Wählergruppen und Transparenz 

Kommunale Wählergruppen müssen dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen jährlich in einem Rechenschaftsbericht Auskunft über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel und ihr Vermögen geben. Dies sieht das sogenannte Wählergruppentransparenzgesetz vor, das der Landtag im Frühjahr 2022 verabschiedet hat.

Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen legt fest, in welcher Art und Weise der Rechenschaftspflicht nachzukommen ist. Zu jedem Rechenschaftsjahr veröffentlicht er die Berichte der Wählergruppen in einer vergleichenden Kurzübersicht.

Nähere Ausführungen und Fundstellen zu den rechtlichen Grundlagen sowie Regelungen zur Erstellung und Einreichung der Rechenschaftsberichte finden sich auf den folgenden Seiten.

Ansprechpartner

Dr. Klaus Peter Kehren
Referat III.2
Sachbereichsleitung
Zahlungen an Fraktionen, Parteien,
Kommunalpolitische Bildungsmittel,
Wählergruppentransparenzgesetz u.a.
Telefon: (0211) 884-2054
E-Mail: wgtg@landtag.nrw.de
 

Ansprechpartner

Volker Borkenhagen
Referat III.2
Sachbearbeitung
Wählergruppentransparenzgesetz
Telefon: (0211) 884-2623
E-Mail: wgtg@landtag.nrw.de

Inhalt

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    Rechtsgrundlagen

    Informationen und Rechtsvorschriften

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    Rechnungsjahr 2022

    Vordrucke zum Rechenschaftsbericht 2022 sowie die hierzu veröffentlichten Erläuterungen und Ausfüllhinweise.

    Mehr
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    Rechnungsjahr 2023

    Für 2023 wird eine überarbeitete Handreichung mit veränderter Berichtsform zur Verfügung gestellt. Die Vordrucksätze für das Rechnungsjahr 2022 sind nicht zu verwenden!

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Die Fraktionen im Landtag NRW