Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes
GesEntw LRg Drs 11/1703 07.05.1991 13 S.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Dezember 1988 die "Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 19/16 vom 24. Januar 1989) beschlossen. Nach Artikel 12 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz -IngG) vom 5. Mai 1970 ist von der Richtlinie betroffen. Umsetzung der Richtlinie des Rates. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die Umsetzungsregelungen in enger Anlehnung an die gegebenen Vorgaben unter Bezugnahme auf die Richtlinie zu fassen. Die Umsetzung wird zum Anlaß genommen, geschlechtsgerechte Formulierungen in das Ingenieurgesetz aufzunehmen
Schlagworte: Ingenieur/Ingenieurin * Europäische Gemeinschaften
1. Lesung zu GesEntw LRg Drs 11/1703 PlPr 11/30 12.06.1991 S.3492C-3495C
Beschluss: 3495C - Der GesEntw wurde nach der 1. Lesung einstimmig an den Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - federführend -, an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung und an den Unterausschuß des Hauptausschusses "Europapolitik und Entwicklungszusammenarbeit" überwiesen.
Ausschußberatung zu GesEntw LRg Drs 11/1703 APr 11/291 26.06.1991 12.AWMT S.2-3
Ausschußberatung zu GesEntw LRg Drs 11/1703 APr 11/306 04.07.1991 14.AWF S.10
Beschlußempfehlung und Bericht AWMT Drucksache 11/2291 13.09.1991 S. 1
2. Lesung zu GesEntw LRg Drs 11/1703 PlPr 11/38 19.09.1991 S.4406B-D
Beschluss: 4406C - Der GesEntw wurde nach der 2.Lsg entsprechend der BeschlEmpf Drs 11/2291 einstimmig in unveränderter Fassung verabschiedet
Gesetz vom 15.10.1991 - GV.NW 1991 Nr.45 S.376-377
Gesetz verkündet