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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E  16/301

 

25.04.2013

 

 

Hauptausschuss

Prof. Dr. Rainer Bovermann MdL

 

Innenausschuss

Daniel Sieveke MdL

 

Einladung

 

15. Sitzung (öffentlich)

des Hauptausschusses

15. Sitzung (öffentlich)

des Innenausschusses

am Donnerstag, dem 2. Mai 2013,

vormittags, 10.00 Uhr bis max. 13.30 Uhr, Plenarsaal

 

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

 

Die Einladung ergeht nachrichtlich an den Rechtsausschuss.

 

 

Gemäß § 52 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufen wir die Ausschüsse ein und setzen folgende Tagesordnung fest:

 

Tagesordnung

 

Reform der Ausrichtung des Verfassungsschutzes NRW und des Verfassungsschutzgesetzes NRW konsequent umsetzen

 

Antrag der Fraktion der FDP

Drucksache 16/2119

 

in Verbindung damit

 

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 16/2148

 

in Verbindung damit

 

 

 

 

 

 

bitte wenden!

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AG G 10 NRW)

 

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN

Drucksache 16/2135

 

            Stellungnahmen werden erwartet

 

 

- öffentliche Anhörung -

 

 

 

gez. Prof. Dr. Rainer Bovermann

- Vorsitzender -

gez. Daniel Sieveke

- Vorsitzender -

 

F. d. R.

 

 

 

 

 

Birgit Hielscher

Ausschussassistentin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:
Übersicht der geladenen Sachverständigen

Fragenkatalog der Fraktionen


 

Öffentliche Anhörung

des Hauptausschusses und des Innenausschusses

des Landtags Nordrhein-Westfalen

 

Reform der Ausrichtung des Verfassungsschutzes NRW und des Verfassungsschutzgesetzes NRW konsequent umsetzen,

            Antrag der Fraktion der FDP, Drucksache 16/2119

in Verbindung damit

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/2148

in Verbindung damit

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AG G 10 NRW)

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/2135

 

am 2. Mai 2013, 10.00 Uhr, Plenarsaal

 

V E R T E I L E R

 

 

 

Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff

Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht und Verfassungsgeschichte

Europa-Universität Viadrina

Frankfurt (Oder)

 

Prof. Dr. Lothar Michael

Universität Düsseldorf

Düsseldorf

Prof. Dr. Dieter Kugelmann

Deutsche Hochschule der Polizei

Münster

Dr. Gunter Warg

Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Fachbereich Nachrichtendienste

Brühl

 

Dr. Wilhelm Kanther

Regierungsvizepräsident des

Regierungspräsidiums Darmstadt

Darmstadt

 

Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber

Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Brühl

 

Dr. Gerhard Schäfer

Vorsitzender Richter am

Bundesgerichtshof a.D.

Stuttgart

Hans-Werner Wargel

ehemaliger Präsident des niedersächsischen Verfassungsschutzes

c/o Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Hannover

 

 

 

Dr. Hartwig Möller

Düsseldorf

 

Prof. Dr. Fabian Virchow

Leiter der Arbeitsstelle Neonazismus

der FH Düsseldorf

Fachhochschule Düsseldorf

Düsseldorf

 

Prof Dr. Christoph Gusy, Universität Bielefeld

Universität Bielefeld

Fakultät für Rechtswissenschaft

Bielefeld

 

Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch

Innenminister des Landes NRW a.D.

Düsseldorf

 

 

Landesbeauftragter für Datenschutz und

Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Herr Ulrich Lepper

Düsseldorf

 

 

Herrn Rechtsanwalt Gerhard Baum

Bundesinnenminister a.D.

Kanzlei Baum Reiter & collegen

Düsseldorf

 

Johann-Albrecht Haupt

Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union

Hannover

 

 

Dr. Heiko Stamer

Bürgerrechtsaktivist im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

Berlin

 

Prof. Dr. Hajo Funke

Freie Universität Berlin

 

 

 

 

* * *


 

Öffentliche Anhörung
des Hauptausschusses und des Innenausschusses

des Landtags Nordrhein-Westfalen

am Donnerstag, dem 2. Mai 2013,

10.00 Uhr, Plenarsaal, Landtag NRW, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf

 

[Thema „Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen“]

 

 

Fragenkatalog

 

[Sofern im Fragenkatalog lediglich von einem „Gesetzentwurf“ gesprochen wird, ist grundsätzlich der Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 16/2148 gemeint.]

 

I      Allgemeines

1.    In dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 16/2148 wird die Neuausrichtung des Verfassungsschutzes mit der rechtsterroristischen Mordserie des NSU begründet. Halten Sie es für wahrscheinlich, dass diese Mordserie zu verhindern gewesen wäre, wenn die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen (Stärkung parlamentarischer Kontrollrechte, Konzentration des Verfassungsschutzes auf gewaltorientierte Bestrebungen, Kernbereichsschutz für Berufsgeheimnisträger, etc.) bereits früher in Kraft gewesen wären?

2.    Ist die beabsichtige Neuausrichtung des Verfassungsschutzes durch den vorliegenden Gesetzentwurf Drs. 16/2148 aus Ihrer Sicht dazu geeignet, das durch die Fehler bei der NSU-Mordserie verlorengegangene Vertrauen in die Arbeit des Verfassungsschutzes zurückzugewinnen?

3.    Inwieweit gelingt es dem vorgelegten Gesetzentwurf, den Verfassungsschutz aus den gegenwärtigen Problemen herauszuführen bzw. stellt der Gesetzentwurf einen wesentlichen Schritt zur Modernisierung des Verfassungsschutzes und damit für eine größere gesellschaftliche Akzeptanz dar?

4.    Inwieweit wird der Gesetzentwurf in den Normtexten den im Vorblatt angekündigten beabsichtigten Verbesserungen tatsächlich gerecht, etwa

a.     einen parlamentarisch umfassend kontrollierten, modernen und transparenten, aber auch effektiven Verfassungsschutz zu erreichen, der von seinen Eingriffsbefugnissen im Rahmen enger und klarer Regeln Gebrauch macht?

b.    die Eingriffsnormen hinreichend bestimmt und normenklar zu formulieren?

