LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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E 16/1 |
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24.05.2012 |
Einladung
1. und Konstituierende Sitzung
des Landtags Nordrhein-Westfalen
am Donnerstag, 31. Mai 2012 *)
nachmittags 15.00 Uhr
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Hiermit lade ich das Plenum zur Konstituierenden Sitzung des Landtags der 16. Wahlperiode ein.
Tagesordnung
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Begrüßung durch den Präsidenten
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Grundlagen (auszugsweise)
- gesetzliche Bestimmungen - Geschäftsordnung der 15. Wahlperiode (GO LT NRW) - Anträge der Fraktionen
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1. |
Namensaufruf der Abgeordneten |
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§ 2 Abs. 1 S. 1 GO LT NRW Die erste Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihrer Verpflichtung.
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*) Anlässlich dieser Konstituierenden Sitzung findet um 12.00 Uhr ein Ökumenischer Gottesdienst in der Katholischen Kirche St. Maximilian in der Altstadt statt.
2. |
Inkraftsetzung der Geschäftsordnung
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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Hinweis Es ist vorgesehen, die Geschäftsordnung der 15. Wahlperiode in Kraft zu setzen und gleichzeitig eine Arbeitsgruppe durch den Ältestenrat einsetzen zu lassen, die einen Vorschlag für eine überarbeitete Geschäftsordnung vorlegen soll.
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3. |
Verpflichtung der Mitglieder des Landtags |
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§ 2 Abs. 1 S. 1 und 3 GO LT NRW Die erste Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihrer Verpflichtung. Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.
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4. |
Wahl des Präsidiums (Struktur, Wahl, Vollständigkeit)
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 3 Abs. 1 GO LT NRW Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. die Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen.
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5. |
Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer des Landtags
Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 4 S. 1 GO LT NRW Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt.
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6. |
Bestimmung des Verfahrens für die Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 13 S. 1 und 2 GO LT NRW Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse erfolgt nach dem jeweiligen Stärkeverhältnis der Fraktionen. Derselbe Grundsatz gilt, soweit nichts anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart ist, auch bei Wahlen zu anderen Gremien durch den Landtag. |
7. |
Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Ältestenrates
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 9 Abs. 1 GO LT NRW Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und den Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt.
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8. |
Richtlinien für die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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Art. 48 Abs. 1 LV NRW Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.
§ 82 Abs. 2 GO LT NRW Der Landtag hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags aufzustellen; diese Grundsätze hat der dafür zuständige Ausschuss zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Landtag zu machen (Anlage 7).
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9. |
Bestellung eines Wahlprüfungsausschusses
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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Art. 33 Abs. 1 LV NRW Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.
§ 8 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen Der Landtag hat zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen Ausschuss einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt.
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10. |
Bestellung eines Petitionsaus-schusses
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 47 Abs. 1 GO LT NRW Zur Vorbereitung seiner Beratungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse bestellen.
Es ist beabsichtigt, diesen Ausschuss in einer vorläufigen Zusammensetzung zu bestellen. |
11. |
Bestellung eines Haushalts- und Finanzausschusses
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 47 Abs. 1 GO LT NRW Zur Vorbereitung seiner Beratungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse bestellen.
Es ist beabsichtigt, diesen Ausschuss in einer vorläufigen Zusammensetzung zu bestellen. |
12. |
Bestellung eines Hauptausschusses
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 47 Abs. 1 GO LT NRW Zur Vorbereitung seiner Beratungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse bestellen.
Es ist beabsichtigt, diesen Ausschuss in einer vorläufigen Zusammensetzung zu bestellen. |
13. |
Wahl der Mitglieder des Kontrollgremiums nach § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonderes parlamentarisches Gremium.
§ 24 Abs. 1 S. 1 bis 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen Das Kontrollgremium besteht aus acht Mitgliedern. Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder und acht Stellvertreter aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
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14. |
Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Kontrollgremiums nach § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen Der Landtag wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. |
15. |
Beschlüsse nach § 6 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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§ 6 Abs. 4 S. 1 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach § 6 Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 15 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres.
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Eckhard Uhlenberg |
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- Präsident - |