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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E  16/29

 

30.08.2012

 

 

Hauptausschuss

Prof. Dr. Rainer Bovermann MdL

 

Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Günter Garbrecht MdL

 

Einladung

 

4. Sitzung (öffentlich)

des Hauptausschusses

3. Sitzung (öffentlich)

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

am Donnerstag, dem 6. September 2012,

vormittags, 11.00 Uhr bis max. 15.30 Uhr, Raum E 3 D 01

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

Die Einladung ergeht nachrichtlich an den Haushalts- und Finanzausschuss
sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufen wir die Ausschüsse ein und setzen folgende Tagesordnung fest:

 

Tagesordnung

 

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag -
Erster GlüÄndStV)

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 16/17

Stellungnahmen 16/14 bis 16/16, 16/21 bis 16/26, 16/28, 16/29, 16/34 bis 16/40, 16/42 (weitere werden erwartet)

 

- öffentliche Anhörung -

 

 

gez. Prof. Dr. Rainer Bovermann

- Vorsitzender -

gez. Günter Garbrecht

- Vorsitzender -

 

F. d. R.

 

 

Birgit Hielscher

Ausschussassistentin

 

Anlagen:
Übersicht der geladenen Sachverständigen

Fragenkatalog der Fraktionen



 

Öffentliche Anhörung

des Hauptausschusses und des Ausschusses für

Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)

 

Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/17

 

Stand: 10.07.2012

 

Prof. Johannes Dietlein
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Lehrstuhl für Öffentliches Recht und

Verwaltungslehre, Düsseldorf

 

Prof. Dr. Thomas Feltes
Ruhr-Universität Bochum
Bochum

Prof. Dr. Jörg Ennuschat

Rechtswissenschaftliche Fakultät der

FernUniversität Hagen

Lehrstuhl für Verwaltungsrecht, insbes. Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie Allgemeine Staatslehre, Hagen

Professor Dr. Bernd Grzeszick

Universität Heidelberg,  Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Internationales Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie sowie Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie.

Heidelberg

 

Forschungsstelle Glücksspiel
der Universität Hohenheim
Prof. S. Alber

Stuttgart

 

Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

St. Augustin

Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch

Universität Tübingen

Juristische Fakultät

Tübingen        

 

Dr. Manfred Hecker

c/o CBH Rechtsanwälte

Köln

Udo Vetter

Rechtsanwälte Vetter&Mertens

Düsseldorf

 

Boris Hoeller

Rechtsanwalt

Bonn

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ulrich Lepper
Düsseldorf

 

Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW
c/o Ilona Füchtenschnieder
Drogenberatung e.V. Bielefeld
Bielefeld

 

Jürgen Trümper
Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V.
Unna

 

Fachbeirat Glücksspielsucht – Eine unabhängige Einrichtung zur Beratung der Länder

Vorsitzender Prof. Dr. Jobst Böning

Wiesbaden

 

Kriminalhauptkommissarin Meike Lukat
Polizeipräsidium Düsseldorf
Düsseldorf

Dr. Ulrike Albrecht

Caritas Verband für das

Erzbistum Berlin e.V.

Arbeitsgemeinschaft
der kommunalen Spitzenverbände NRW

IHK NRW - Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e. V.
Düsseldorf

 

Institut der deutschen Wirtschaft Köln

Dr. Hubertus Bardt

Köln

Dietmar Binkowska

NRW.Bank

-Vorsitzender des Vorstands-

Düsseldorf

 

Caspar Preysing

PricewaterhouseCoopers AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

München

 

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Klaus Müller
Düsseldorf

Theodor Goßner
Geschäftsführer
Westdeutsche Lotterie GmbH und Co. OHG
Münster

 

Norman Faber
Deutscher Lottoverband / Verband der

Lottovermittler
Hamburg

Mathias Dahms
Vorstandssprecher / CEO
mybet Holding SE (vormals: JAXX SE)
Hamburg

 

Jörg Wacker
Geschäftsführer
sportCASA GmbH
München

Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V.

