Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es in Teilen zu einem eingeschränkten Angebot oder zu veralteten Informationen kommen.

Beispiele aus der Praxis

Die folgenden Beispiele sollen Möglichkeiten und Grenzen der Arbeit des Petitionsausschusses aufzeigen. Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist anders, die hier dargestellten Ergebnisse lassen sich nicht einfach übertragen.

Aus der Arbeit des Petitionsausschusses

Frau B. wandte sich an den Petitionsausschuss mit der Bitte um Prüfung, ob bei der Berechnung der ihr zustehenden Arbeitslosengeld-II-Leistungen nicht neben dem Grundfreibetrag (bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 100 Euro) auch noch die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro berücksichtigt werden müsste. 

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften konnte der Petitionsausschuss der Frau diesbezüglich nicht behilflich sein. Allerdings führte die im Rahmen der Petition von der zuständigen ARGE durchgeführte Überprüfung zu der Feststellung, dass in der Vergangenheit das aus Vermietung/Verpachtung erzielte Einkommen versehentlich nicht in richtiger Höhe berücksichtigt worden war. Die vorgenommene Neuberechnung führte letztendlich zu einer Nachzahlung in Höhe von fast 1.000 Euro.

Den Petitionsausschuss erreichte eine Beschwerde des Herrn P. Hierin beklagte er sich über das aus seiner Sicht unprofessionelle und nicht zeitgemäße ärztliche Notfallsystem in der Region Nordrhein. Er führte aus, dass er am 21.12.2008 über 18 Minuten in der Warteschleife ausharren musste, bevor er den ärztlichen Notfalldienst telefonisch erreichen konnte.

Daraufhin hat sich der Petitionsausschuss ausführlich über die telefonische Erreichbarkeit des Notdienstes in der Region Nordrhein informiert. Danach handelt es sich bei der Organisation des ärztlichen Notdienstes um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Diese hatte vorgegeben, dass wartende Anrufer maximal zwei Minuten in der Warteschleife verweilen sollten. Eine Nachprüfung der durchschnittlichen Wartezeit der im Jahr2008 eingegangenen Anrufer ergab, dass diese bei 25 Sekunden lag. Davon ausgenommen war jedoch die Wartezeit der Anrufer in der Zeit vom 24.12. bis zum 27.12.208, bei denen eine durchschnittliche Wartezeit von 1 Minute und 53 Sekunden festgestellt werden konnte. Dies war anscheinend dadurch bedingt, dass zur Weihnachtszeit 2008 ca. 50 Prozent mehr Anrufe als im Vorjahr eingegangen waren.

Der Anruf des Herrn P. ließ sich auch nach Auswertung sämtlicher Verzeichnisse nicht mehr zurückverfolgen und konnte damit nicht abschließend geklärt werden. Aufgrund seiner Petition wurde jedoch deutlich, dass es in besonderen Situationen hin und wieder zu längeren Wartezeiten bei der telefonischen Erreichbarkeit des ärztlichen Notdienstes kommen kann.

Im Ergebnis hat die Eingabe dazu geführt, dass die Problematik nochmals grundsätzlich aufgegriffen wurde. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hat in der Folge die Besetzung der Telefone der Notdienst und Beratungs GmbH verstärkt an die prognostizierten Anrufzahlen angepasst.

Den Petitionsausschuss erreichte die Eingabe eines 48-jährigen Mannes, der während seines Grundwehrdienstes einen Unfall erlitten hatte und nunmehr Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhält. Der Landschaftsverband bewilligte dem Mann unter anderem Berufsschadensausgleich. Das ist ein finanzieller Ausgleich für Personen, die durch eine Schädigung beruflich so beeinträchtigt sind, dass ihr Einkommen gemindert ist. 

Um die Höhe des notwendigen Ausgleichs zu ermitteln, wird das tatsächliche Einkommen des Betroffenen mit dem Einkommen, das er ohne Schädigungsfolgen erzielt hätte, verglichen. Im konkreten Fall hatte der Landschaftsverband das Vergleichseinkommen eines technischen Angestellten der Leistungsgruppe II in der Industrie zugrunde gelegt. Der Mann vertrat jedoch die Auffassung, ohne die erlittenen Schädigungsfolgen hätte er eine bessere berufliche Position erlangt, die seiner Ausbildung als Industriemeister entspricht. Damit müsse auch ein höheres Vergleichseinkommen berücksichtigt werden.

