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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E  16/318

 

06.05.2013

 

 

Neudruck

Innenausschuss

Daniel Sieveke MdL

 

 

Einladung

 

17. Sitzung (öffentlich)

des Innenausschusses

 

am Mittwoch, dem 8. Mai 2013,

vormittags, 10.00 Uhr bis max. 13.00 Uhr,

Raum E 3 - A 02

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

 

 

Gemäß § 52 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich den Ausschuss ein und setze folgende Tagesordnung fest:

 

 

Tagesordnung

 

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes

 

            Gesetzentwurf der Landesregierung

            Drucksache 16/2256

 

 

- Öffentliche Anhörung

 

 

 

 

gez. Daniel Sieveke

- Vorsitzender -

 

F. d. R.

 

 

 

(Krause)

Ausschussassistent

 

Anlage
Verteiler

Fragenkatalog


Öffentliche Anhörung

des Innenausschusses des Landtags NRW

"Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes“

 

Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/2256

 

Mittwoch, 8. Mai 2013, 10.00 Uhr, Raum E 3 - A 02

 

Verteiler

 

 

 

Herrn

Prof. Dr. Dieter Kugelmann

Deutsche Hochschule der Polizei

Leiter des Fachgebiets Öffentliches Recht

Münster

Herrn

Arnold Plickert

Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei NRW

Düsseldorf

 

 

Herrn

Erich Rettinghaus

Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft NRW

Duisburg

Herrn

Wilfried Albishausen

NRW-Landesvorsitzender des Bundes

Deutscher Kriminalbeamter

Düsseldorf

 

 

Herrn

Hubert Wimber

Polizeipräsident Münster

Münster

Herrn

Ulrich Lepper

Landesbeauftragter für Datenschutz und

Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf

 

 

Herrn

Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch

Innenminister des Landes NRW a. D.

Düsseldorf

Herrn

Prof. Dr. Christoph Gusy

Universität Bielefeld

Institut für öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsschutz

Bielefeld

 

 

Frau

Prof. Dr. Franziska Boehm

Institut für Informations-, Telekommuni-kations- und Medienrechte

Münster

Herrn

Florian Albrecht, M. A.

Universität Passau

Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik

Passau

 

 

 


 

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes (Drucksache 16/2256)

 

 

Fragenkatalog zur Anhörung *)

 

 

 

 1.     Wie beurteilen Sie den bisherigen Einsatz der Videobeobachtung an sog. Kriminalitätsschwerpunkten in Nordrhein-Westfalen?

 

 2.     Wird die Polizei nach Ihrer Einschätzung dauerhaft auf die Befugnis zur Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel zur Verhütung von Straftaten („Videobeobachtung“, § 15a PolG NRW) angewiesen sein?

 

 3.     Wäre es aus Ihrer Sicht sinnvoll, die Befugnis der Polizei zur Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel zur Verhütung von Straftaten („Videobeobachtung“) zu entfristen, anstatt die Geltungsdauer des § 15a PolG NRW erneut auf fünf Jahre zu befristen?

 

 4.     Ist der Evaluierungsbericht zu § 15a Polizeigesetz (Vorlage 16/736) Ihrer Ansicht nach ausreichend oder sollten weitere Aspekte mit in zukünftige Berichte aufgenommen werden und wenn ja, welche?

 

 5.     Wie bewerten Sie den mit Vorlage 16/736 vom Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegten Bericht zur Evaluierung des § 15a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ("Videobeobachtung") insbesondere den Punkt Wirkungsanalyse (S. 10 ff.), wo der Nachweis zu führen versucht wird, dass Videoüberwachung einen Beitrag zur Verhütung von Straftaten leistet?

 

 6.     Wie bewerten Sie insoweit den Umstand, dass in der genannten Wirkungsanalyse sowohl der Rückgang der Kriminalitätszahlen in Aachen, Bielefeld und Coesfeld, als auch die feststellbaren Steigerungen in Düsseldorf und Mönchengladbach als vermeintliche Aufhellung des Dunkelfelds als positive Auswirkungen der Videoüberwachung bewertet werden?

 

 7.     Spricht folgende Ausführung des Evaluierungsberichts (S. 14)

 

Mittels der Videobeobachtungsanlage wird das unmittelbare Bevorstehen einer Straftat beobachtet, z. B. wenn sich jemand durch Anrempeln oder Stoßen auffällig gegenüber anderen Passanten verhält oder auffälliges Verhalten von Gruppen festgestellt wird. Vor den Monitoren der Videobeobachtungsanlage sitzen grundsätzlich erfahrene, in die Technik eingewiesene Beamtinnen/Beamte, die in diesem Fall sofort die Entsendung von Einsatzkräften an diese Örtlichkeit veranlassen. Durch diese werden dann die erforderlichen konkreten Maßnahmen gegen die Störerin oder den Störer durchgeführt. Oftmals ist ein aktives Eingreifen dieser Kräfte gar nicht mehr notwendig, da allein die polizeiliche Präsenz dazu geführt hat, dass die mögliche Täterin oder der mögliche Täter von ihrem bzw. seinem Vorhaben ablässt. Für alle Beteiligten ist dies der optimale Ablauf.“

 

nicht dafür, Polizeibeamte präsent und sichtbar am kritischen Ort statt unsichtbar hinter Monitoren einzusetzen, damit Täter nicht nur von ihrem bzw. seinem Vorhaben ablassen, sondern dieses erst gar nicht beginnen?