Präsident: Albrecht Woeste

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied:

Andreas Tiedtke, Köln

 

Deutscher Buchmacher Verband
Essen

Karl Besse
Deutscher Automaten-Verband (DAV)
Köln

 

Ulrich Schmidt

1. Vorsitzender

FORUM für Automatenunternehmer in Europa e. V. (FORUM), Berlin

 

GAUSELMANN AG
Espelkamp

 

SCHMIDTGRUPPE
Coesfeld

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände
der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Landessportbund NRW
Duisburg

Sportstiftung NRW

Geschäftsführer Jürgen Brüggemann

Köln

 

Kunststiftung NRW

Düsseldorf

 

 

Nordrhein-Westfalen-Stiftung
Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege
Ehrenpräsident Franz-Josef Kniola
Düsseldorf

 

Stiftung Wohlfahrtspflege NRW
Düsseldorf

Stiftung Umwelt und Entwicklung

Nordrhein-Westfalen

Geschäftsführer Eberhard Neugebohrn

Bonn

 

Öffentliche Anhörung

des Hauptausschusses und
des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)

 

Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/17

 

F R A G E N K A T A L O G

 

 

I. Grundsätzliche rechtliche und wirtschaftliche Einschätzungen

 

1.         Wie wahrscheinlich ist es, dass die Deutsche Reglementierung gegen die Freizügigkeit in der EU Bestand haben kann?

 

2.         Wie bewerten Sie den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und den Entwurf des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes allgemein? Was bedeutet aus Ihrer Sicht die Novellierung des Glücksspielrechts?

 

3.         Wie ist die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Regelungen zu bewerten?

4.         Wie beurteilen Sie die Europarechtskonformität des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und dessen Umsetzung in dem Entwurf des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes? Sind insbesondere beide dazu geeignet, dem vom Europäischen Gerichtshof besonders betonten Kohärenzgebot zu entsprechen?
(Ist bei den vorliegenden Regelungen eine Konformität mit EU-Vorgaben und EU-Recht gegeben? (Bitte begründen))

 

5.         Erfüllt das zu unterzeichnende Gesetz die Anforderungen des europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der konsequenten Bekämpfung der Spielsucht und der Sicherstellung der Berufsfreiheit?

 

6.         Ist die Detailed Opinion der Europäischen Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag als ein abschließendes „grünes Licht“ zu werten? (Bitte begründen)

 

7.         Sind die teilweise gegenüber Einzelregelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erhobenen rechtlichen Einwände aus Ihrer Sicht unüberwindbar?

8.         Scheint Ihnen, dass allen Beteiligten klar ist, was unter den Begriff „Glücksspiel“ fällt, bzw. wie der Begriff „Glücksspiel“ definiert ist?

9.         Ist Poker in der Variante Texas Holdem nach ihrer Einschätzung ein Glücksspiel? Sind diverse Börsen-Spekulationen ihrer Meinung nach ein Glücksspiel?

10.      Wie wird durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Kohärenz sichergestellt und regelungstechnisch umgesetzt?

Kann das Ausführungsgesetz und das Konzept des Landes NRW ein in sich widerspruchsfreies und kohärentes Angebot sicherstellen?

 

11.      Welche Auswirkungen hätte eine Ablehnung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages aus Ihrer Sicht auf die künftigen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder im Bereich des Glücksspielwesens?

 

12.      Könnten etwaige Mängel des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages im Wege der Vertragsänderung später beseitigt werden?

 

13.      Welche wirtschaftlichen Auswirkungen sind bei Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes zu erwarten?

 

14.      Welche arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen sind bei Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes zu erwarten?

15.      Welche Auswirkungen haben die Änderungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes?

16.      Sehen Sie bei dem Entwurf des Ausführungsgesetzes Verbesserungs- bzw. Änderungsbedarf? Wenn ja: wo?

 

17.      Welche Auswirkungen sind in den Kommunen und Gemeinden im Zuge der Umsetzung des Artikels 2 des Gesetzentwurfes zu erwarten?

 

18.      Wird es durch die Kollision der Bestimmungen der landesgesetzlichen Bestimmungen zu den Spielhallen mit den weiterhin geltenden bundesrechtlichen gesetzlichen Regelungen zu grundsätzlichen rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, die zu anhaltender Rechtsunsicherheit führen und damit den Zielen der beabsichtigten Gesetzgebung entgegenstehen?

 

 

II. Rechtliche Einzelfragen

 

1.         Laut § 9 Absatz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund des Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann dazu die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. In Absatz 2 heißt es ferner: „Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Im Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach Absatz 1 mittels Zwangsgeld soll dieses das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“ Wie bewerten Sie die Formulierung, dass das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden kann?