Der Petitionsausschuss beschloss, die Versorgungsangelegenheit in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Petenten und dem Landschaftsverband zu erörtern. In dem Erörterungstermin schilderte der Mann ausführlich und nachvollziehbar seinen beruflichen Werdegang. Der gelernte Elektriker hatte nach dem Unfall zunächst eine Stelle als technischer/kaufmännischer Angestellter aufgenommen und danach – als es ihm gesundheitlich einigermaßen möglich war – eine Ausbildung zum Industriemeister erfolgreich absolviert. Da sich sein Gesundheitszustand jedoch rapide verschlechterte, konnte er aufgrund der Schädigungsfolgen in diesem Beruf keine entsprechende Stelle finden. Zum Nachweis legte der Mann zahlreiche für die Behörde neue Unterlagen im Original vor, aus denen sich insbesondere auch seine sehr intensiven Bewerbungsbemühungen ergaben. Hiervon hatte der Landschaftsverband bisher keine Kenntnis.

Häufig – so auch in diesem Fall – ist den Menschen gar nicht bewusst, wie wichtig manche Informationen für die Behörden sein können. Das führt häufig dazu, dass Antragstellerinnen und Antragsteller wichtigen Informationen, die ihr Anliegen stützen und ihren Anspruch begründen, keine Bedeutung beimessen und den Behörden daher gar nicht erst mitteilen. Der Fall zeigt aber vor allem, wie wichtig die Petitionsarbeit ist und welche Bedeutung insbesondere ein Erörterungstermin mit den Betroffenen selbst sowie mit den handelnden Behörden haben kann. Ohne den Erörterungstermin wäre dem Landschaftsverband der neue Sachverhalt wahrscheinlich nie bekannt geworden. In Kenntnis des neuen Sachverhalts und nach erneuter Prüfung entsprach der Landschaftsverband dem Anliegen des Mannes. Dieser erhält nun höhere Leistungen.

In einer Rentenangelegenheit bat die 55-jährige Frau S. um Unterstützung. Sie litt unter anderem an einer Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei chronisch asthmatischer Bronchitis sowie an Allergien, Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und an Bluthochdruck. Der Rentenversicherungsträger hatte ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit der Begründung abgelehnt, dass Frau S. in den zurückliegenden fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigung geleistet habe.

Aus einem der Petition beigefügten Lebenslauf ergaben sich Anhaltspunkte für eine Kontenklärung mit dem Ergebnis, dass weitere Zeiten wegen Kindererziehung berücksichtigt werden konnten und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nun vorlagen. Damit war jedoch nur ein kleiner Schritt erreicht, denn die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts durch den Rentenversicherungsträger ergab, dass Frau S. doch noch in der Lage sein müsste, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Zudem gelte der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Daraufhin lud der Petitionsausschuss Frau S. in die wohnortnahe Geschäftsstelle des Rentenversicherungsträgers ein, um gemeinsam über die Sache zu sprechen. Schnell wurde eine einvernehmliche Vorgehensweise gefunden. Zunächst sollte Frau S. eine stationäre Rehamaßnahme durchführen. Der Rentenversicherungsträger hatte in Vorbereitung des Gesprächs bereits nach geeigneten Rehabilitationseinrichtungen gesucht. Da Frau S. allein erziehende Mutter einer 13-jährigen Tochter war, die eine Förderschule besuchte und in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung war, konnte die Tochter ihre Mutter begleiten. So war zum einen sichergestellt, dass Frau S. die erforderlichen Therapien in Ruhe absolvieren konnte, und zum anderen war für eine gute Betreuung der Tochter in dieser Zeit gesorgt. Damit die Tochter in der Schule nicht zu viel versäumte, sollte die Rehamaßnahme hauptsächlich während der Schulferien stattfinden.

Die Rehamaßnahme war erfolgreich. Aus dem Entlassungsbericht ergab sich, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nun zwar nicht mehr vorlagen, andererseits war aber der Gesundheitszustand verbessert. Zudem konnte der Petentin mit der Klärung der Versicherungskonten geholfen werden.

Die Ehefrau eines Petenten musste sich einer Operation unterziehen. Da sowohl sie als auch ihr Ehemann gehörlos sind, nahm sie für die ärztliche Beratung die Hilfe eines Gebärdendolmetschers in Anspruch. Die Beihilfestelle der Stadt K. übernahm die Kosten dafür nur ausnahmsweise. Sie teilte Familie G. mit, für die Zukunft könne sie damit nicht mehr rechnen. 

