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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E  16/756

 

04.06.2014

 

 

 

Rechtsausschuss

 

Dr. Robert Orth MdL

 

Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation

 

Daniela Jansen MdL

 

 

Einladung

 

30. Sitzung (öffentlich)

des Rechtsausschusses

20. Sitzung (öffentlich)

des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation

 

am Mittwoch, dem 25. Juni 2014,

vormittags, 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Plenarsaal

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

Die Einladung ergeht nachrichtlich an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend, den Haushalts- und Finanzausschuss und den Ausschuss für Kommunalpolitik.

 

Gemäß § 53 Abs.1 der Geschäftsordnung des Landtags berufen wir die Ausschüsse ein und setzen folgende Tagesordnung fest:

 

Tagesordnung

 

 

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 16/5413

 

in Verbindung mit

 

Gesetz zur Regelung des Strafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – StVollzG NRW)

 

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU

Drucksache 16/4155

 

- Anhörung von Sachverständigen

 

 

bitte wenden!

 

gez. Dr. Robert Orth

- Vorsitzender -

gez. Daniela Jansen

- Vorsitzende -

 

 

 

F. d. R.

 

 

 

Sascha Symalla

Ausschussassistent

 

 

Anlagen:

Verteiler

Fragenkatalog

 


 

Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses und

des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
des Landtags Nordrhein-Westfalen

 

25. Juni 2014, 9.30 Uhr, Plenarsaal

 

 

„Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 16/5413

 

„Gesetz zur Regelung des Strafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)“

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU

Drucksache 16/4155

 

V e r t e i l e r

 

 

 

Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands

- Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. -

Düsseldorf

 

ver.di - Landesbezirk NRW

Fachgruppe Justiz

Düsseldorf

 

Vorsitzender

der Landesvereinigung des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes

Nordrhein-Westfalen e. V.

Herrn Oberregierungsrat Ulf Borrmann

Wuppertal

 

Landesarbeitsgemeinschaft Gehobener Sozialdienst im Justizvollzug NRW e. V.

Frau Claudia Pastoor

Werl

 

Herrn

Jürgen Taege

Mülheim an der Ruhr

 

Arbeitsgemeinschaft der Pädagogischen Dienste im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

c/o Roswitha Gottschlich

JVA Gelsenkirchen

Gelsenkirchen

 

Landesarbeitsgemeinschaft der Psychologinnen und Psychologen im Strafvollzug NRW e. V.

c/o Gerd Asselborn

JVA Iserlohn

Iserlohn

 

 

Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen (LAG NRW)

Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (ADB) e. V.

Herne

 

Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Kirchenrat Dr. Thomas Weckelmann

Düsseldorf

 

Leiter des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen

Kommissariat der Bischöfe in Nordrhein-Westfalen

Dr. Burkhard Kämper

Düsseldorf

 

Herrn Ministerialdirektor

Prof. Dr. Frank Arloth

Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

München

 

Justizvollzugsanstalt Werl

Leitender Regierungsmedizinaldirektor

Hermann Josef Bausch-Hölterhoff

Werl

 

Herrn

Prof. Dr. Heinz Cornel

Alice Salomon Hochschule Berlin

University of Applied Sciences

Berlin

 

Herrn

Prof. Dr. Johannes Feest

Bremen

 

Herrn

Klaus Fröse

VIP

Münster

 

Landesbeauftragter für Datenschutz und

Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Ulrich Lepper

Düsseldorf

 

Herrn

Prof. Dr. Bernd Maelicke

Deutsches Institut für Sozialwirtschaft

Kiel

 

Herrn

Prof. Dr. Henning Radtke

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Internationales Strafrecht an der Universität Hannover

 

Herrn

Prof. Dr. Heinz Schöch

München

 

Herrn

Prof. Bernd-Rüdeger Sonnen

Fakultät für Rechtswissenschaft

Hamburg

 

Frau Rechtsanwältin

Dr. Mareike E. Ullmann

Dr. Schackow & Partner Rechtsanwälte PartG mbB

Hamburg

 

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen

c/o Markus Stücker

Deutsches Rotes Kreuz

Landesverband Westfalen-Lippe e.V.

Münster

 

 

 

 

 


 

 

Anhörung

des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation

 

„Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 16/5413

 

„Gesetz zur Regelung des Strafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)“

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU

Drucksache 16/4155

 

am Mittwoch, 25. Juni 2014

9.30 Uhr, Plenarsaal

 

Fragenkatalog

 

 

 

1.

Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zum Regelvollzug?

Ist der Entwurf praktisch umsetzbar? Erfüllen die Justizvollzugsanstalten die erforderlichen baulichen, technischen und personellen Voraussetzungen? Wenn nein, welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden (Mehrfachbelegung)?