5.    Wie bewerten Sie die Regelungen des Gesetzentwurfs, die mehr Transparenz über die Tätigkeit und Befugnisse des Verfassungsschutzes schaffen sollen?

6.    Welche formalen oder handwerklichen Mängel bzw. Schwächen sehen Sie im Gesetzentwurf?

7.    Welche inhaltlichen Mängel bzw. Schwächen sehen Sie im Gesetzentwurf (auch etwa vor dem Hintergrund von Gesetzentwürfen oder verabschiedeten Gesetzen anderer Bundesländer)?

8.    Wo sehen Sie im Gesetzentwurf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend berücksichtigt?

9.    Inwieweit wird der Gesetzentwurf den bisherigen Erkenntnissen des NSU-Untersuchungsausschusses gerecht oder welche Lücken bzw. Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie insoweit?

10.   Das Bundesverfassungsgericht normiert ein Gebot an den Gesetzgeber, wie konkret die Eingriffsregelungen sein müssen:

       „Jedoch ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung der einzelnen Befugnisse von Sicherheitsbehörden, deren Aufgabe in der Vorfeldaufklärung besteht, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Dies kann dazu führen, dass auch solche Behörden zu bestimmten intensiven Grundrechtseingriffen nur dann ermächtigt werden dürfen, wenn erhöhte Anforderungen an die Regelung des Eingriffsanlasses gewahrt sind. So liegt es insbesondere bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System, der unabhängig von der handelnden Behörde das Risiko birgt, dass der Betroffene für eine weitgehende staatliche Ausspähung seiner Persönlichkeit verfügbar gemacht wird. Auch wenn es nicht gelingen sollte, speziell auf im Vorfeld tätige Behörden zugeschnittene gesetzliche Maßgaben für den Eingriffsanlass zu entwickeln, die dem Gewicht und der Intensität der Grundrechtsgefährdung in vergleichbarem Maße Rechnung tragen wie es der überkommene Gefahrenbegriff etwa im Polizeirecht leistet, wäre dies kein verfassungsrechtlich hinnehmbarer Anlass, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.“ (BVerfG, 370/07, RandNr. 256)

       Wird das Gesetz dieser Anforderung gerecht?

11.   In § 5 Absatz 2 Nr. 15 wird eine Verweisung auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Nutzung neu eingefügt, das Gesetz selbst enthält aber keine Nutzungsregelung. Wäre es sinnvoll eine solche neu zu schaffen? Oder sehen sie den Verweis ins allgemeine Datenschutzrecht als ausreichend, sodass dynamische IP´s quasi nach Landesdatenschutzgesetz genutzt werden können?

12.   Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitsgrundrecht und dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung selbst, zu der die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gehört (vgl. § 3 Absatz 4 Buchstabe b Verfassungsschutzgesetz NRW) vereinbar, wenn so genannte Vertrauenspersonen durch den Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. § 7 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 5) pauschal und in unbegrenzten Fällen von der Strafbarkeit für diverse Straftaten ausgenommen werden?

13.   In der Vergangenheit ist es offenbar geschehen, dass Vertrauenspersonen in erheblichem Umfang Geld- und Sachzuwendungen des NRW-Geheimdienstes zur Unterstützung ihrer verfassungsfeindlichen Organisationen eingesetzt haben. Bekanntes Beispiel ist der ehemalige V-Mann Wolfgang F. aus Solingen, der nach eigenen Angaben über Jahrzehnte Mittel des NRW-Geheimdienstes nutzte, um die NPD in NRW zu unterstützen. Wird durch den Gesetzentwurf der Landesregierung sichergestellt, dass Geld- und Sachzuwendungen des NRW-Geheimdienstes nicht mehr für verfassungsfeindliche Ziele eingesetzt werden können?

14.   In der Vergangenheit, zuletzt im Zusammenhang mit den Verbrechen des so genannten „Nationalsozialistischen Untergrunds“, ist die Rolle von Vertrauenspersonen der Geheimdienste zweifelhaft und daher Gegenstand der politischen Kritik gewesen. Hat der Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Geheimdienste dem Bund und den Ländern eher genutzt oder eher geschadet?

15.   Rechtsstaatlichkeit bedeutet primär die Bindung der staatlichen Gewalt an Verfassung, Gesetz und Recht (vgl. Art. 1 Absatz 3, Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz) und die wechselseitige Kontrolle dieser Bindung staatlicher Gewalt, insbesondere durch unabhängige Gerichte (vgl. Art. 20 Absatz 2, Art. 19 Absatz 3, Art. 92, 97 Absatz 1 Grundgesetz). Kontrolle setzt aber Öffentlichkeit voraus. Wenn staatliche Entscheidungen, Maßnahmen und Eingriffe geheim bleiben, ist weder eine individuell-justizielle noch repräsentativ-parlamentarische Kontrolle möglich. Ohne Öffentlichkeit ist also Rechtsstaatlichkeit nicht möglich. - Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung wird der NRW-Geheimdienst nach wie vor ermächtigt, insbesondere verdeckte Beobachtungen und Sammlungen personenbezogener Daten vorzunehmen, ohne diese jemals dem Betroffenen mitteilen zu müssen (vgl. § 5 Absatz 5 Satz 2). Außerdem sollen die Sitzungen des Kontrollgremiums nach wie vor geheim sein, wenn „Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen“ (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 1). Danach ist es also möglich, dass der NRW-Geheimdienst Grundrechtsverletzungen begeht, ohne dass die Möglichkeit einer effektiven Feststellung oder Kontrolle dieser Verletzungen besteht. Wird dies dem Anspruch des Gesetzentwurfs, einen „umfassend kontrollierten, modernen und transparenten Verfassungsschutzes“ zu schaffen (Drs. 16/2148, Seite 51), gerecht?

