07.09.2022

Massenpetition zum Weltfrauentag

Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage informiert.

Der Weltfrauentag wird jedes Jahr am 8. März gefeiert.

Die Petentin begehrt, dass der Weltfrauentag am 8. März als gesetzlicher Feiertag anerkannt und etabliert wird. Zur Begründung führt sie aus, der Weltfrauentag symbolisiere den Einsatz vieler Frauen für den Weg zur Gleichberechtigung, so dass seine Anerkennung als Feiertag ein wichtiger Schritt in diesem Sinne sei.

Rechtliche Grundlage bezüglich der gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen bildet das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen. In § 2 sind die gesetzlichen Feiertage aufgelistet.

Grundsätzlich ist es möglich, neue Feiertage zu schaffen. Hierzu bedarf es einer Änderung des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch den Landesgesetzgeber. Die Einführung einzelner gesetzlicher Feiertage bedarf allerdings immer eines gesamtgesellschaftlichen Konsenses und damit einer sorgfältigen Abwägung der zahlreichen, teilweise widerstreitenden Interessen. Darüber hinaus dürfen wirtschafts- und finanzpolitische Aspekte nicht außer Acht gelassen werden, da mit der Einführung eines weiteren gesetzlichen Feiertages auch ein weiterer Tag mit einem nach § 3 Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen geregeltem Beschäftigungsverbot einhergeht. 

Es ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass sich für die Einführung eines weiteren gesetzlichen Feiertages ein gesamtgesellschaftlicher Konsens in Nordrhein-Westfalen finden würde.

Aufgrund seiner Aufgabe und Stellung im Parlament sieht der Petitionsausschuss leider keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. Er überweist die Petition dem Hauptausschuss als Material.

Der Petitionsausschuss beschließt zudem gemäß § 91 Abs. 7 S. 2 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, die Eingaben als Massenpetition zu behandeln. Der Beschluss des Petitionsausschusses (Petition 17-P-2022-28182-00) wird auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.

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