LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
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E 16/756 |
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04.06.2014 |
Rechtsausschuss
Dr. Robert Orth MdL
Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
Daniela Jansen MdL
Einladung
30. Sitzung (öffentlich)
des Rechtsausschusses
20. Sitzung (öffentlich)
des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
am Mittwoch, dem 25. Juni 2014,
vormittags, 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Plenarsaal
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Die Einladung ergeht nachrichtlich an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend, den Haushalts- und Finanzausschuss und den Ausschuss für Kommunalpolitik.
Gemäß § 53 Abs.1 der Geschäftsordnung des Landtags berufen wir die Ausschüsse ein und setzen folgende Tagesordnung fest:
Tagesordnung
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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen
Gesetzentwurf der Landesregierung
in Verbindung mit
Gesetz zur Regelung des Strafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – StVollzG NRW)
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
- Anhörung von Sachverständigen
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bitte wenden! |
gez. Dr. Robert Orth - Vorsitzender - |
gez. Daniela Jansen - Vorsitzende - |
F. d. R.
Sascha Symalla
Ausschussassistent
Anlagen:
Verteiler
Fragenkatalog
Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses und
des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und
Emanzipation
des Landtags Nordrhein-Westfalen
25. Juni 2014, 9.30 Uhr, Plenarsaal
„Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“
Gesetzentwurf der Landesregierung
„Gesetz zur Regelung des Strafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)“
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
V e r t e i l e r
Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. - Düsseldorf
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ver.di - Landesbezirk NRW Fachgruppe Justiz Düsseldorf
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Vorsitzender der Landesvereinigung des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes Nordrhein-Westfalen e. V. Herrn Oberregierungsrat Ulf Borrmann Wuppertal
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Landesarbeitsgemeinschaft Gehobener Sozialdienst im Justizvollzug NRW e. V. Frau Claudia Pastoor Werl
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Herrn Jürgen Taege Mülheim an der Ruhr
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Arbeitsgemeinschaft der Pädagogischen Dienste im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen c/o Roswitha Gottschlich JVA Gelsenkirchen Gelsenkirchen
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Landesarbeitsgemeinschaft der Psychologinnen und Psychologen im Strafvollzug NRW e. V. c/o Gerd Asselborn JVA Iserlohn Iserlohn
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Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen (LAG NRW) Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (ADB) e. V. Herne
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Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Nordrhein-Westfalen Kirchenrat Dr. Thomas Weckelmann Düsseldorf
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Leiter des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen Kommissariat der Bischöfe in Nordrhein-Westfalen Dr. Burkhard Kämper Düsseldorf
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Herrn Ministerialdirektor Prof. Dr. Frank Arloth Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz München
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Justizvollzugsanstalt Werl Leitender Regierungsmedizinaldirektor Hermann Josef Bausch-Hölterhoff Werl
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Herrn Prof. Dr. Heinz Cornel Alice Salomon Hochschule Berlin University of Applied Sciences Berlin
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Herrn Prof. Dr. Johannes Feest Bremen
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Herrn Klaus Fröse VIP Münster
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Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Ulrich Lepper Düsseldorf
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Herrn Prof. Dr. Bernd Maelicke Deutsches Institut für Sozialwirtschaft Kiel
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Herrn Prof. Dr. Henning Radtke Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Internationales Strafrecht an der Universität Hannover
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Herrn Prof. Dr. Heinz Schöch München
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Herrn Prof. Bernd-Rüdeger Sonnen Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburg
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Frau Rechtsanwältin Dr. Mareike E. Ullmann Dr. Schackow & Partner Rechtsanwälte PartG mbB Hamburg
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Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen c/o Markus Stücker Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e.V. Münster
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Anhörung
des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
„Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“
Gesetzentwurf der Landesregierung
„Gesetz zur Regelung des Strafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)“
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
am Mittwoch, 25. Juni 2014
9.30 Uhr, Plenarsaal
Fragenkatalog
1. |
Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zum Regelvollzug? Ist der Entwurf praktisch umsetzbar? Erfüllen die Justizvollzugsanstalten die erforderlichen baulichen, technischen und personellen Voraussetzungen? Wenn nein, welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden (Mehrfachbelegung)? Inwieweit sollte der offene Vollzug, wie es im StVollzG des Bundes geregelt war, als Regelvollzug normiert werden?
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2. |
Gibt es aus Ihrer Sicht in Bezug auf den individuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan Verbesserungsvorschläge? Wenn ja, welche? Inwieweit sollte eine gesetzliche Implementierung des Wohngruppenvollzugs erfolgen?
