Gesetz zur Einführung einer Altersgrenze für die Verbeamtung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
Gesetzentwurf LRg Drucksache 16/4138 02.10.2013 9 S.
Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Regelung der Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis; finanzielle Entlastung der Hochschulen von Mehrkosten, die durch eine derzeitige Verpflichtung entstehen, alle gesundheitlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von ihrem Alter in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen; Ermächtigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung entsprechende Regelungen mittels Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie dem Ministerium für Inneres und Kommunales zu treffen; Schaffung eines gesetzessystematischen Gleichklangs mit den Vorschriften für andere Beamtinnen und Beamte im Land (vgl. § 5 Absatz 1 Landesbeamtengesetz); Änderungen im Hochschulgesetz sowie im Kunsthochschulgesetz
Systematik: Öffentlicher Dienst * Hochschulen
Schlagworte: Hochschulrecht * Ernennung zum Beamten * Hochschullehrer * Kunsthochschule * Hochschulgesetz * Altersvorgabe * Beamtenrecht
1. Lesung Plenarprotokoll 16/41 16.10.2013 S.3871, 3897
Beschluss: Seite 3871 - Der Gesetzentwurf - Drucksache 16/4138 - wurde nach der 1. Lesung einstimmig an den Ausschuss für Innovation, Wissenschaft und Forschung überwiesen.
Beratung (öffentlich) Ausschussprotokoll 16/393 13.11.2013 24.AIWF S.1-4, 39-44
Beschlussempfehlung und Bericht AIWF Drucksache 16/4454 19.11.2013 4 S.
Änderungsantrag CDU, FDP Drucksache 16/4500 27.11.2013 2 S.
2. Lesung Plenarprotokoll 16/43 27.11.2013 S.4148-4149, 4171-4173
Beschluss: Seite 4148-4149 - Der Gesetzentwurf - Drucksache 16/4138 - wurde entsprechend der Beschlussempfehlung - Drucksache 16/4454 - mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP bei Enthaltung der Fraktion der PIRATEN in 2. Lesung verabschiedet.
Der Änderungsantrag - Drucksache 16/4500 - wurde mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und PIRATEN abgelehnt.
Beschlossenes Gesetz Vorabdruck 16/69 27.11.2013 3 S.
Gesetz vom 03.12.2013 - GV.NRW 2013 Nr. 41 S.723
Gesetz verkündet