Inwieweit sollte der offene Vollzug, wie es im StVollzG des Bundes geregelt war, als Regelvollzug normiert werden?

 

2.

Gibt es aus Ihrer Sicht in Bezug auf den individuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan Verbesserungsvorschläge? Wenn ja, welche?

Inwieweit sollte eine gesetzliche Implementierung des Wohngruppenvollzugs erfolgen?

 

3.

Sind die Weichen für einen aktivierenden Strafvollzug richtig gestellt? Ist das System Beschäftigung/berufliche und schulische Weiterbildung in dem Entwurf so ausgestaltet, dass die Gefangenen bei Entlassung eine reelle Chance auf Wiedereingliederung haben? Wie beurteilen Sie die Beibehaltung der Arbeitspflicht im Gesetzentwurf?

 

4.

Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zu den Besuchszeiten und deren Einschränkungen (z. B. § 25 Nr. 3 Gesetzentwurfs der Landesregierung), insbesondere die Kontaktmöglichkeiten von Kindern Inhaftierter Eltern?

Die Regelbesuchszeit wird auf monatlich zwei Stunden erhöht, für minderjährige Kinder inhaftierter Eltern wird diese um zwei weitere Stunden monatlich erhöht.

a)     Sind die Besuchszeiten den Bedürfnissen von Kindern bzw. dem Kindeswohl angemessen angepasst?

b)     Inwieweit wäre eine großzügige Gestaltung der Besuchszeit für Kinder am Wochenende sinnvoll?

c)     Welche Anforderungen sollten an den Besuchsverlauf gestellt werden?

d)     Inwieweit ist – wie es § 7 des GE der Landesregierung aus Gründen des Opferschutzes vorsieht – ein Ansprechpartner für die Belange von Kindern im Sinne eines Kinderbeauftragten notwendig?

 

5.

Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zum Opferschutz?

Inwieweit ist die aus § 115 Abs. 3 des Gesetzentwurfs der Landesregierung ersichtliche Privilegierung der Opfer von Tätern, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, Vermögensauskünfte einzuholen, gegenüber Opfer von Tätern, die beispielsweise lediglich eine Bewährungsstrafe verbüßen, gerechtfertigt?

Inwieweit hält die Figur des „gefährdeten Dritten“ in § 7 Abs. 1 S. 2 des GE der Landesregierung (= „mögliches künftiges Opfer“, vgl. Seite 86 des GE) dem Bestimmtheitsgebot stand?

 

6.

Ist die Einführung eines Schlussberichts eine sinnvolle Hilfe für die freien Träger bei Wiedereingliederung?

Inwieweit sollte die Einrichtung sozialtherapeutischer Nachsorgeambulanzen in Zuständigkeit der Justiz erfolgen?

 

7.

Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zu den Disziplinarmaßnahmen?

 

8.

Inwieweit sollte eine Normierung der Kontrolle der Justizvollzugsanstalten durch die Aufsicht, weitere staatliche Stellen und unabhängige Gremien erfolgen?

 

9.

Inwieweit findet der Datenschutz in den Gesetzentwürfen der Landesregierung und der Fraktion der CDU ausreichend Berücksichtigung bzw. erfüllt nicht die durch den Datenschutz zu berücksichtigenden Aspekte?

 

10.

Wie beurteilen Sie die Beibehaltung der Zehnjahresfrist vor der erstmaligen Beurlaubung lebenslänglich Inhaftierter in § 54 Abs. 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung?

 

11.

a)    Inwieweit könnte die elektronische Fußfessel als geeignete Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in Betracht gezogen werden?

b)    Welche Risiken birgt bzw. Vorteile bringt diese Alternative?

c)    Für welche Bereiche ist angesichts der Risiken für die Allgemeinheit, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Stigmatisierung des Betroffenen die Möglichkeit der Fußfessel als taugliche Alternative in Betracht zu ziehen?

 

12.

Aus einigen Vorschriften des GE der Landesregierung (Drs.16/5413) ist die Schlussfolgerung naheliegend, dass letztlich die Unterbringung der Insassen (das „Wie“) und auch die jeweiligen Modalitäten bzw. Handlungsspielräume in den Anstalten letztlich von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abhängen (z.B. § 24 Abs. 1 GE Telefonate/Telekommunikationssysteme).

a) Welche Mindeststandards müssten unabhängig von der Anstalts- und Vollzugsorganisation (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 3 des GE der Landesregierung) bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten gewährleistet werden?

b) Wie ist in diesem Zusammenhang anhand der Beispiele der §§ 30, 31 und 87 Abs. 3 des GE der Landesregierung die Gesetzestechnik zu beurteilen, die einerseits einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite und zusätzlich ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite vorsieht?