(Mai 2025)
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 06.05.2025 die Regelung in § 15a Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Pressemitteilung).
Hieraus folgt, dass rechenschaftspflichtige Wählergruppen für die Einreichung eines Wahlvorschlags ab sofort keine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Abgabe von Rechenschaftsberichten für die Jahre 2023 und 2024 mehr benötigen.
Aus diesem Grund wurden die hier bisher veröffentlichten 'Informationen zur Einreichung eines Wahlvorschlags zur Kommunalwahl 2025' gelöscht.
Bei allgemeinen Fragen zur Kommunalwahl wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Wahlamt.
Das Wählergruppentransparenzgesetz mit seinen Regelungen zur Einreichung von Rechenschaftsberichten für rechenschaftspflichtige Wählergruppen ist von dieser Entscheidung nicht betroffen!