test Das Bild zeigt die Polizeibeauftragte im gespräch mit Polizibeamten und Bürgern.

Die unabhängige Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen 

Seit 1. Oktober 2026 ist Ursula Mecklenbrauck die erste unabhängige Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei zu stärken. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Beschäftigte der Polizei können sich mit Anliegen an sie wenden. 

Eingaben an die Polizeibeauftragte

  • Ich bin Bürgerin/Bürger

    Sie möchten eine Eingabe machen oder uns ein Anliegen im Zusammenhang mit polizeilichem Handeln mitteilen? Hier finden Sie alle Informationen und Kontaktmöglichkeiten.

    Mehr
  • Ich bin Polizeibeschäftigte/Polizeibeschäftigter 

    Sie möchten eine Eingabe machen oder Hinweise und Anliegen aus dem dienstlichen Kontext vertraulich mitteilen? Hier gelangen Sie zu den passenden Informationen und Kontaktmöglichkeiten.

    Mehr

Die Polizeibeauftragte - Informationen zur Person

Mein Name ist Ursula Mecklenbrauck, und im Mai 2026 hat mich der Landtag Nordrhein-Westfalen zur unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen gewählt. Meine Amtszeit beträgt fünf Jahre. 

Ich bin Volljuristin und arbeite seit vielen Jahren in unterschiedlichen Bereichen der Landesverwaltung. Stationen waren seit dem Jahr 2005 unter anderem der Landtag Nordrhein-Westfalen, das Ministerium des Innern und die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. 

In den Jahren 2022 bis 2026 habe ich das Polizeipräsidium Krefeld geleitet. Als Polizeipräsidentin habe ich mich sowohl um die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger als auch um die Belange der Angehörigen der Polizei gekümmert. Gemeinsam mit meinem Team möchte ich hieran als Polizeibeauftragte anknüpfen. 

Ich würde mich freuen, wenn Sie uns Ihr Vertrauen schenken, sich bei uns melden und so dazu beitragen, die Arbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen weiterzuentwickeln.

Das Foto zeigt die Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen, Ursula Mecklenbrauck

Fragen und Antworten

Die Polizeibeauftragte stärkt das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei. Sie unterstützt Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit den Polizeibehörden und geht Hinweisen auf mögliche individuelle Fehler oder Fehlentwicklungen sowie Anregungen zur Optimierung der Polizeiarbeit nach.

Auch Anliegen aus dem innerpolizeilichen Bereich gehören zu ihren Aufgaben, wenn diese von Polizeibeschäftigten im Rahmen einer Eingabe an uns herangetragen werden. 

Eine unabhängige Stelle schafft die Möglichkeit, Anliegen und Hinweise zur Polizeiarbeit außerhalb der polizeilichen Strukturen anzusprechen. Dadurch können individuelle Probleme aufgegriffen, Sachverhalte geklärt und mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt werden.

Die Arbeit der Polizeibeauftragten soll damit zu einem offenen Dialog, zur Weiterentwicklung der Polizeiarbeit und zu einem vertrauensvollen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei beitragen. 

Nein. Die Polizeibeauftragte ist nicht Teil der Polizei und unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen. Sie übt ihre Funktion unabhängig aus und ist nur dem Gesetz unterworfen.

Die Funktion der Polizeibeauftragten ist organisatorisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen verortet. 

Sie können sich mit einem Anliegen an die Polizeibeauftragte wenden, wenn es einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen hat.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Hinweise auf mögliche individuelle Fehler oder Fehlverhalten
  • Hinweise auf mögliche Fehlentwicklungen bei der Polizei
  • Anliegen, bei denen Sie sich eine Klärung oder einen Dialog mit der Polizei wünschen
  • Anregungen zur Verbesserung und Optimierung der Polizeiarbeit
  • Lob oder Anerkennung für die polizeiliche Arbeit 

Auch Polizeibeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen können sich mit innerpolizeilichen Anliegen unmittelbar an die Polizeibeauftragte wenden. 

Jede Person kann sich schriftlich, mündlich oder elektronisch unmittelbar an die Polizeibeauftragte wenden. Ein besonderer Verfahrensweg muss nicht eingehalten werden.

