Aufgaben des Ausschusses für Haushaltskontrolle

Nach Artikel 86 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Finanzminister dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und Schulden des Landes beizufügen.

Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.

In dem Jahresbericht ist insbesondere mitzuteilen,

  • ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  • in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  • welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Bestätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  • welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

Dieser Jahresbericht ist Grundlage für die Arbeit des Ausschusses für Haushaltskontrolle. Der Landtag beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Haushaltskontrolle aufgrund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichtes über das Ergebnis der Prüfung des Landesrechnungshofes über die Entlastung der Landesregierung. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. 

Die Landesregierung hat innerhalb einer bestimmten Frist über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Soweit Maßnahmen nicht zu den beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann das Parlament die Sachverhalte wieder aufgreifen.

 

 

Die Fraktionen im Landtag NRW