Mit ihrer Petition machten die Eheleute G. geltend, dass hörbehinderte Menschen, soweit sie gesetzlich krankenversichert sind, bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen das Recht haben, Gebärdensprache zu verwenden. Die Kosten würden von der Krankenkasse übernommen. Demgegenüber fühlten sie sich als beihilfeberechtigte Personen benachteiligt.

Das Finanzministerium teilte dem Petitionsausschuss mit, dass nach der Beihilfenverordnung NRW in Krankheitsfällen notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Darunter würden allerdings nicht die Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher fallen. Dies gelte bundeseinheitlich und sei auch durch Gerichtsurteile bestätigt worden. 

Der Petitionsausschuss war anderer Ansicht. Er sah es als unverzichtbar an, dass insbesondere bei gravierenden operativen Eingriffen mit stationären Aufenthalten gehörlose Menschen die Hilfe eines Gebärdendolmetschers in Anspruch nehmen können. Die Problematik sei überdies grundsätzlicherer Art. Zur Begründung und Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten sei eine umfassende Kommunikation unverzichtbar. Der Rechtsgedanke aus der gesetzlichen Krankenversicherung müsse daher auch im Beihilferecht gelten. Der Petitionsausschuss empfahl eine Änderung der beihilferechtlichen Entscheidungspraxis. Das Finanzministerium ist dieser Empfehlung gefolgt.

In der Sache begründet war eine Eingabe, mit der Eltern eines Schülers an einem Gymnasium kritisierten, dass anlässlich einer Kursfahrt nach Australien (Leistungskurs Englisch) die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern die Reisekosten der beiden begleitenden Lehrkräfte mitfinanziert haben. Obwohl dies zuvor offen erörtert und von den Eltern akzeptiert worden war, entspräche diese Art der Reisekostenfinanzierung für Lehrerinnen bzw. Lehrer nicht der geltenden Rechts- bzw. Erlasslage.

Auch vor dem Hintergrund, dass Reisekosten für Lehrkräfte bei Klassenfahrten bislang nicht befriedigend geregelt sind, stellten sich im konkreten Fall dem Petitionsausschuss einige grundsätzliche Fragen. Welche Familien können sich angesichts wirtschaftlicher Krisenzeiten solch teure Veranstaltungen überhaupt noch leisten? Zudem drängte sich die Frage auf, ob das Erreichen der schulischen Ziele wirklich eine Fahrt nach Australien erforderte. Hätte eine Fahrt zum Beispiel nach England oder Irland nicht auch die gewünschten Effekte – und zwar kostengünstiger – erzielen können?

Bei der zu prüfenden Australienfahrt war zudem bemerkenswert, dass die Kosten von gleich zwei Lehrkräften auf lediglich sieben teilnehmende Schülerinnen und Schüler umgelegt worden waren. Die Überprüfung durch den Petitionsausschuss hat im konkreten Fall dazu geführt, dass die Lehrer ihre Reisekostenanteile an die Eltern der Schüler zurückzahlen mussten.

Herr M. ist Insasse einer Justizvollzugsanstalt. Mit seiner Petition bat er darum, ihm kostenlose Überweisungen über das Anstaltskonto zur Bezahlung seiner Rechnungen zu ermöglichen, um die Gebühren für Barüberweisungen einsparen zu können. Sein Anliegen war nicht nur für ihn, sondern auch für viele andere Strafgefangene von großer Bedeutung. Denn die Gefangenen verfügen häufig nicht über ein Girokonto, über das sie günstige Überweisungen vornehmen können. Zugleich stellen für die Gefangenen die Gebühren für Barüberweisungen gemessen an ihrem in der Regel geringen Einkommen eine spürbare finanzielle Belastung dar.

In einem Ortstermin teilte die Anstalt dem Petitionsausschuss mit, dass Überweisungen nur dann über das Anstaltskonto vorgenommen würden, wenn sie an Personen oder Einrichtungen gingen, die von der Inhaftierung bereits Kenntnis hätten. In allen anderen Fällen – so auch bei Bestellungen bei Versandhäusern – müsse der Gefangene die gebührenpflichtige Postüberweisung vornehmen. Zur Begründung für diese Vorgehensweise berief sich die Anstalt auf die aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung resultierende Verpflichtung zum Datenschutz. Bei Überweisungen vom Anstaltskonto könne der Empfänger erkennen, dass der Überweisende Insasse einer Justizvollzugsanstalt sei.