 

 8.     Wie bewerten Sie den Vorteil der Präsenz von Polizeikräften an den besagten Orten im Vergleich zur Videoüberwachung vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Evaluierungsberichts gerade bei Körperverletzungsdelikten ein Abschreckungseffekt durch die Videobeobachtung eher nicht erreicht wird („Täter handeln regelmäßig affektiv und stehen oft unter Einfluss von Drogen oder Alkohol. Die potentiellen Täter wägen üblicherweise nicht rational die Vor- und Nachteile einer Tat ab.“) und polizeiliche Interventionszeiten von frühestens 40 Sekunden (Düsseldorf) und 2 Minuten (Mönchengladbach) oft nur eine Unterbrechung und Reduzierung der Tatfolgen erreicht?

 

 9.     Werden durch die Einfügung der §§ 20a, 20b PolG NRW-E neue Eingriffsbefugnisse für die Polizei Nordrhein-Westfalen geschaffen oder werden die darin normierten Eingriffsbefugnisse bereits nach geltendem Recht ausgeübt?

 

10.    Besteht aus Ihrer Sicht die Notwenigkeit, weitere Eingriffsbefugnisse der Polizei, die derzeit auf der Grundlage der Generalklausel ausgeübt werden, als Standardmaßnahmen im PolG NRW zu regeln? Wenn ja: Welche?

 

11.    Halten Sie die Klarstellung zur örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Entscheidung über die Fortdauer von Freiheitsentziehungen (§ 36 Abs. 2 PolG NRW-E) für sachgerecht?

 

12.    Inwieweit wird das nordrhein-westfälische Polizeirecht durch den vorliegenden Gesetzentwurf materiell weiterentwickelt, d.h. in welchen Bereichen werden der Polizei Eingriffsbefugnisse ein

 

13.    Wie relevant ist die Abfrage von Verkehrs- und Bestandsdaten zur Standortermittlung für die polizeiliche Praxis?

 

14.    Sind Ihrer Ansicht nach die Eingriffshürden für die Abfrage von Verkehrs- und Bestandsdaten so gefasst, dass es zu keinem unverhältnismäßigen Datenabruf kommen kann?

 

15.    Inwieweit ist die Einfügung eines § 20a und eines § 20b zur Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten bei den Diensteanbietern und Erhebung von bestimmten Telekommunikationsdaten durch eigene technische Mittel der Polizei als Maßnahmen der Gefahrenabwehr der Polizei NRW erforderlich?

 

16.    Sind in den Normen ausreichend rechtsstaatliche Hürden eingezogen?

 

17.    Wie bewerten Sie die Neuregelungen im Vergleich zum durch den Deutschen Bundestag am 21. März 2013 verabschiedeten Regelungen im Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (BT-Drs. in der Fassung der Beschlussempfehlung mit Änderungen BT-Drs. )? 

 

18.    Wie bewerten Sie die Änderungen in § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und insbesondere den Umstand, dass die Begründung angibt, hiermit werde ein Gleichklang mit dem Verfahren des § 18 PolG NRW (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen) geschaffen, dort (§18) aber ein Gerichtsbeschluss notwendig ist (außer bei Gefahr im Verzug), in § 17 hinsichtlich Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen (für Abhören und Aufzeichnen auch Gerichtsbeschluss) aber die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden darf?

 

19.    Der Gefahrentatbestand nennt als Voraussetzungen der § 20a und § 20b die „hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens für Leben, Gesundheit, Freiheit der Person“ und zur Abwehr einer gemeinen Gefahr“. Ist eine Beschränkung der Anordnung auf Einzelfälle erforderlich?

 

20.    Wäre es sinnvoll, für die Maßnahmen nach §§ 20a, b, die zumindest bei Bestandsdatenabfrage zu einer dynamischen IP Adresse und beim Einsatz von IMSI Catchern grundrechtsrelevante Bezüge aufweisen, einen Richtervorbehalt vorzusehen?

 

21.    Welche Fälle deckt die Datenübermittlung an Dritte mit Zustimmung des Betroffenen in § 20a I 3 ab?

 

22.    § 20a II 2 regelt die Löschung personenbezogener Daten Dritter. Welchen Löschungsanspruch haben Personen, selbst potentielle Straftäter, von denen Daten gespeichert wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen? Wo im Gesetzentwurf sind diese geregelt?

 

23.    Ist der Schutz der personenbezogenen Daten Dritter in § 20a II dem des § 20b Satz 3 vergleichbar?

 

*)  Überschneidungen und Brüche in der Reihenfolge der Fragestellungen sind nicht ausgeschlossen.