16.   Erscheint es zweckentsprechend und rechtsstaatlich geboten, in Ergänzung zum vorliegenden Gesetzentwurf die Anordnung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder die Unterlassung der Mitteilung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen personenbezogenen Daten an den Betroffenen unter einen Richtervorbehalt zu stellen?

17.   Stellt der Gesetzentwurf der Landesregierung sicher, dass zukünftig alle Fraktionen des Landtags von NRW auch künftiger Wahlperioden in den parlamentarischen Gremien zur Kontrolle des NRW-Geheimdienstes angemessen vertreten sind? Falls nein, ist eine solche Regelung wegen des Demokratieprinzips bzw. wegen des Prinzips der repräsentativen Demokratie geboten? Wie könnte die Vertretung aller Fraktionen gesetzlich geregelt werden?

18.   Der Bremer Rechtsanwalt und stellvertretende Richter am Staatsgerichtshof Bremen Rolf G. ist über 38 Jahre lang vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet und registriert worden. Die Beobachtung und Registrierung erfolgte nicht, weil Rolf G. selbst „extremistische“ Verhaltensweisen gezeigt hätte, sondern weil er Kontakt zu Personen oder Gruppen hatte, denen Extremismus vorgeworfen wurde (so genannte „Kontaktschuld“). Auf die Klage dagegen hat das Verwaltungsgericht Köln 2011 festgestellt, dass alle mit der Beobachtung verbundenen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Kann auf Grund des Gesetzentwurfs der Landesregierung ausgeschlossen werden, dass der NRW-Geheimdienst ähnlich dauerhafte Beobachtungen oder Beobachtungen auf Grund einer „Kontaktschuld“  vornimmt.

19.   Der Fraktionsvorsitzende der Partei „Die Linke“ im thüringischen Landtag ist jahrelang vom Bundesamt für Verfassungsschutz, wie es heißt, „offen“ beobachten worden. Die Beobachtung und Registrierung erfolgte nicht, weil er selbst „extremistische“ Verhaltensweisen gezeigt habe, sondern weil er Kontakt zu Personen oder Gruppen innerhalb der Partei „Die Linke“ hat, denen Extremismus vorgeworfen wird. Kann auf Grund des Gesetzentwurfs der Landesregierung ausgeschlossen werden, dass der NRW-Geheimdienst gewählte Abgeordnete beobachtet, wenn diese selbst sich unzweifelhaft verfassungstreu veralten?

20.   Ist, insbesondere vor dem Hintergrund des Versagens der Verfassungsschutzbehörden bei der Bekämpfung der langjährigen Terrorakte des so genannten „Nationalsozialistischen Untergrunds“, eine grundsätzlich andere Konzeption und Organisation der Verfassungsschutzbehörden der Länder und ihrer Arbeit als in den Verfassungsschutzgesetzen vorgesehen  verfassungsrechtlich zulässig und rechtspolitisch erforderlich? Wie könnte eine alternative Konzeption und Organisation von Verfassungsschutzarbeit aussehen?

21.   Wie beurteilen Sie es, dass der Gesetzentwurf keinerlei Ausführungen zur Kooperation/Informationsvernetzung zwischen dem NRW-Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzämtern anderer Länder sowie dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorsieht?

22.   Inwieweit setzt der Gesetzentwurf konsequent alle Kritikpunkte von SPD und Grünen um, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren wegen der Behauptung der Abgeordneten Hannelore Kraft und Sylvia Löhrmann sowie weiterer 83 Abgeordneter der Fraktionen der SPD und der Grünen, diverse Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen seien mit Bestimmungen der Landesverfassung unvereinbar und nichtig - VerfGH 1/08 -, erhoben wurden, welches aber nach dem Regierungswechsel im Jahre 2010 für erledigt erklärt wurde?

23.   Inwieweit setzt der Gesetzentwurf die von der SPD in einem Gesetzentwurf „Gesetz zur Modernisierung des nordrhein-westfälischen Sicherheitsrechts Drucksache 14/9386 vom 10.06.2009“ erhobenen Vorschläge zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen konsequent um?

24.   Schafft es der Gesetzentwurf, im Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht auf Freiheit und dem Wunsch nach Sicherheit einen wirkungsvollen gesetzlich normierten Kernbereichsschutz und Schutz der Privatheit festzuschreiben und ebenso einen wirksamen Schutz von Berufsgeheimnisträgern gesetzlich zu verankern?

25.   Sind auch Berufsgeheimnisträger bei Strafsachen danach absolut bzw. ausreichend geschützt?

26.   Inwieweit ist nach dem Gesetzentwurf unter welchen Vorgaben eine Beobachtung von Abgeordneten weiter möglich und inwieweit sehen Sie die Notwendigkeit für engere Vorgaben?

27.   Inwieweit sehen Sie die Notwendigkeit, die Aus- und Fortbildung sowie Personalführung beim Verfassungsschutz – wie bei der Polizei - zu professionalisieren und dies normativ zu verankern?

28.   Halten Sie den vorliegenden Gesetzentwurf - ohne die Regelungen rechtspolitisch zu bewerten - für „verabschiedungsreif“?

29.   Sollte das gesamte VSG NRW nach fünf Jahren evaluiert werden und nicht nur einzelne Normen?

 

II     Zweck des Verfassungsschutzes (§ 1)

30.   Der Gesetzentwurf enthält statt des Begriffes Gefahr den Begriff Schutz. Die Gefahr hat einen polizeirechtlich konkret definierten Inhalt. Wie ist dagegen der unbestimmte Rechtsbegriff Schutz zu verstehen und nach den Tatbestandsvoraussetzungen zu konkretisieren? Ist § 1 unter Verwendung des Begriffes „Schutz“ hinreichend bestimmt?

31.   Welche konkreten Veränderungen im Informationsverhalten wird die Neuregelung der Informationspflichten für den Verfassungsschutz bewirken?

