Das Wählergruppentransparenzgesetz
Worum geht es?
Das Gesetz über die Transparenz der Finanzierung kommunaler Wählergruppen (Wählergruppentransparenzgesetz – WählGTranspG) verpflichtet kommunale Wählergruppen, die nach einer Kommunalwahl aus eigener Kraft eine Fraktion oder Gruppe stellen können dazu, jährlich über die Herkunft und Verwendung ihrer finanziellen Mittel und ihr Vermögen Rechenschaft abzulegen (vgl. § 2 Abs. 1 WählGTranspG).
In welcher Form dies zu erfolgen hat, legt gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WählGTranspG der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen fest.
Die Handreichung als Ausführungsbestimmung zum Wählergruppentransparenzgesetz sowie das zugehörige Online-Formular gelten als Festlegung in diesem Sinne.
Ziel des Gesetzes ist zunächst, dass die Bürgerinnen und Bürger auch auf kommunaler Ebene eine fundierte Wahlentscheidung treffen können. Eine solche Wahlentscheidung wird nicht lediglich durch das Wahlprogramm und die Vertretung einer Partei oder Wählergruppe getroffen, sondern kann auch von Informationen über die Finanzierungsquellen und ggf. bestehenden finanziellen Abhängigkeiten beeinflusst werden.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Informationen oblag vor Erlass des WählGTranspG am 15.04.2022 jedoch lediglich den politischen Parteien (vgl. § 23 Abs. 1 Parteiengesetz), denn auf Wählergruppen findet das PartG keine Anwendung. Ein weiteres Ziel des WählGTranspG ist folglich, dass diese Ungleichbehandlung aufgehoben wird.