Das Wählergruppentransparenzgesetz
Worum geht es?
Das Gesetz über die Transparenz der Finanzierung kommunaler Wählergruppen (Wählergruppentransparenzgesetz – WählGTranspG) verpflichtet kommunale Wählergruppen, die nach einer Kommunalwahl aus eigener Kraft eine Fraktion oder Gruppe stellen können dazu, jährlich über die Herkunft und Verwendung ihrer finanziellen Mittel und ihr Vermögen Rechenschaft abzulegen (vgl. § 2 Abs. 1 WählGTranspG).
In welcher Form dies zu erfolgen hat, legt gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WählGTranspG der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen fest.
Die Handreichung als Ausführungsbestimmung zum Wählergruppentransparenzgesetz sowie das zugehörige Online-Formular gelten als Festlegung in diesem Sinne.
Ziel des Gesetzes ist zunächst, dass die Bürgerinnen und Bürger auch auf kommunaler Ebene eine fundierte Wahlentscheidung treffen können. Eine solche Wahlentscheidung wird nicht lediglich durch das Wahlprogramm und die Vertretung einer Partei oder Wählergruppe getroffen, sondern kann auch von Informationen über die Finanzierungsquellen und ggf. bestehenden finanziellen Abhängigkeiten beeinflusst werden.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Informationen oblag vor Erlass des WählGTranspG am 15.04.2022 jedoch lediglich den politischen Parteien (vgl. § 23 Abs. 1 Parteiengesetz), denn auf Wählergruppen findet das Parteiengesetz (PartG) keine Anwendung. Ein weiteres Ziel des WählGTranspG ist folglich, dass diese Ungleichbehandlung aufgehoben wird.
→ Weitere Informationen über den Hintergrund des WählGTranspG finden sich in der Gesetzesbegründung zur Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen" (Drucksache 17/16789).
Wer ist rechenschaftspflichtig?
Rechenschaftspflichtig ist jede Wählergruppe, die aufgrund des Ergebnisses bei einer Kommunalwahl in einer in § 1 Abs. 1 KWahlG NRW genannten Vertretung aus eigener Kraft eine Fraktion oder Gruppe stellen kann. Die Verpflichtung tritt unabhängig davon ein, ob die Wählergruppe tatsächlich eine Gruppe/Fraktion stellt. Diese kann – je nachdem, ob es um den Rat einer kreisangehörigen oder kreisfreien Gemeinde bzw. Bezirksvertretung geht – aus 2 bzw. 3 Mitgliedern bestehen (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 und 3 Gemeindeordnung NRW).
Keine Rechenschaftspflicht besteht für Wählergruppen, die sich erst nach der Kommunalwahl 2020 konstituiert und infolgedessen nicht an der Kommunalwahl 2020 teilgenommen haben.
Ebenfalls nicht rechenschaftspflichtig sind Wählergruppen, die aus eigener Kraft keine Fraktion/Gruppe stellen können.
Wichtiger Hinweis: Dazu gehören seit der Änderung des § 2 Abs. 1 WählGTranspG (Mitte 2024) auch diejenigen Wählergruppen, die zwar eine Fraktion/Gruppe gestellt haben, diesen Status aber lediglich durch einen Zusammenschluss mit anderen Mandatsträgern erreicht haben. Die für sie nach altem Recht treffende Rechenschaftspflicht besteht seit dem 31. Juli 2024 nicht mehr!
Inhalt, Form und Frist
Die Rechenschaftspflicht wird durch die ordnungsgemäße Einreichung eines Rechenschaftsberichts zu jedem Rechnungsjahr erfüllt. Dieser muss den Inhalts-, Form- und Fristerfordernissen genügen.