32.   Ist es sachgerecht und mit dem Rechtsstaatsgedanken vereinbar, wenn der NRW- Geheimdienst aufgrund von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten und daher praktisch nur eingeschränkt justiziablen oder sonst wie auf ihre Richtigkeit überprüfbaren Kenntnissen Informationsbefugnisse gegenüber Gesellschaft und Öffentlichkeit bekommt, wie dies in § 1 Satz 3 des Gesetzentwurfs der Landesregierung bezweckt ist.

33.   Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, dass der NRW-Geheimdienst seinen Schwerpunkt beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen setzen soll. Ist der Begriff der gewaltorientierten Bestrebungen bestimmt genug, um konkret Einschränkungen beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu bewirken?

34.   Wie beurteilen Sie die vorgesehene Konzentration der Ressourcen des Verfassungsschutzes auf gewaltorientierte Bestrebungen?

35.   Inwieweit erfolgt durch den Gesetzentwurf tatsächlich eine im Vorwort betonte Fokussierung/ Konzentration des Verfassungsschutzes auf gewaltorientierte Bestrebungen und sollte dieser nicht  weiter sämtliche „extremistische Personen und Gruppen“ im Blick haben? Wie bewerten Sie insoweit die Regelung des § 1, wonach der Verfassungsschutz seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlichen Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten, die gemäß § 3 Absatz 1 zu seinem Beobachtungsauftrag gehören, setzt? Was ist mit den Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 4?

 

III    Befugnisse (§§ 5, 5a)

36.   Der Gesetzentwurf enthält in § 5 einen enumerativen Katalog der Befugnisse des Verfassungsschutzes NRW.

       Sind die geplanten Befugnisse ausreichend und angemessen für einen modernen Verfassungsschutz auf der Höhe der Zeit, um für die Herausforderungen durch extremistische Bestrebungen insbesondere in den Bereichen Rechtsextremismus und Salafismus gewappnet zu sein?

37.   Wie bewerten Sie – insbesondere mit Blick auf die durch den Gesetzentwurf beabsichtigte Neuausrichtung des Verfassungsschutzes – die abschließend aufgeführten Eingriffsbefugnisse des Verfassungsschutzes?

38.   Wie bewerten Sie die Regelungen/Veränderungen zu den Nachrichtdienstlichen Mitteln?

39.   Wie bewerten Sie insbesondere die Regelungen für den Abruf von Telekommunikationsverbindungs- und Telekommunikationsbestandsdaten?

40.   Wie bewerten Sie die neu geschaffene Befugnis des Verfassungsschutzes, im Internet auf dem technisch hierfür vorgesehenen Weg Zugriff auf zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte (z.B. Chats oder Foren) zu erhalten, ohne selbst Kommunikationsadressat zu sein?

zu § 5 Absatz 2 Nummer 1:

41.   § 5 des Gesetzentwurfs stellt mit Absatz 2 die zentrale Eingriffsnorm des Gesetzes dar. Die einzelnen Eingriffsbefugnisse sind in Nummern 1 bis 15 genannt, ihre Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch in §§ 7, 7a, 7b, 7c, 19 Nr. 2 Verfassungsschutzgesetz, §§ 1 und 3 G 10 Gesetz, § 8 Absatz 3 Polizeigesetz geregelt. Genügt die neu gefasste Vorschrift damit dem Gebot der Normenklarheit?

42.   § 8 III Polizeigesetz NRW ordnet an: „Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere …“ Die dort getroffene Aufzählung ist damit nicht abschließend. Darüber hinaus ist sie auf präventive Eingriffsbefugnisse der Polizei zugeschnitten. Wird die Bezugnahme auf § 8 III PolG der Schwere des mit dem Einsatz verdeckter Ermittler verbundenen Grundrechtseingriffs gerecht?

zu § 5 Absatz 2 Nummern 6, 7, 10 und 11:     

43.   Warum wird der Kernbereich privater Lebensgestaltung sowohl in § 5 Absatz 2 Satz 1 als auch in § 7a I Nr. 2 des Gesetzentwurfs genannt?

44.   Gebietet die mögliche Schwere des Eingriffs eine ausdrückliche Beschränkung auf den Einzelfall? Steht eine generalistische Regelung, wie sie der Gesetzentwurf enthält, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang?

45.   Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen nimmt § 5 Absatz 2 Nr. 6, 7, 10 und 11 auf § 7a Absatz 1 Nr. 3 Bezug. § 7a Absatz 1 Nr. 3 regelt einen Gefahrentatbestand. Die Norm spricht von einer „Gefahr … im Sinne des § 1 G 10 Gesetz“. § 1 G 10 Gesetz enthält keinen Gefahrentatbestand, sondern nennt die zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Behörden. Wie ist diese Bestimmung zu verstehen? Liegt hier eine falsche Zitierung vor?

46.   Das Bundesverfassungsgericht führte in seiner Online-Überwachungsentscheidung, 1BvR 370/07 in Randnr. 266 aus:

       „Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist eine Überwachungsmaßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat aus einem in der Norm geregelten Katalog plant, begeht oder begangen hat. Der Straftatenkatalog lässt zum einen kein Konzept erkennen, nach dem es gerechtfertigt sein könnte, sämtliche dort aufgeführten Straftaten zum Anlass von Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG zu nehmen. So ist nicht bei allen in Bezug genommenen Normen gesichert, dass der Zugriff im konkreten Fall der Abwehr eines der oben … aufgeführten überragend wichtigen Rechtsgüter dient. Zum andern stellt die Verweisung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 nicht in jedem Fall sicher, dass der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System nur erfolgt, wenn solche Rechtsgüter im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit …in näherer Zukunft gefährdet sind.“

       Die Neuregelung des Verfassungsschutzgesetzes verweist nicht auf § 3 I 1 G10 Gesetz. Vielmehr wird die Norm des § 3 I G 10 Gesetzes in das neue Gesetz als § 7a Absatz 1 Nr. 4 a) bis g) eingefügt, ohne die leichteren Delikte herauszunehmen. Damit greifen die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts, die es im Rahmen der Nichtigerklärung des alten § 5 II VSG NRW vortrug, in vollem Umfange durch. Halten Sie eine erneute Regelung dieses Inhalts für rechtmäßig?

