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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E  16/1178

 

09.04.2015

 

 

 

Kommission zur

Reform der Nordrhein-Westfälischen Verfassung

(Verfassungskommission)

 

Prof. Dr. Rainer Bovermann MdL

 

 

Einladung

 

 

11. Sitzung (öffentlich / Übertagung als Livestream)
der Verfassungskommission
am Montag, dem 20. April 2015,
nachmittags, 14.00 Uhr, Raum E 3 D 01

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

 

Gemäß § 53 Abs.1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich die Kommission ein und setze folgende Tagesordnung fest:

 

 

Tagesordnung

 

Themenkomplex III - Schuldenbremse

 

Stellungnahmen werden erwartet

- öffentliche Anhörung von Sachverständigen -

 

 

 

 

gez. Prof. Dr. Rainer Bovermann
- Vorsitzender -

 

 

F. d. R.

 

 

 

Birgit Hielscher

Kommissionsassistentin

 

 

Anlagen: Übersicht der Sachverständigen und Fragestellungen


 


 

 

 

 

Öffentliche Anhörung
der Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen
am 20. April 2015, 14.00 Uhr

 

Themenkomplex III - Schuldenbremse

 

 

V e r t e i l e r

 

 

 

Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut
an der Universität zu Köln (FiFo)
Herr Dr. Michael Thöne

 

Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung
Frau Dr. Katja Rietzler
Düsseldorf

 

 

Institute for Monetary and Financial Stability
Goethe-Universität Frankfurt
House of Finance
Herr Prof. Dr. Helmut Siekmann
Frankfurt am Main

 

 

Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung
Herr Prof. Dr. Christoph M. Schmidt
Essen

 

 

Herr Prof. Dr. Gunter Dueck
Neckargemünd

 

 

 


 

Öffentliche Anhörung
der Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen
am 20. April 2015, 14.00 Uhr

 

Themenkomplex III - Schuldenbremse

 

weitere Fragen an die Sachverständigen

 

1.    Welche Auswirkungen kann die Ausgestaltung der Haushaltsführung (kameralistisch / dop­pisch) auf die Anwendung und Umsetzung der Schuldenbremse erlangen?

 

2.    In welcher Form sollten un-/selbstständige Vermögen und Betriebe des Landes bei der Be­messung der zulässigen Verschuldung berücksichtigt werden?

 

3.    Wie beurteilen Sie die Ausnahmetatbestände von der Schuldenbremse insbesondere in Rheinland-Pfalz?

 

4.    Welche Regelungen zur Sicherung der Finanzausstattung der Kommunen empfehlen Sie?

 

5.    Wie bewerten Sie die Umsetzung der Vorschläge von Prof. Dr. Waldhoff (siehe LT-Informa­tion 16/249) im Hinblick auf die Kommunen und insbesondere seine Argumentation der indirekten Einbeziehung der Kommunen in die Schuldenbremse über mögliche Sanktionszahlungen?

 

6.    Sind Ausgleichskonten/automatische Haushaltssperren wirksame Instrumente der Schuldenbegrenzung?

 

7.    Welche haushalterischen Auswirkungen ergeben sich aus den möglicher Sanktionsinstrumentarien einer Schuldenbremse (automatische Haushaltssperre oder Teilhaushaltssperre, einen automatischen Zuschlag zur Einkommensteuer, eine automatisierte globale Minderausgabe etwa in Gestalt eines bestimmten prozentualen Anteils des Haushaltsvolumens sowie eine „Strafzahlung“ des Landes in Höhe eines prozentual im Vorhinein festgelegten Haushaltsanteils)?

 

8.    Zu den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Waldhoff zu Sanktionsmechanismen, Kontrollkonto, Ausweichinstrumente (siehe LT-Information 16/249) - wie regeln das andere Bundesländer praktisch?

 

9.    Was bedeutet die rechtliche Einführung einer Schuldenbremse faktisch bereits heute für die Finanzplanung für das Land Nordrhein-Westfalen?

 

10.  Laut Medienberichten und der Einschätzung renommierter Experten wird aufgrund der digi­talen Revolution und der damit verbundenen Automatisierung in den kommenden Jahren bis zu ein Drittel aller Arbeitsplätze wegfallen. Glauben Sie, dass unter diesen Bedingungen und ihren Implikationen (Einbruch der Steuereinnahmen und Belastung der Sozialsysteme) eine Einhaltung der Schuldenbremse durch die öffentliche Hand mittelfristig als realistisch angesehen werden kann?

 

11.  Glauben Sie, dass unter den Restriktionen der Schuldenbremse die nötigen Investitionen (z.B. in Infrastruktur und in Bildung) zur Bewältigung der digitalen Revolution durchgeführt werden können? Oder könnte die Schuldenbremse zur Investitionsbremse werden?

 

12.  Ergibt sich aus der digitalen Revolution die Notwendigkeit, spezifische Ausnahmen für die Einhaltung der Schuldenbremse zu definieren?

 

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