LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1605

 

03.12.2012

 

 

 

 

Kleine Anfrage 739

 

des Abgeordneten Daniel Düngel   PIRATEN

 

 

 

Inobhutnahmen durch die Jugendämter- Schutzfunktion für Kinder oder Übervorteilung der Eltern?

 

 

 

Seit einigen Jahren steigen die Fallzahlen der Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII an. Zeitgleich häufen sich Einzelfälle, in denen das Jugendamt verdächtigt wird über seine Kompetenzen hinaus tätig geworden zu sein. Kritikpunkte sind unangebrachte Einmischungen in die elterliche Sorge und übereilte Herausnahmen von Kindern aus den Familien.  Dabei werden vorgefundene Probleme dramatisiert oder "entlastende" Tatsachen weggelassen. Des Weiteren werden Kontaktsperren oder drastische Einschränkungen des Umgangsrechts zwischen den Kindern und den Personensorgeberechtigten bei vorläufiger Fremdunterbringung der Kinder ausgesprochen, die zu einer fortschreitenden Entfremdung der Kinder zu ihren Eltern führen.

 

Da in den überwiegenden Fällen die einzelnen Verwaltungsakte den Betroffenen erst gar nicht mitgeteilt werden, obwohl dies gem. § 41 BVwVfG Vorschrift wäre, ist ein rechtzeitiges Einschreiten der Betroffenen unmöglich.

 

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

 

1.         In wie vielen Fällen in den Jahren 2002 bis 2011 wurden Inobhutnahmen von Kindern gem. § 42 SGB VIII in NRW durchgeführt - aufgeschlüsselt nach Fallzahlen in den einzelnen Jugendämtern pro Jahr?

 

2.         Wie viele Beschwerden, Anzeigen und Gerichtsprozesse in Bezug auf Inobhutnahmen gab es in den einzelnen Jahren 2002 bis 2011 in NRW jeweils -aufgeschlüsselt nach Fallzahlen in den Bezirken der Jugendämter?

3.         Welche Maßnahmen zur Dokumentation von Beschwerden sind bekannt, um im Sinne einer Qualitätssicherung der Verwaltung der Jugendämter, regelmäßig wiederkehrende Beschwerden zu gleichen Sachverhalten zu erfassen und zukünftig die Beschwerdegründe zu vermeiden?

 

4.         In welcher Form kommt das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen der rechtlichen und fachlichen Aufsichtspflicht gem. GG, Artikel 6 Abs. (2) in Verbindung mit den Bestimmungen im SBG VIII § 1 Abs. (2) nach?

 

5.         Wie vermeidet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen einen Interessenskonflikt in Bezug auf die Zusammensetzung und Aufgaben gem. SGB VIII §§ 70 und 71 der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und insbesondere dem Jugendhilfeausschuss?

 

 

 

Daniel Düngel