47.   In § 5 II Nr. 6 werden Wohnräume als Schutzbereich des Artikels 15 GG aus dem Befugnisbereich herausgenommen. Wie sind in diesem Zusammenhang Wohnräume zu bewerten, die zum Teil auch gewerblich bzw. zur selbständigen Arbeit genutzt werden?

48.   Ist es aus Ihrer Sicht notwendig, die Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung zu streichen?

 

zu § 5 Absatz 2 Nr. 12:

49.   Das Bundesverfassungsgericht hat die Standortermittlung aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte insoweit eingeschränkt, als diese im Einzelfall zulässig sein können, wie sich schon aus Leitsatz 2 der Entscheidung 1 BVR 370/ 07 ergibt. Wie ist die Einführung einer nicht auf Einzelfälle beschränkten Befugnisnorm zu bewerten?

50.   Der Gesetzesentwurf setzt sich in keiner Form mit dem vom Bundesverfassungsgericht neu herausgebildeten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme auseinander. Dieses in Fortbildung der Dogmatik zum Recht auf Informationelle Selbstbestimmung konstituierte Recht aus Art. 2 I, 1 I GG schließt Schutzlücken, die sich bei Anwendung von Art. 10 I, 13 I, 2 I (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und 2 I in Verbindung mit 1 I GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ergeben. Grob ausgedrückt ist Schutzgut der Norm der Zugriff auf informationstechnische Systeme selbst, statt nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder Daten. Inwieweit finden die durch dieses Grundrecht neu normierten Beschränkungen nach Ihrer Ansicht Eingang in die Regelung des Gesetzentwurfs?

51.   Ist die Norm infolge des Kettenverweises von § 5 Absatz 2 auf § 7b und von § 7b auf § 7a Absatz 1 und 2 hinreichend klar geregelt?

52.   Infolge der Bezugnahme auf § 7a gelten auch hier die zu § 5 II Nr. 6, 7, 10, 11 gestellten Fragen, wobei folgender Punkt gerade in Anbetracht der Telekommunikationsüberwachung besonders hervorzuheben ist: Das Bundesverfassungsgericht führte in seiner Online Überwachungsentscheidung, 1 BVR 370/ 07 in RandNr. 266 aus:

       „Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist eine Überwachungsmaßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat aus einem in der Norm geregelten Katalog plant, begeht oder begangen hat. Der Straftatenkatalog lässt zum einen kein Konzept erkennen, nach dem es gerechtfertigt sein könnte, sämtliche dort aufgeführten Straftaten zum Anlass von Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG zu nehmen. So ist nicht bei allen in Bezug genommenen Normen gesichert, dass der Zugriff im konkreten Fall der Abwehr eines der oben … aufgeführten überragend wichtigen Rechtsgüter dient. Zum andern stellt die Verweisung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 nicht in jedem Fall sicher, dass der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System nur erfolgt, wenn solche Rechtsgüter im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit …in näherer Zukunft gefährdet sind.“

       Die Neuregelung des Verfassungsschutzgesetzes verweist nicht auf § 3 I 1 G10 Gesetz. Vielmehr wird die Norm des § 3 I G 10 Gesetzes in das neue Gesetz als § 7a Absatz 1 Nr. 4 a) bis g) eingefügt, ohne die leichteren Delikte herauszunehmen. Damit greifen die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts, die es im Rahmen der Nichtigerklärung des alten § 5 II VSG NRW vortrug, in vollem Umfange durch. Halten Sie eine erneute Regelung dieses Inhalts für sinnvoll?

53.   Wäre es sinnvoll, neben der Befugnis zum Einsatz von GPS-Observationen auch die bereits bestehenden Befugnisse der Finanzermittlungen und der Verbindungsdatenabfrage zu entfristen?

zu § 5 Absatz 2 Nr. 14:

54.   In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es auf Seite 56:

       „Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen, unter denen private Anbieter zur Einzelauskunft nach § 113 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz verpflichtet werden können. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Befugnis zum Abruf der Daten durch fachrechtliche Normen zu regeln (Beschluss vom 24.01.2012, 1 BVR 1299/05, Doppeltürenmodell). Diese Rechtsprechung ist übertragbar auf Auskunftsverlangen nach § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes (TMG), die Bestandsdaten der Nutzerinnen und Nutzer von Telemedienangeboten (u.a. Videoplattformen, Online-Auktionen oder soziale Netzwerke) betreffen. Durch die in Nummer 15 getroffene Regelung wird außerdem klargestellt, dass über Auskunftsersuchen nach § 14 Absatz 2 TMG - ebenso wie über Ersuchen nach § 113 TKG - der bzw. dem Betroffenen keine Mitteilung durch den zur Auskunft verpflichteten Anbieter gemacht werden darf.“

       Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich nicht mit einer Übertragbarkeit auf § 14 TMG. Liegt Übertragbarkeit vor? Wie ist diese zu begründen?

