) vertritt. Anonyme Petitionen werden nicht bearbeitet. 

Es ist auch möglich, online eine Petition an den Ausschuss zu richten. Dazu gibt es ein Formular.

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