Herr M. teilte dem Petitionsausschuss mit, dass er auf den Datenschutz keinen Wert lege, da den Versandhäusern, deren Rechnungen er bezahlen wolle, durch die Lieferanschrift ohnehin bekannt sei, dass er sich in einer Justizvollzugsanstalt befinde. Der Petitionsausschuss wandte sich daraufhin an die Landesregierung (Justizministerium) und konnte erreichen, dass die Anstalt den Gefangenen künftig ein Wahlrecht zwischen den Überweisungsarten einräumt. Sofern der Gefangene eine schriftliche Erklärung über den Verzicht auf Datenschutz unterzeichnet, wird die Anstalt gebührenfreie Überweisungen über das Anstaltskonto vornehmen.

Frau R. war seit Jahren arbeitslos und sah keine Möglichkeit mehr, in ihrem alten Beruf als Industriekauffrau tätig zu werden. Da sie am Niederrhein direkt an einem Radwanderweg wohnt und schon häufiger von Radfahrern nach einer Rast- und Verpflegungsmöglichkeit gefragt worden war, kam ihr die Idee, an ihrer Wohnung einen kleinen Kiosk einzurichten. Sie hoffte auf eine Förderung zur Existenzgründung, um dem Staat nach eigener Aussage nicht weiter auf der Tasche zu liegen. Unterstützt wurde sie bei dem geplanten Vorhaben von ihrem ebenfalls arbeitslosen Mann.

Aufgrund der Bestimmungen im Flächennutzungsplan benötigte sie aber eine Sondergenehmigung der Stadt. Trotz der Argumentation von Frau R., ihr Kiosk sei eine Bereicherung für den niederrheinischen Fahrradtourismus und mache sie außerdem unabhängig von Sozialleistungen wurde ihr die erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. In dieser Notlage wandte sie sich an den Petitionsausschuss.

In einem Ortstermin konnte zusammen mit den Behörden eine Lösung gefunden werden. Frau R. erhielt eine Genehmigung für ihren Kiosk. Darüber hinaus soll demnächst der Flächennutzungsplan so geändert werden, dass auch die touristischen Aspekte des Radwanderweges berücksichtigt werden können. Inzwischen wird der Kiosk erfolgreich betrieben.

Mehrere Bewohner aus Wochenend- und Ferienhausgebieten, die ihre Wohnungen auch immer wieder zum dauerhaften Wohnen nutzten, wandten sich an den Petitionsausschuss mit dem Wunsch, die eigentliche Zweckbestimmung zu ändern und – auch im Hinblick auf Veräußerung oder Erbfolge – Klarheit herbeizuführen. Tatsächlich hatte es in der Vergangenheit beim Kauf bzw. Verkauf oftmals keinen Hinweis auf den eigentlichen Gebietscharakter gegeben und die Häuser waren als normale Wohnhäuser zu den dafür üblichen Konditionen veräußert worden. Selbst die Notare hatten es vielfach unterlassen, bei den Verkäufen entsprechende Aufklärung herbeizuführen.

Der Petitionsausschuss vertritt gemeinsam mit der Landesregierung die Auffassung, dass im Regelfall eine Umwandlung von Ferien und Wochenendhausgebieten in Dauerwohngebiete abzulehnen ist. Dennoch gibt es aber Ausnahmefälle, die eine Umwandlung rechtfertigen können. Dies insbesondere dort, wo über viele Jahre ein gewachsenes und an einen Allgemeinen Siedlungsbereich angrenzendes Wochenendhausgebiet von den zuständigen Stellen zum Dauerwohnen geduldet worden sei und dieses nun plötzlich in Frage gestellt werde. Tatsächlich waren in Einzelfällen die Bewohner in der Vergangenheit sogar von Kommunen aufgefordert worden, sich mit erstem Wohnsitz anzumelden, und gingen daher davon aus, dass alles in Ordnung sei. Mit der Infragestellung dieses Zustandes ergaben sich vielfache Probleme sowohl im Hinblick auf die Veräußerung, des Vererbens als auch bestehende Finanzierungen.

Aufgrund der Petitionen sind nunmehr Kriterien entwickelt worden, die eine Umwandlung im Einzelfall rechtfertigen. Danach muss das Wochenendgebiet unmittelbar an einen Siedlungsbereich angrenzen und es muss im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sein. Des Weiteren muss die Erschließung gesichert sowie eine ausreichende Infrastruktur vorhanden sein. Auf Antrag der Kommunen können zukünftig Ferien- und Wochenendhausgebiete, die diese Kriterien erfüllen, in Dauerwohngebiete umgewandelt werden. Im Ergebnis führt dies zu mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und vermeidet damit gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die Fraktionen im Landtag NRW