08.08.2025

Eine Verfassung, auf ewig – und veränderbar

Die Landesverfassung bildet das Fundament für die staatliche Ordnung in Nordrhein-Westfalen. In Stein gemeißelt ist sie aber nicht. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Landtag Änderungen beschließen. In 75 Jahren hat das Landesparlament 24 Mal von diesem Recht Gebrauch gemacht. Ein Überblick über wichtige Verfassungsänderungen - im sechsten und letzten Teil der Serie zur Landesverfassung.

13. Juli 1965
Untersuchungsausschüsse
Der Landtag ergänzt Artikel 45 der Verfassung und erhält dadurch die Möglichkeit, die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung an parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zu unterbinden und in nicht-öffentlichen Sitzungen unter Ausschluss von Regierungsvertretern zu beraten. Damit wird das Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung gestärkt.

11. Februar 1969
Petitionswesen
Der Landtag beschließt mit Artikel 41a, die Rechte des Petitionsausschusses zu stärken. Der Ausschuss erhält das Recht auf Zutritt zu allen dem Land unterstehenden Einrichtungen. Er darf zudem Auskünfte einholen, Akteneinsicht verlangen und Zeugen sowie Sachverständige vernehmen.

29. Februar 1968
Schulkompromiss
Die Abgeordneten ändern Artikel 12 der Landesverfassung. Die Volksschule wird institutionell in Grund- und Hauptschulen unterteilt. Ebenso wie Gymnasien und Realschulen zählen Hauptschulen zu den weiterführenden Schulen. Nur noch auf Antrag können sie in Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen umgewandelt werden.

2. Juli 1969
Wählen mit 18
Änderung von Artikel 31: Von nun an ist bei Landtagswahlen wahlberechtigt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat; zuvor durften Bürgerinnen und Bürger erst mit 21 Jahren wählen. Das Wählbarkeitsalter wird von 25 auf 23 Jahre gesenkt. Eine weitere Verfassungsänderung legt am 29. Mai 1974 fest, dass bei Landtagswahlen wählbar ist, wer 18 Jahre alt ist.

2. Juli 1969
Landtagswahlen alle fünf Jahre
Durch Änderungen der Artikel 34, 37 und 92 werden die Legislaturperioden in Nordrhein-Westfalen verlängert. Gewählt wird nun nicht mehr alle vier, sondern alle fünf Jahre.

14. Dezember 1978
Datenschutz
Mit Änderung von Artikel 4 wird erstmals in einer deutschen Verfassung der Schutz personenbezogener Daten als ausdrücklich formuliertes Grundrecht verankert. Durch den neuen Artikel 77a wird zudem festgelegt, dass der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung einen unabhängigen „Landesbeauftragten für den Datenschutz“ wählt. 

6. März 1985
Umweltschutz
Der Umweltschutz wird als Staatsziel in Artikel 29a verankert. Mit der Änderung werden Land und Kommunen auf das Ziel verpflichtet, im ökologischen Sinne Politik zu betreiben und die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen. Durch Ergänzung von Artikel 7 wird der Umweltschutz außerdem in den Katalog der Ziele für die Erziehung der Jugend aufgenommen. Im Jahr 2001 werden beide Artikel um den Verweis auf den Tierschutz ergänzt.

7. Juni 1989
Familien- und Erwerbsarbeit
Der Landtag trifft eine Verfassungsaussage im Sinne der Gleichstellung von Männern und Frauen. Artikel 5 Absatz 2 der Landesverfassung wird novelliert. Es heißt nun: „Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.“ Zuvor stand im gleichen Artikel: „Die der Familie gewidmete Hausarbeit der Frau wird der Berufsarbeit gleich geachtet.“

13. November 1992
Sportförderung
Die Sportförderung wird als Staatsziel in die Landesverfassung aufgenommen. Artikel 18 wird um Absatz 3 ergänzt: „Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.“

25. Januar 2002
Kinderrechte
Der Landtag nimmt die Rechte von Kindern in die Verfassung auf. Artikel 6 sichert das Recht jedes Kindes auf Schutz durch Staat und Gesellschaft, auf gewaltfreie Erziehung sowie auf Schutz vor Vernachlässigung und Ausbeutung.

1. März 2002
Volksbegehren
In Dritter Lesung beschließt das Parlament eine Verfassungsänderung, durch die die Hürden für Volksbegehren gesenkt werden. Zudem wird das Instrument der Volksinitiative neu eingeführt.

16. Juni 2004
Konnexität
Das Konnexitätsprinzip wird in die Verfassung aufgenommen. Demnach muss das Land für Kosten aufkommen, die Städten und Gemeinden durch gesetzgeberische Maßnahmen oder durch Entscheidungen des Landes auferlegt werden.

20. Oktober 2011
Schulstruktur
Der Landtag streicht die zuvor festgeschriebene Garantie der Hauptschule. Stattdessen steht nun in der Landesverfassung, dass das Land „ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen“ gewährleistet, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen wie die Sekundar- und Gesamtschule und andere Schulformen ermöglicht. Der Begriff „Volksschule“ wird aus der Landesverfassung gestrichen. Die Änderungen betreffen die Artikel 8, 9, 10 und 12.

10. Oktober 2016
Parlamentarismus
Der Landtag beschließt ein Bündel von Verfassungsänderungen. Parlamentsinformationsrechte und Beteiligungsrechte des Landtags in EU-Angelegenheiten werden in der Verfassung verankert. Weitere Änderungen legen fest, dass der Landtag alle Verfassungsrichter wählt. Neu geregelt werden u. a. die Auflösung des Landtags und die parlamentslose Zeit. Das Amt des Alterspräsidenten wird eingeführt. Verändert wird die Eidesformel in Artikel 53. Gestrichen wird das Recht der Landesregierung, einen vom Landtag abgelehnten Gesetzentwurf zum Thema eines Volksentscheids zu machen.

10. April 2019
Individual- und Kommunalverfassungsbeschwerde
Der Landtag beschließt mit Änderung von Artikel 75, dass auch Einzelpersonen die Möglichkeit haben, Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zu erheben, um die durch die Landesverfassung garantierten Rechte gegenüber dem Land durchzusetzen. In Artikel 75 wird zudem das Recht der Kommunalverfassungsbeschwerde verankert. Damit können Gemeinden die Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz geltend machen.

25. Juni 2020
Europabezug
In Artikel 1 Absatz 1 wird der ursprüngliche Satz „Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland“ um „und damit Teil der Europäischen Union“ erweitert. Zudem wird ein neuer dritter Absatz hinzugefügt.

Die Fraktionen im Landtag NRW