55.   Zur Heimlichkeit beziehungsweise zu Mitteilungspflichten führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BVR 1299/05 in RandNr. 187 aus:

       „Aus den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich für Auskünfte gemäß § 112 und § 113 TKG - auch auf der Ebene der fachrechtlichen Abrufnormen, wo solche Regelungen kompetenzrechtlich anzusiedeln wären (vgl. BVerfGE 125, 260 <346 f.>) - kein flächendeckendes Erfordernis zur Benachrichtigung der von der Auskunft Betroffenen. Ob Benachrichtigungspflichten oder weitere Maßgaben wie der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen für bestimmte Fälle bereits in den Abrufnormen geboten sein können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.“

Damit hat das Gericht die Entscheidung über eine Information ausdrücklich offen gelassen und ins Fachrecht, vorliegend ins Verfassungsschutzgesetz verlagert. Wie stehen Sie zu einer gesetzlich normierten Benachrichtigungspflicht?

zu § 5 Absatz 2 Nr. 15:

56.   In seiner Entscheidung BVR 1299/05 begründete das Bundesverfassungsgericht die Dogmatik vom Doppeltürenmodell. Datenaustausch erfolgt danach durch Abfrage plus Übermittlung, also durch „zwei Türen“. Für jede Türe ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Rechtsgrundlage für die Abfrage der Daten ist nach Ansicht des Gerichts das TKG, die Übermittlung muss nach Fachrecht erfolgen und damit für Bundesgesetze vom Bund und für die Länder durch Landesrecht geregelt werden:

       „Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörden die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelten Zugangscodes unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abfragen können sollen. Die Erhebung der in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelten Zugangsdaten ist mit Blick auf die dort verfolgten Zwecke nur dann erforderlich, wenn auch die Voraussetzungen von deren Nutzung gegeben sind. Dies stellt die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG in ihrer derzeitigen Fassung nicht hinreichend sicher, da die Abfrage der Zugangscodes - etwa bezogen auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren - stets bereits unter den Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 StPO zulässig sein soll, auch wenn die mit der Abfrage erstrebte Nutzung der Daten an weitergehende Voraussetzungen, beispielsweise eine vorherige richterliche Anordnung, gebunden wäre. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet allerdings auch nicht umgekehrt, die Erhebung der Zugangscodes ausnahmslos unter die Voraussetzungen zu stellen, die für deren eingriffsintensivste („maximale“) Nutzungsmöglichkeit gegeben sein müssen. Erforderlich für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ist lediglich, die Auskunftserteilung über solche Zugangssicherungen an diejenigen Voraussetzungen zu binden, die bezogen auf den in der Abfragesituation damit konkret erstrebten Nutzungszweck zu erfüllen sind.“ (BVerfG 1299/05, RandNr. 185)

       Das neue Gesetz übernimmt durch Verweis auf § 7c III die Regelungen des Bundes für § 113 TKG, BPolG, MADG etc. Dort wurde die Formulierung des Verfassungsgerichts wörtlich in die Normen inkorporiert. Sofern das Gesetz klare Vorgaben hat, wie Daten zu nutzen sind, ist so ein Verweis sinnvoll. Sofern keine Regelungen über die Datennutzung im Gesetz enthalten sind, wird die Rechtsprechung ad absurdum geführt. Die Nutzungsvorgaben sollen mit den Abfragevorgaben korrespondieren. Formuliert man einen Verweis, der wie hier ins Leere geht, werden gar keine Anforderungen an die Nutzung gestellt, die der besonderen Schutzwürdigkeit entsprechen. Welche Änderung oder Ergänzung der Vorschrift könnten Sie sich vorstellen?

57.   Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält nach § 5 Absatz 2 einen Katalog von 15 nachrichtendienstlichen Mitteln. Wäre der kumulative Einsatz dieser Mittel gegen eine Person noch mit dem Grundrecht der Menschenwürde und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar?

 

zu § 5 Absatz 3:

58.   § 5 Absatz 3 stellt es ins Ermessen der Behörde, zur Informationsbeschaffung Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 anzuwenden, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die Voraussetzungen von Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Dabei wird zwischen den einzelnen Nummern 1 bis 15, die je nach Eingriffsart verschiedenes Gewicht aufweisen dürften, nicht differenziert. Das Bundesverfassungsgericht führte für die Onlinedurchsuchung aus, dass derartige Eingriffe nur dann angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne sind, wenn der Tatbestand eng und einzelfallbezogen formuliert ist:

„Der Grundrechtseingriff, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung angesichts seiner Intensität nur dann dem Gebot der Angemessenheit, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt. Zudem muss das Gesetz, das zu einem derartigen Eingriff ermächtigt, den Grundrechtsschutz für den Betroffenen auch durch geeignete Verfahrensvorkehrungen sichern.“ (BVerfG 1 BVR 370/07, RandNr. 242)

       Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386>; 115, 320 <360 f.>). (BVerfGG a.a.O.,RandNr. 245)

       Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen. (BVerfG a.a.O., RandNr. 247)

       Die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 mögen diese Vorgaben erfüllen. Ist es möglich, die Voraussetzungen der Nummer 2 als ein derartiges Schutzgut anzusehen? Erweitert Absatz 3 den Tatbestand über die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine verhältnismäßige Regelung hinaus?

59.   Zu den verfahrensrechtlichen Absicherungen führt das Bundesverfassungsgericht aus:

       „Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Sieht eine Norm heimliche Ermittlungstätigkeiten des Staates vor, die - wie hier - besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BVR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2471>, m.w.N.). Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.“ (BVerfG a.a.O., RandNr. 257)

       Dieser Richtervorbehalt ist umso nötiger, je heimlicher die Maßnahme erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht äußert dazu:

       „Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil der Betroffene sonst ungeschützt bliebe. Dem Gesetzgeber ist allerdings bei der Gestaltung der Kontrolle im Einzelnen, etwa bei der Entscheidung über die kontrollierende Stelle und das anzuwendende Verfahren, grundsätzlich ein Regelungsspielraum eingeräumt. Bei einem Grundrechtseingriff von besonders hohem Gewicht wie dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System reduziert sich der Spielraum dahingehend, dass die Maßnahme grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen ist. Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>; 107, 299 <325>). Der Gesetzgeber darf eine andere Stelle nur dann mit der Kontrolle betrauen, wenn diese gleiche Gewähr für ihre Unabhängigkeit und Neutralität bietet wie ein Richter. Auch von ihr muss eine Begründung zur Rechtmäßigkeit gegeben werden. (BVerfG a.a.O., RandNr. 259)

       Genügt § 5 den vom Bundesverfassungsgericht normierten Verfahrensanforderungen?