 

2.         In § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Entwurfes des Landesausführungsgesetzes heißt es zur Vermittlung von Sportwetten: „Zahl, Einzugsgebiet und räumliche Beschaffenheit der Wettvermittlungsstellen sowie Bestimmungen zur Nutzung in den dafür bestimmten Geschäftsräumen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Wettvermittlungsstellen unterhalten werden als zur besseren Erreichung der Ziele nach §§ 1, 10a Absatz 5 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag erforderlich sind.“ Sind diese Formulierungen als gesetzliche Grundlage ausreichend und bestimmt genug, um die in § 10a Absatz 5 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags verankerte Aufgabe, dass die Länder die Zahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen haben, angemessen zu erfüllen? Gibt es Erkenntnisse, um welche Anzahl und welche Einzugsgebiete der Wettvermittlungsstellen es sich aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage voraussichtlich handeln würde?

 

3.         In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Entwurfes des Landesausführungsgesetzes heißt es: „Das für Inneres zuständige Ministerium oder die nach § 9a Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag zuständige Behörde stellt sicher, dass Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Sinne des § 3 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere (…) 3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen“. Wie ist die Formulierung, dass „jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb“ verlangt werden kann, rechtlich zu bewerten? Bedeutet das etwa, dass es bei privaten Anbietern, die eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten erwerben, keinen (Kern-)Bereich unternehmerischen Handelns gibt, der dem staatlichen Zugriff entzogen ist?

 

4.         Ist die Einschränkung von § 284 StGB eine Bevormundung des Bürgers?

5.         Ist es möglich, dass ein nicht zugelassener Bewerber um eine Konzession (evtl. Nr. 21) aufgrund dieser Nichtzulassung den Weg der Schadenersatzklage gehen kann?

 

6.         Wie beurteilen Sie im Hinblick auf die Kanalisierung der Glückspielsucht und die Praxis in anderen Bundesländern bzw. im benachbarten Ausland die bisherige Anzahl der Spielbankstandorte in NRW?

 

 

III. Spieler- und Jugendschutz / Suchtprävention und –bekämpfung

 

1.         Sind die Bestimmungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Entwurfs des Ausführungsgesetzes dazu geeignet, Glücksspielsucht ausreichend, angemessen und effektiv vorzubeugen und zu bekämpfen?

 

2.         Sind die Bestimmungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Entwurfs des Ausführungsgesetzes dazu geeignet, den Spieler- und Jugendschutz ausreichend und effektiv zu gewährleisten?

3.         Welche Aspekte sind aus Sicht der Suchtprävention und -bekämpfung zu beachten?

4.         Welche konkreten Maßnahmen sehen Sie als sinnvoll an, die Spielsucht allgemein zu bekämpfen. Legt der GlüÄndStV dazu die richtigen Grundlagen?

 

5.         Wie kann Spielsucht konsequent bekämpft werden, wenn die Aufsicht über Spielhallen weiterhin mangelhaft umgesetzt wird?

 

6.         Ist es unter den Aspekten von Spielerschutz und Gleichbehandlung geboten, die gefährlicheren Automatenspiele in den Spielbanken denselben strengen und engen Regeln wie das gewerbliche Automatenspiel zu unterwerfen?

7.         Alle wissenschaftlichen Untersuchungen belegen, dass die Quote der pathologischen Spieler in der Bevölkerung annähernd gleich bleibt. Bei einer messmethodischen Schwankungsbreite bewegt sich maximal bei 0,6% der erwachsenen Bevölkerung – und zwar auf alle Spielformen bezogen. Veränderungen des Glücksspielmarktes haben darauf offensichtlich keinen Einfluss gehabt. Woraus begründet sich die beabsichtigte Verschärfung der Regelungen für das gewerbliche Spielangebot?

 

8.         Suchtberatungsstellen berichten von einer stärkeren Inanspruchnahme von Spielsüchtigen. Ist die auf ein tatsächliches Anwachsen der Zahl pathologischer Spieler in der Bevölkerung aus? Oder ist dies nur ein Indiz dafür, dass pathologische Spieler im Gegensatz zu früher vermehrt Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen?

 

9.         Welche gesicherten Erkenntnisse gibt es über Jugendschutzverstöße in Spielhallen in NRW?

 

10.      Welche gesicherten Erkenntnisse gibt es über eine Korrelation zwischen Jugendschutzverstößen in Spielhallen und der Nähe von Spielhallen zu Jugendeinrichtungen?