Für Polizeibeschäftigte gilt ausdrücklich: Sie können sich bei berechtigten Interessen ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Polizeibeauftragte wenden. Wegen der Tatsache, dass sie sich an die Polizeibeauftragte wenden, dürfen ihnen weder dienstliche Maßregelungen noch sonstige Nachteile entstehen. 

Ihre Eingabe muss

  • Ihren Namen
  • Ihre vollständige Anschrift und
  • den zugrunde liegenden Sachverhalt

enthalten.

Die Polizeibeauftragte kann von einer Prüfung absehen, wenn eine Eingabe

  • nicht den Namen und die vollständige Anschrift der einsendenden Person enthält oder unleserlich ist
  • kein konkretes Anliegen oder keinen erkennbaren Zusammenhang enthält
  • nach Form oder Inhalt den Verdacht einer Straftat erkennen lässt
  • gegenüber einem bereits bearbeiteten Vorgang keine wesentlichen neuen Informationen enthält oder
  • mehr als zwei Monate nach dem beanstandeten Ereignis eingereicht wurde.

Liegt das beanstandete Ereignis mehr als ein Jahr zurück, soll grundsätzlich von einer sachlichen Prüfung abgesehen werden.

Deshalb gilt: Wenden Sie sich möglichst zeitnah an die Polizeibeauftragte und schildern Sie Ihr Anliegen so konkret wie möglich.
 

Die Polizeibeauftragte prüft zunächst, ob auf Grundlage der Eingabe ein ausreichender Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung besteht. Dazu kann sie unter anderem Auskünfte einholen, Akten einsehen und beteiligte Personen anhören.

Ziel ist es, auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann die Polizeibeauftragte Empfehlungen aussprechen und der zuständigen Stelle Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen.

Am Ende teilt sie der einsendenden Person mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat. 

Nein, einzelne Eingaben oder personenbezogene Angaben werden nicht veröffentlicht. Die Polizeibeauftragte ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 

Die Polizeibeauftragte berichtet dem Landtag jedoch jährlich in einem schriftlichen Gesamtbericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht dient der Information über die Arbeit und die daraus gewonnenen Erkenntnisse. 
 

Eine sachliche Prüfung findet nicht statt, wenn

  • die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zuständig ist oder keine rechtliche Möglichkeit besteht, auf die Angelegenheit einzuwirken
  • die Bearbeitung in ein laufendes staatsanwaltschaftliches, steuerstrafrechtliches, disziplinarrechtliches, ordnungswidrigkeitenrechtliches oder gerichtliches Verfahren eingreifen würde
  • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens war
  • sich ein Untersuchungsausschuss des Landtags oder des Bundestages mit der Angelegenheit befasst oder befasst hat
  • die Angelegenheit bereits Gegenstand des Beschwerdemanagements der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen war oder ist
  • die Angelegenheit bereits Gegenstand einer Meldung an eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz war oder ist
  • in derselben Angelegenheit bereits ein Petitionsverfahren anhängig war oder ist.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Prüfung nicht vorliegen, wird Ihnen dies – soweit Ihre Kontaktdaten eine Rückmeldung ermöglichen – unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Liegt die Zuständigkeit bei einer anderen Stelle, kann der Vorgang in bestimmten Fällen mit Ihrer Zustimmung an die zuständige Stelle weitergeleitet. 

Die Entscheidung der Polizeibeauftragten, von einer sachlichen Prüfung abzusehen, ist nicht anfechtbar.
 

Die Polizeibeauftragte ist keine zusätzliche Gerichts- oder Strafverfolgungsinstanz. Sie kann insbesondere keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen oder laufende gerichtliche, staatsanwaltschaftliche oder bestimmte andere gesetzlich geregelte Verfahren beeinflussen.

Auch disziplinarische Entscheidungen trifft die Polizeibeauftragte nicht. Sie kann jedoch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Sachverhalte aufklären, Empfehlungen aussprechen und auf eine einvernehmliche Erledigung hinwirken.
 

Dass die Polizeibeauftragte eine Angelegenheit nicht prüfen kann, bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Anliegen unbegründet ist.
Je nach Sachverhalt können andere Stellen zuständig sein.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Polizeibeauftragte für Ihr Anliegen die richtige Anlaufstelle ist, können Sie sich zunächst an uns wenden.
 

Kontakt

Die unabhängige Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen

Telefon
(0211) 884 4571

E-Mail
polizeibeauftragte@landtag.nrw.de

Die Fraktionen im Landtag NRW