60.   Nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 3.Fall des Gesetzentwurfs der Landesregierung können sämtliche nachrichtendienstliche Mittel auch zur Gewinnung von Personen eingesetzt werden, von denen man sich Informationen über „extremistische“ Handlungen verspricht. § 7 Absatz 1 Nummer 1 2. Fall des bestehenden Verfassungsschutzgesetz enthält eine vergleichbare Regelung. Danach dürfen also auch Personen beobachtet werden, die selbst keine „extremistischen“ Verhaltensweisen zeigen. Ist eine solche Instrumentalisierung Dritter zu Zwecken des Verfassungsschutzes mit dem Grundrecht der Menschwürde und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar?

zu § 5 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4:

61.   Die Mitteilung nach der Datenerhebung an Betroffene kann nach dieser Norm unterbleiben, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften oder von Interessen Dritter die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung geheim bleiben müssen UND wenn eine der Voraussetzungen  der Nr. 1 bis 4 noch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme vorliegt. Wie muss man sich das Vorgehen vorstellen? Wird nach jeder Maßnahme fünf Jahre lang gewartet, ob Geheimhaltungsbedürfnisse bestehen könnten?

zu § 5a:

62.   § 5a Absatz 1 Satz 1 VSG stellt klar, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt ist. In Satz 2 wird festgelegt, dass auch Vertrauensverhältnisse der Berufsgeheimnisträger dem Kernbereichsschutz unterfallen. Eine klare Definition des Kernbereiches unterbleibt. Gemäß Art. 1 I GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Zu diesem unantastbaren Bereich gehören auch Betätigungen, die in anderen Grundrechten wie Glaubensfreiheit, Telekommunikationsfreiheit etc. normiert sind. Es handelt sich um einen Kern privater Lebensführung und –gestaltung, der wegen der Unantastbarkeitsanordnung des Art. 1 GG bislang als nicht näher bestimmbar angesehen wurde und nicht näher bestimmt worden ist. In den letzten Jahren hat das Bundesverfassungsgericht jedoch diesen Bereich immer mehr für Eingriffe geöffnet und damit zur Disposition gestellt. Betrachtet man die Entscheidungen zur Onlinedurchsuchung oder zur Überprüfung des TKG, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nicht auszuschließen ist, dass der Kernbereich von diesen Maßnahmen betroffen wird. Flankierend wird diesem Umstand mit einem gestuften Schutz – wie auch in § 5a des Gesetzentwurfs normiert – Rechnung getragen. Diese soziologische wie rechtliche Entwicklung ist jedoch paradox. Man bezeichnet den Bereich der „inneren Vorgänge der Lebensführung“ als so intim, dass man ihn seitens des Gesetzgebers nicht definiert, weil die Würde des Menschen unantastbar und damit einer Definition nicht zugänglich ist. Man schützt diesen Bereich dann gestuft, indem Daten, die den Kernbereich verletzen, ausgesondert und gelöscht werden, wobei man mangels Definition bzw. mangels Definierbarkeit des Kernbereiches keinerlei rechtliche Kriterien bildet, nach denen die Löschung erfolgt. Damit wird die Entscheidung, was gespeichert oder verwertet und was gelöscht werden darf, vom Gesetzgeber weg in die Hände der Behörde gelegt, die ihre Entscheidung nur am Gesetzestext orientiert, der eben keine Kernbereichsdefinition enthält. Kriterien, was der Kernbereich ist, finden sich nur in der Gesetzesbegründung auf Seite 58. Diese liegt dem Rechtsanwender aber bei Gesetzesvollzug nicht vor. Halten Sie eine Definition des Kernbereiches im Verfassungsschutzgesetz vor diesem Hintergrund für möglich und geboten?

63.   In der Gesetzesbegrünung wird erklärt, dass Angaben über Straftaten wegen ihres Sozialbezuges nicht dem Kernbereich unterfallen. Das Bundesverfassungsgericht bewertet diesen Umstand in seiner Entscheidung zum großen Lauschangriff, 1 BVR 2378/ 98, RandNr. 136 f. anders:

       „Vorkehrungen zum Schutz der Menschenwürde sind nicht nur in Situationen gefordert, in denen der Einzelne mit sich allein ist, sondern auch dann, wenn er mit anderen kommuniziert (vgl. BVerfGE 6, 389 <433>; 35, 202 <220>). Der Mensch als Person, auch im Kernbereich seiner Persönlichkeit, verwirklicht sich notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder - soweit dieser nicht betroffen ist - zum Sozialbereich, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, kann daher nicht danach vorgenommen werden, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht; entscheidend ist vielmehr, welcher Art und wie intensiv sie im konkreten Fall ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>).Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten, gehören ihrem Inhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an (vgl. BVerfGE 80, 367 <375>). Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jedwede Verknüpfung zwischen dem Verdacht einer begangenen Straftat und den Äußerungen des Beschuldigten zur Bejahung des Sozialbezugs ausreicht. Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen. Ein hinreichender Sozialbezug besteht demgegenüber bei Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen.“

       Ist die Gesetzesbegründung, betreffend den Sozialbezug, vor diesem Hintergrund als hinreichend differenziert anzusehen?

64.   Der Gesetzentwurf enthält in § 5a Regelungen zum Kernbereichs- und Berufsgeheimnisträgerschutz. Erfüllt der Gesetzentwurf die Anforderungen, die insoweit das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung aufgestellt hat?

 

IV    Vertrauenspersonen (§ 7)

65.   Der Gesetzentwurf regelt in § 7 die Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsschutz NRW Vertrauenspersonen (V-Personen) einsetzen darf.

       Ist die vorgesehene Zuordnung von im Gesetz getroffenen Regelungen und den Regelungen, die der zu erlassenden Dienstanweisung überlassen bleiben sollen, zutreffend?

