Zuständigkeiten des Wahlprüfungsausschusses

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - findet eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag durch diesen nur auf Einspruch statt. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Einsprüche zur Landtagswahl hat der Landtag gemäß § 8 des Wahlprüfungsgesetzes einen Wahlprüfungsausschuss einzurichten.

Zitat § 8 (Wahlprüfungsausschuss): "Der Landtag hat zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen Ausschuss einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt." Damit ist auch die einzige Aufgabe des Wahlprüfungsausschusses gekennzeichnet: nämlich über die Einsprüche zur Landtagswahl zu befinden und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zur Entscheidungserleichterung vorzulegen.


                                                                                             

 

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