 

 

IV. Spielersperre und Sperrsystem

 

1.         Wie bewerten Sie die in § 8 Absatz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags verankerten Bestimmungen zur Fremdsperre im Hinblick auf ihre Umsetzung in der Praxis?

 

2.         Wie bewerten Sie es, dass nach den Bestimmungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Entwurfs des Ausführungsgesetzes Spielhallen nicht dazu verpflichtet sind, an dem länderübergreifenden Sperrsystem mitzuwirken?

 

3.         Die in § 12 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs des Ausführungsgesetzes stehende Formulierung („Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.“) legt im Umkehrschluss nahe, dass gesperrte Spieler an denjenigen Wetten und Lotterien teilnehmen dürfen, die nicht häufiger als zweimal die Woche veranstaltet werden. Wie ist das vor dem Ziel der Suchtbekämpfung und der Therapie von Spielsüchtigen zu bewerten?

 

4.         Wie bewerten Sie die Befürchtungen, durch die großen Datenbestände (anscheinend) gefährdeter Ziele werde ein lukratives Ziel für die verschiedensten Datensammler geschaffen, um Negativlisten anzulegen?

 

5.         Bringt die Sperrung eines Spielers „auf Verdacht“ rechtliche Probleme mit sich? Wie bewerten Sie die Formulierungen, nach denen schon der „Eindruck“, jemand sei spielsuchtgefährdet ausreicht, um ihn auf Jahre vom Spielbetrieb auszuschließen?

6.         Wie realistisch sind Sperrzeiten auf internetgestützte Angebote?

 

 

V. Sportwetten

 

1.         Wie bewerten Sie die in § 10a des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages geschaffene Experimentierklausel für Sportwetten und das darin verankerte Konzessionssystem?

2.         Wie beurteilen Sie es gerade im Hinblick auf die Situation und die Planungssicherheit der Konzessionäre, dass die Experimentierklausel sieben Jahre nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages automatisch ausläuft?

3.         Worin liegt für Sie der Unterschied zwischen einer Sportwette auf Pferderennen und einer Wette auf ein Formel-1-Rennen?

 

 

VI. Casinospiele

 

1.         Wie beurteilen Sie es insbesondere im Hinblick auf die Europarechtskonformität des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, dass das Angebot an Casinospielen einschließlich Poker auch in Zukunft auf die Spielbanken begrenzt bleibt, während es für Sportwetten eine Experimentierklausel mit einem Konzessionssystem gibt?

 

2.         Welchen rechtlichen Beschränkungen unterliegen staatliche Spielbanken sowie die dort betriebenen Glücksspielautomaten derzeit in Nordrhein-Westfalen?

 

 

 

 

 

VII. Spielhallen und Automatenspiel

 

1.         Welchen rechtlichen Beschränkungen unterliegen die gewerblichen Spielhallen und die dort  betriebenen Geldspielgeräte?

 

2.         Warum haben die Kommunen die zur Verfügung stehenden baurechtlichen Mittel zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen nicht genutzt?

 

3.         Wie bewerten Sie den Regelungsgehalt zu den Spielhallen und ihre praktischen Konsequenzen ein?

 

4.         Halten Sie die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen (Gewerbeordnung, Spielverordnung etc.) für ausreichend, um die Expansion der Spielhallen einzuschränken?

5.         Wie bewerten Sie aus rechtlichen Gesichtspunkten den Artikel 2 §§ 16-18 des Gesetzentwurfes in Bezug auf:

a) Regelungen zu den Mindestabständen?

b) das Verbot von Mehrfachkonzessionen?

c) Übergangsregelungen?

d) Sperr- und Spielverbotszeiten?

 

6.         Der Arbeitskreis gegen Spielsucht in Unna stellt fest, dass es eine positive Korrelation zwischen der Größe von Spielhallen-Komplexen und der Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften – insbesondere der Vorschriften zum Spielerschutz – gibt. Ist das beabsichtigte Verbot von Mehrfachkonzessionen unter diesem Aspekt nicht kontraproduktiv?

 

7.         Sind die Regelungen in § 16 Absatz 3 des Entwurfs des Landesausführungsgesetzes geeignet, um die Zunahme der Anzahl aufgestellter Automaten und die Expansion der Spielhallen einzudämmen?

