Rechtsgrundlagen

Das „Gesetz über die Transparenz der Finanzierung kommunaler Wählergruppen und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ vom 15. April 2022 umfasst in Artikel 1 das neue „Wählergruppentransparenzgesetz“ (WählGTranspG) und hierzu korrespondierend in Artikel 2 zum „Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Kommunalwahlgesetz –KWahlG NRW) den neuen § 15 a KWahlG NRW.

Hieraus folgt:

  1. Das WählGTranspG verpflichtet kommunale Wählergruppen, die in gewählten Vertretungen nach § 1 Abs. 1 KWahlG NRW eine Fraktion oder Gruppe stellen, jährlich über die Herkunft und Verwendung ihrer finanziellen Mittel und ihr Vermögen Rechenschaft abzulegen. Diese Rechenschaftspflicht besteht gegenüber dem Präsidenten des Landtags von Nordrhein-Westfalen.
  2. Soweit der Rechenschaftsbericht an keinem Mangel leidet, erhält die Wählergruppe hierüber eine Bescheinigung.
  3. Eine rechenschaftspflichtige Wählergruppe kann nur dann einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie diesem eine Bescheinigung nach dem WählGTranspG beifügt.
  4. Die Rechenschaftsberichte der Wählergruppen werden vom Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen in einer vergleichenden Kurzübersicht veröffentlicht.

Das WählGTranspG soll der Bedeutung von Wählergruppen bezüglich der demokratischen Willensbildung gerecht werden und die Chancengleichheit zwischen politischen Parteien und Wählergruppen sicherstellen.

Gleichzeitig soll es den Bürgerinnen und Bürgern eine fundierte Abstimmungs- und Wahlentscheidung zu künftigen Kommunalwahlen ermöglichen.

Zur Zielsetzung des WählGTranspG wird auf die Gesetzesbegründung zur Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen" (Drucksache 17/16789) verwiesen.

Die Gesetzestexte sind über die folgenden Verlinkungen erreichbar.

Die Fraktionen im Landtag NRW