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3. |
Sind die Weichen für einen aktivierenden Strafvollzug richtig gestellt? Ist das System Beschäftigung/berufliche und schulische Weiterbildung in dem Entwurf so ausgestaltet, dass die Gefangenen bei Entlassung eine reelle Chance auf Wiedereingliederung haben? Wie beurteilen Sie die Beibehaltung der Arbeitspflicht im Gesetzentwurf?
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4. |
Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zu den Besuchszeiten und deren Einschränkungen (z. B. § 25 Nr. 3 Gesetzentwurfs der Landesregierung), insbesondere die Kontaktmöglichkeiten von Kindern Inhaftierter Eltern? Die Regelbesuchszeit wird auf monatlich zwei Stunden erhöht, für minderjährige Kinder inhaftierter Eltern wird diese um zwei weitere Stunden monatlich erhöht. a) Sind die Besuchszeiten den Bedürfnissen von Kindern bzw. dem Kindeswohl angemessen angepasst? b) Inwieweit wäre eine großzügige Gestaltung der Besuchszeit für Kinder am Wochenende sinnvoll? c) Welche Anforderungen sollten an den Besuchsverlauf gestellt werden? d) Inwieweit ist – wie es § 7 des GE der Landesregierung aus Gründen des Opferschutzes vorsieht – ein Ansprechpartner für die Belange von Kindern im Sinne eines Kinderbeauftragten notwendig?
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5. |
Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zum Opferschutz? Inwieweit ist die aus § 115 Abs. 3 des Gesetzentwurfs der Landesregierung ersichtliche Privilegierung der Opfer von Tätern, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, Vermögensauskünfte einzuholen, gegenüber Opfer von Tätern, die beispielsweise lediglich eine Bewährungsstrafe verbüßen, gerechtfertigt? Inwieweit hält die Figur des „gefährdeten Dritten“ in § 7 Abs. 1 S. 2 des GE der Landesregierung (= „mögliches künftiges Opfer“, vgl. Seite 86 des GE) dem Bestimmtheitsgebot stand?
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6. |
Ist die Einführung eines Schlussberichts eine sinnvolle Hilfe für die freien Träger bei Wiedereingliederung? Inwieweit sollte die Einrichtung sozialtherapeutischer Nachsorgeambulanzen in Zuständigkeit der Justiz erfolgen?
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7. |
Wie bewerten Sie die in den jeweiligen Gesetzesentwürfen getroffenen Regelungen zu den Disziplinarmaßnahmen?
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8. |
Inwieweit sollte eine Normierung der Kontrolle der Justizvollzugsanstalten durch die Aufsicht, weitere staatliche Stellen und unabhängige Gremien erfolgen?
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9. |
Inwieweit findet der Datenschutz in den Gesetzentwürfen der Landesregierung und der Fraktion der CDU ausreichend Berücksichtigung bzw. erfüllt nicht die durch den Datenschutz zu berücksichtigenden Aspekte?
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10. |
Wie beurteilen Sie die Beibehaltung der Zehnjahresfrist vor der erstmaligen Beurlaubung lebenslänglich Inhaftierter in § 54 Abs. 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung?
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11. |
a) Inwieweit könnte die elektronische Fußfessel als geeignete Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in Betracht gezogen werden? b) Welche Risiken birgt bzw. Vorteile bringt diese Alternative? c) Für welche Bereiche ist angesichts der Risiken für die Allgemeinheit, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Stigmatisierung des Betroffenen die Möglichkeit der Fußfessel als taugliche Alternative in Betracht zu ziehen?
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12. |
Aus einigen Vorschriften des GE der Landesregierung (Drs.16/5413) ist die Schlussfolgerung naheliegend, dass letztlich die Unterbringung der Insassen (das „Wie“) und auch die jeweiligen Modalitäten bzw. Handlungsspielräume in den Anstalten letztlich von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abhängen (z.B. § 24 Abs. 1 GE Telefonate/Telekommunikationssysteme). a) Welche Mindeststandards müssten unabhängig von der Anstalts- und Vollzugsorganisation (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 3 des GE der Landesregierung) bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten gewährleistet werden? b) Wie ist in diesem Zusammenhang anhand der Beispiele der §§ 30, 31 und 87 Abs. 3 des GE der Landesregierung die Gesetzestechnik zu beurteilen, die einerseits einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite und zusätzlich ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite vorsieht?
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