Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2003 (GV. NRW. S. 135, berichtigt S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14.06.2016 (GV. NRW. S. 310); kritische Revision der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur bundesweiten Harmonisierung juristischer Prüfungen, unter landesspezifischen Akzenten und Ergreifung in der Landeskompetenz liegender Möglichkeiten zur Erhöhung der Chancengleichheit in den juristischen Prüfungen durch bundesweite Harmonisierung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zur nachhaltigen Verbesserung der Juristenausbildung mit Erhöhung der Attraktivität und Zukunftsorientierung der Juristenausbildung, Steigerung der Internationalität und Mobilität, Ausbildung von Individualität sowie Anpassungsfähigkeit und Kreativität juristischen Nachwuchses; Einzelmaßnahmen: Harmonierung des Pflichtstoffs unter besonderer Berücksichtigung europarechtlicher Dimension des Rechts; Abschaffung der Abschichtungsmöglichkeit unter Eröffnung der Möglichkeit einer Notenverbesserung unabhängig vom Freiversuch; Harmonisierung des Studienumfangs und der Zahl der Prüfungsleistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung; moderate Erhöhung der Wertigkeit schriftlicher Prüfungsleistungen unter moderater Absenkung der Wertigkeit des Prüfungsgesprächs; Vorgabe der Anfertigung von mindestens fünf Pflichthausarbeiten im Rahmen des juristischen Studiums; Erweiterung der Fremdsprachenkompetenz; Schärfung des Bewusstseins für ethische Grundlagen des Rechts und der Fähigkeit zur kritischen Reflexion juristischen Handelns; Betonung digitaler Kompetenz als Schlüsselkompetenz betont unter Förderung des Engagement im Bereich "Digitalisierung und Recht" bei der Berechnung der Freiversuchsfrist; Förderung der Teilnahme an studentischen Rechtsberatungen und internationalen Verfahrenssimulationen; inhaltliche und zeitliche Flexibilisierung der praktischen Studienzeit; Aufwertung der Zwischenprüfung und Schaffung landesweit einheitlichen Leistungsrahmens; Garantie landesweit einheitlicher Aufsichtsarbeiten unter Ermöglichung landesweiter Querkorrektur; Erhöhung der Anzahl der Arbeitsgemeinschaftsstunden um 10 % auf insgesamt 550; Zulassung neuer Unterrichtsformen; Verkürzung der Anwaltsstation von zehn auf neun Monate und Verlängerung der Wahlstation von drei auf vier Monate; Einräumung der Möglichkeit zur teilweisen Absolvierung der Pflichtausbildung bei den Fachgerichtsbarkeiten (Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht, Finanzgericht); erfolgreicher Abschluss mindestens die Hälfte der Aufsichtsarbeiten künftig auch in der zweiten juristischen Staatsprüfung als Voraussetzung der Zulassung zur mündlichen Prüfung; Verlängerung und Strukturierung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes; Konkretisierung der Voraussetzungen für eine nochmalige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung
Systematik: Juristische Berufe * Hochschulwesen * Recht
Schlagworte: Juristenausbildungsgesetz * Juristenausbildung * Jurist * Rechtswissenschaft * Staatsprüfung * EU-Recht * Fremdsprache * Sprachkompetenz * Schlüsselqualifikation * Ethik * Digitalisierung * Rechtsberatung * Gerichtsverfahren * Rechtsanwalt * Arbeitsgericht * Sozialgericht * Verwaltungsgericht * Finanzgericht