66. In § 7 wird der Einsatz von V-Leuten auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

a.     Ist es sinnvoll, diese Fragen gesetzlich zu regeln?

b.    Ist die Regelung praktikabel?

c.     Inwieweit wird die Gewinnung geeigneter V-Leute dadurch erschwert?

67.   Wie bewerten Sie die neuen Voraussetzungen für den Einsatz von V-Personen sowie die Rechtfertigungsgründe für den Einsatz dieser Personen innerhalb verbotener oder terroristischer Organisationen?

68.   Sehen sie die Auswahl, Einsatz und Führung von V-Leuten im Gesetzentwurf als ausreichend rechtsstaatlich ausgestaltet an?

 

V     Datenschutz/-haltung/-übermittlung

69.   Wie bewerten Sie die Eingriffsschwellen in § 7a des Gesetzentwurfs?

70.   Das Gesetzentwurf enthält in den §§ 10 und 11 neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Speicherdauer erfasster Daten.

       Sind die beabsichtigten Regelungen angemessen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und die zur Aufgabenerfüllung insbesondere im Bereich der Extremismusbekämpfung erforderlichen Befugnisse zu Datenspeicherungen andererseits?

71.   Der Gesetzentwurf enthält in §§ 17 ff. Regelungen zur Übermittlung von Informationen an andere Verfassungsschutzbehörden sowie andere Sicherheitsbehörden. Die Aufklärung der Taten des sogenannten NSU hat verdeutlicht, dass ein besserer Informationsaustausch von Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden erforderlich ist.

       Sind die beabsichtigten Regelungen vor diesem Hintergrund zweckmäßig?

72.   Inwieweit halten Sie die im geltenden VSG NRW bzw. dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Berichtspflichten für ausreichend (vgl. etwa Drs. 16/43; 16/98; Vorlage 16/274) bzw. die regelmäßige Veröffentlichung welcher bestimmten Kenndaten des Verfassungsschutzes halten Sie darüber hinaus für notwendig?

73.   Bewerten Sie den Datenschutz und die Informationsrechte der Bürger im Gesetzentwurf als ausreichend verankert und geschützt?

74.   Sehen Sie den Gesetzentwurf als ausreichend an, um bestehende Defizite in der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden künftig zu unterbinden?

zu § 11 Absatz 3 Satz 1:

75.   Die Norm regelt die Löschung personenbezogener Daten, die mit Akten verbunden sind, die zur Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes erforderlich sind. Wie verhält es sich mit dem Löschungsanspruch, wenn ein Betroffener von der Speicherung in unangemessener Weise beeinträchtigt wird, die Löschung aber nicht verlangt? Wie ist diese Sachlage mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen?

zu § 16 Absatz 2:

76.   Wie muss man sich das automatisierte Abrufverfahren, welches durch die Norm neu eingeführt wird, und einen Ersatz für Ersuchen darstellt, vorstellen?

zu § 18 Absatz 2:

77.   § 18 regelt die Übermittlung an andere Behörden. Absatz 2 in seiner neuen Fassung ordnet an:

       „Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen oder von Staatsschutzdelikten erforderlich ist.“

       Wie wirkt sich diese Formulierung auf das Tätigkeitsfeld und die Eingriffsschwelle für den Verfassungsschutz aus?

 

VI    Kontrollrechte des Landtags

78.   Der Gesetzentwurf stärkt umfassend die Kontrollrechte des Landtags und insbesondere des Parlamentarischen Kontrollgremiums, das zudem zukünftig die Möglichkeit zu öffentlichen Sitzungen erhalten soll. Hierdurch soll eine bessere Transparenz und Kontrolle der Arbeit des Verfassungsschutzes NRW erreicht werden.

       Sind die beabsichtigten Regelungen zur Erreichung dieses Ziels zweckmäßig?

79.   Sehen Sie mit dem Gesetzentwurf die Parlamentarische Kontrolle durch den Landtag ausreichend gestärkt?

80.   Erachten Sie die derzeitige Mitgliederzahl der G 10-Kommission (acht) für ausreichend?

81.   Wie bewerten Sie die Möglichkeit, dass das Parlamentarische Kontrollgremium auch öffentlich tagen kann? Welche Inhalte können aus Ihrer Sicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden?

82.   Inwieweit wird durch den Gesetzentwurf neben einer verbesserten Funktion des PKG und der G10 mehr Vertrauen durch mehr Transparenz des Verfassungsschutzes tatsächlich erreicht?

83.   Inwieweit wird durch den Gesetzentwurf die Informationspflicht des Verfassungsschutzes gegenüber dem Parlament tatsächlich verschärft?

84.   Sollte die Verletzung von Unterrichtungspflichten an das PKG nicht dienstrechtlich sanktioniert werden?

85.   Sofern Dienste untereinander Informationen mit der Auflage austauschen, diese vor parlamentarischen Kontrollgremien geheim zu halten, bietet dies die Möglichkeit, die Unterrichtung des PKG zu verweigern. Ist es nicht angebracht, die Regelung des § 25 Abs. 3 VSG NRW insoweit zu ändern?

86.   Sollten neue Dienstvorschriften für den Bereich des Verfassungsschutzes künftig dem PKG unaufgefordert zur Kenntnisnahme zugeleitet werden müssen?

87.   Eine öffentliche parlamentarische Beratung zu Themen des Verfassungsschutzes hat bislang regelmäßig im Innenausschuss zu erfolgen, während das PKG nichtöffentlich tagt. Inwieweit sehen Sie eine künftige öffentliche Sitzung des PKG als kritisch an, indem der Gesetzentwurf von der Landesregierung zugleich verlangt, in jeder Sitzung von sich aus die Problemlage des Verfassungsschutzes dazustellen?

88.   Sollte einem Experten wie etwa dem Landesdatenschutzbeauftragten (LDI) als Bürgeranwalt ein ständiger Platz im PKG eingeräumt werden?

 

 

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