LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/499

 

07.08.2012

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 119 vom 16. Juli 2012

der Abgeordneten Monika Pieper  PIRATEN

Drucksache 16/236

 

 

 

Ausbildungsordnung Grundschule

 

 

 

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 119 mit Schreiben vom 7. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Im Gesetz zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) wird in §1 Abs. 3 geregelt wie bei einem Anmeldeüberhang zu verfahren ist.

 

 

1.         Kommen bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule für das Schuljahr 2012/2013 ausschließlich die unter § 1 Abs. 3 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) genannten fünf Kriterien zum Tragen?

 

Ja

 

 

2.         Wenn andere Kriterien zum Tragen kommen, welche sind das?

 

3.       Falls andere Kriterien zutreffen, wo sind eben diese Kriterien geregelt?

 

Abgesehen von den Kriterien in § 1 Abs. 3 AO-GS haben bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern (Nr. 1.23 der Verwaltungsvorschriften zur AO-GS – BASS 13-11 Nr. 1.2). Diese Klarstellung ergibt sich aus den Merkmalen einer Bekenntnisschule, wie sie in Art. 12 Abs. 6 der Landesverfassung und § 26 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) bestimmt sind. Sie ist der Anwendung der Vorschriften des § 46 Abs. 3 SchulG und des § 1 Abs. 2 und 3 AO-GS vorgeschaltet.