 

8.         Wie beurteilen Sie die in §19 Absatz 5 des Entwurfs des Landesausführungsgesetzes geregelte Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die Erteilung und Überwachung der Erlaubnis nach § 16 vor dem Hintergrund der Mehrbelastung der Kommunen und dem Grundsatz der Konnexität?

 

9.         Wie bewerten Sie den in § 16 Absatz 3 des Entwurfs des Landesausführungsgesetzes verankerten Mindestabstand von 250 m Luftlinie im Hinblick auf das Ziel, die Ausbreitung von Spielhallen begrenzen zu können?

10.      Gibt es wissenschaftliche Untersuchungen, die den positiven Effekt von Abstandsflächen zwischen Spielhallen im Sinne einer Verbesserung des Spielerschutzes belegen? In den Bundesländern wird es in Zukunft unterschiedliche Vorschriften in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände zwischen Spielhallen geben. Wie ist die Maßzahl für den Abstand zu begründen?

 

11.      Das beabsichtigte Verbot von Mehrfachkonzessionen und die gleichzeitige Einführung von Mindestabständen zwischen Spielhallen führt zu einer Atomisierung der Spielangebote über Orts- und Stadtgebiete. Führt dies dazu, dass es zu einem Kontrollversagen der Ordnungsbehörden führen muss, weil es ihnen an den notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen mangelt?

12.      Wie beurteilen Sie die in § 17 des Entwurfs des Landesausführungsgesetzes verankerte Regelung der Sperrzeiten für Spielhallen?

 

13.      Können Sperrzeiten die erhofften Effekte im Sinne des Spielerschutzes überhaupt entfalten, wenn man dies vor dem Hintergrund der Allgegenwärtigkeit von Glücksspielangeboten im Internet sieht? Könnte eine Ausdehnung der Sperrzeit unter diesem Aspekt nicht sogar kontraproduktiv sein?

 

14.      Wie beurteilen Sie es, dass das Land Nordrhein-Westfalen in dem Entwurf des Landesausführungsgesetzes die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse für Spielhallen nicht begrenzen will? Wie beurteilen Sie grundsätzlich die Möglichkeit einer zahlenmäßigen Begrenzung der zu erteilenden Erlaubnisse für Spielhallen in einer Gemeinde?

 

15.      Wie bewerten Sie die in § 29 Absatz 4 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages enthaltenen Übergangsfristen für bereits bestehende Spielhallen?

 

16.      Wie bewerten Sie die finanziellen Einbußen der Kommunen durch einen möglichen Rückgang der Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer etc. durch die Regelungen des Entwurfs des Landesausführungsgesetzes?

 

17.      Wie bewerten Sie eine mögliche Spielautomatensteuer als Instrument zur Begrenzung der Ausweitung der Spielhallen? Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund die derzeitigen Überlegungen in Stärkungspaktkommunen zur Einführung einer kommunalen Spielautomatensteuer?

 

18.      Welche wirtschaftlichen Probleme ergeben sich ihrer Meinung nach aus den Unterschieden zwischen terrestrischem grenznahem Angebot in Konkurrenz zu Anbietern jenseits der deutschen Grenze (Wett-Tourismus) im Hinblick auf die geplante Konzessionsabgabe von 5%? Stellt dies in ihren Augen innereuropäisch eine Wettbewerbsverzerrung dar?

 

19.      Wie bewerten Sie es, dass Spielbanken auch weiterhin die Identität und das Alter der Spieler überprüfen müssen, bevor sie ihnen Zutritt gewähren, während das bei Spielhallen auch in Zukunft nicht der Fall sein soll?

 

 

VIII. Internet

 

1.         Wie bewerten Sie es, dass künftig der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 5 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag erlaubt sind?

 

2.         Ist die kontrollierte Wiederzulassung des Vertriebsweges Internet für die genannten Glücksspiele geeignet, um die steigende Tendenz unerlaubten Glücksspiels im Internet einzudämmen und zu bekämpfen?

 

3.         Wie bewerten Sie es, dass die Veranstaltung und Vermittlung aller anderen Glücksspiele im Internet weiterhin verboten bleiben?

 

4.         Was erwarten Sie vor diesem Hintergrund für die weitere Entwicklung von Glücksspielen im Internet?

 

5.         Die Anzahl der Konzessionen im Internet soll auf 20 Anbieter beschränkt sein. Welche Auswahlkriterien halten Sie hier für sinnvoll? Mit welcher Begründung soll Ihrer Meinung nach dem 21. abgesagt werden? Gleicht eine Absage nicht einem Berufsverbot?

