Seit Inkrafttreten des GHBG im Jahr 1998 haben gehörlose Menschen in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf eine einkommens- und vermögensunabhängige Geldleistung in Höhe von 77 EUR („Gehörlosengeld“). Der Betrag wurde bislang nicht angepasst. Die Leistungen nach dem GHBG sind landesrechtlich verankert und werden von der kommunalen Familie getragen. Nur in wenigen Bundesländern wird eine Geldleistung an Gehörlose gezahlt.
Die Forderung nach einer Erhöhung der Hilfe für Gehörlose war bereits im Jahr 2023 Gegenstand einer Massenpetition. Der Petitionsausschuss hatte seinerzeit die Petition gemäß § 99 der Geschäftsordnung des Landtags als Material an den zuständigen Fachausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (AGS) übersandt. Der AGS hat sich in seiner Sitzung am 06.12.2023 auf Basis des Berichtes der Landesregierung vom 01.12.2023 (Vorlage 18/1981) mit dem Thema befasst (APr 18/438). Ergebnis der Beratungen war, dass eine Änderung im Sinne des Petenten seinerzeit nicht als umsetzbar eingeschätzt wurde, aber als Ziel für den weiteren Verlauf der Legislaturperiode nicht aufgegeben werden solle.
Die Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - MAGS) hat berichtet, die Sach- und Rechtlage sei seither unverändert bzw. habe sich im Hinblick auf die finanziellen Handlungsmöglichkeiten des Landes eher noch verschlechtert. Daher werde seitens des MAGS derzeit kein Spielraum gesehen, dem Begehren der Petenten zu entsprechen.
Der weitere Verlauf der politischen Willensbildung bleibt abzuwarten.
Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund und trotz nochmaliger Prüfung des Anliegens leider keine Möglichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Ein Anlass, der Landesregierung Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen, besteht nicht.
Der Petitionsausschuss beschließt zudem gemäß § 97 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, die Eingaben als Massenpetition zu behandeln. Der Beschluss des Petitionsausschusses wird auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.