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Aufgaben des Ältestenrats

Im Vergleich zu den Fachausschüssen ist der Ältestenrat in der öffentlichen Berichterstattung kaum wahrnehmbar. Dennoch ist er eines der politisch bedeutsamsten Gremien des Landtags. Zu den „geborenen“ Mitgliedern gehören die Mitglieder des Landtagspräsidiums, das sind der Präsident der Landtags sowie die Vizepräsidentin und die Vizepräsidenten. Die fünf im Landtag vertretenen Fraktionen können insgesamt elf Abgeordnete entsenden. Die elf Abgeordneten verteilen sich wie folgt: vier Mitglieder der CDU-Fraktion, drei Mitglieder der SPD-Fraktion, zwei Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und jeweils ein Mitglied der FDP-Fraktion und AfD-Fraktion. Die Fraktionen von FDP und AfD entsenden zudem zusätzlich noch jeweils ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

Die Fraktionen entsenden in den Ältestenrat ihre jeweiligen Führungen, dies sind die Fraktionsvorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. parlamentarischen Geschäftsführer. Die großen Fraktionen entsenden darüber hinaus Abgeordnete, welche im Regelfall jahrelange parlamentarische Erfahrungen aufweisen können.

Mit dem Lebensalter hat die Bezeichnung „Ältestenrat“ nichts zu tun.

Der Ältestenrat ist von seiner Aufgabenstellung Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten und entscheidet auch über Streitfälle, die sich z.B. aus unterschiedlicher Auslegung der Geschäftsordnung ergeben können. Das Gremium kann somit durchaus als eine politische Clearing-Stelle bezeichnet werden.

Zu den Aufgaben des Ältestenrats gehören, den Präsidenten des Landtags bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeits- und Zeitplan des Landtags, die Aufstellung der Tagesordnungen sowie Redezeiten für die Plenarsitzungen sowie über die Verteilung der Ausschussvorsitze herbeizuführen, aber auch Empfehlungen vorzuschlagen, in welchen Ausschüssen eingereichte Anträge beraten werden sollen.

Der Ältestenrat ist für den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag (Einzelplan 01) im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung verantwortlich und erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.

 

Die Fraktionen im Landtag NRW