 

6.         Warum sollten Anbieter sich eine der 20 Lizenzen sichern und nicht weiterhin aus dem Ausland agieren? Wie bewerten Sie die Meinung, dass nur die Einführung von Netzsperren hier tatsächlich Druck auf die Anbieter ausüben könnte, ihr Angebot zu konzessionieren.

 

7.         Wie viele Süchtige von Online-Glücksspiel gibt es? Gibt es belastbare Zahlen oder Studien? Wie sieht der Vergleich zu Automatenspielsüchtigen aus? Besteht Grund zu der Annahme, dass Online-Spielsucht in seinen Auswirkungen schlimmer als Automaten-Spielsucht ist?

 

8.         Warum kann die Spielsucht durch die Vergabe von Lizenzen reduziert werden, sollen weniger Leute spielsüchtig sein, wenn es weniger Anbieter gibt? Warum sollten die Auswirkungen einer Spielsucht geringer sein?

 

9.         Wie schätzen Sie das Wissen beim Gesetzgeber darüber ein, dass sich eine technische Sperre nicht durchsetzen lässt? Sind solche Sperren sinnvoll, wenn sie sich umgehen lassen und eine Beeinträchtigung der Freiheit im Netz darstellen?

10.      Wie sehr anerkennen Sie das Unternehmen, welches folgende Studie erstellt hat: http://www.it-tuv.com/news/online-poker-texas.html ?

Mit welcher Begründung würden Sie vertreten, dass Online-Poker auch nach dieser Studie immer noch nicht im GlüÄndStV erfasst ist?

 

 

IX. Finanzielle Auswirkungen

 

1.         Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bzw. dem Entwurf des Ausführungsgesetzes und insbesondere dem Wegfall der Zweckabgaben im Bereich der Sportwetten für die Einnahmeentwicklung der Destinatäre?

 

2.         Halten Sie die derzeitigen Regelungen hinsichtlich möglicher Kompensationsleistungen für Verluste der Destinatäre für ausreichend?

 

3.         Sind aus Sicht der Destinatäre andere Möglichkeiten zur Aufstockung ihrer Erträge denkbar? (Bitte erläutern)

 

4.         Halten Sie eine gesetzlich klar geregelte Absicherung der Einnahmen der Destinatäre aufgrund der Auswirkungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages für erforderlich?

 

5.         Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bzw. dem Entwurf des Ausführungsgesetzes und insbesondere dem Wegfall der Zweckabgaben im Bereich der Sportwetten für den Landeshaushalt bzw. die Einnahmen im Landeshaushalt?

 

6.         Welche Möglichkeiten ergeben sich für den Haushaltsgesetzgeber, mit Mehr- oder Mindereinnahmen umzugehen?

 

7.         Wie bewerten Sie die Annahme, dass eine Steuer von 5% auf den Wetteinsatz(!) dazu führen wird, dass die im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen in das europäische Ausland abwandern werden?

 

8.         Wie beurteilen Sie mit Blick auf die erwartete Entwicklung der Spielbankabgaben deren Systematik im Hinblick auf mögliche Veränderungen?

 

9.         Die Schätzungen des gesellschaftlichen Schadens, der im Zusammenhang mit dem gewerblichen Unterhaltungsspiel entsteht, wird zwischen 0,3 Mrd. Euro und 40 – 60 Mrd. Euro geschätzt. Gibt es wissenschaftliche Untersuchungen, die belastungsfähige Daten zeigen, die in Deutschland empirisch erhoben wurden? Oder gibt es nur Schätzungen, die auf ausländischen Schätzungen beruhen? Wie sieht das Verhältnis zwischen dem gesellschaftlichen Nutzen und dem gesellschaftlichen Schaden aus?

 

10.      Welche Auswirkungen werden das Verbot von sogenannten Mehrfachkonzessionen, die Einführung von Mindestabständen zwischen Spielhallen und zu Jugendeinrichtungen und die Verlängerung der Sperrzeiten auf das Steueraufkommen (Ertragssteuern, örtliche Aufwandssteuern) haben?

 

11.      Mit welchen Schadensersatzforderungen seitens der betroffenen Spielhallenunternehmen ist angesichts der geplanten Eingriffe in ihre ausgeübten Betriebe zu rechnen?

 

* * *