Polizeigesetz
Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 17/7549
Mit der geplanten Änderung des Polizeigesetzes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
1. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sollen bei Aufgaben im Polizeigewahrsam durch Bedienstete der Polizei, die keine Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, entlastet werden können.
2. "Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der diesen Bediensteten zustehenden polizeilichen Befugnisse zu bestimmen sowie weitere Regelungen für den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam zu treffen." (S. 24)
3. Durch Aufhebung des bisherigen § 15c Absatz 9 wird die bis zum 31.12.2019 befristete Ermächtigung für die "Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte" - sog. Bodycams - durch die Polizei unbefristet verlängert.
Außerdem soll künftig die betroffene Person verlangen können, dass die angefertigten Aufzeichnungen "für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen" (S. 7) nicht nach zwei Wochen gelöscht werden.
4. Redaktionelle Änderungen.
Beratungsstand
- Nach der 1. Lesung am 09.10.2019 an den Innenausschuss - federführend - sowie an den Rechtsausschuss überwiesen
- Beratungsvorgang
Weitere Materialien
- Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministerium vom 20.03.2009)
- Vorlage 17/2315 - Vorlage des Abschlussberichts des Instituts für Polizei- und Kriminalwissenschaft (IPK) zum Pilotprojekt zur Erprobung des Einsatzes von Bodycams
Zuletzt aktualisiert am 09.10.2019.