LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/420

 

24.07.2012

 

 

 

 

Kleine Anfrage 284

 

der Abgeordneten Monika Pieper  PIRATEN

 

 

Der Düsseldorfer Flughafen und Abschiebungen nach dem Dublin II - Abkommen

 

 

Der Flughafen Düsseldorf International ist ein wichtiger Flughafen für Abschiebungen.

 

Diese finden allerdings nicht nur in Zielländer statt, deren Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person (vermutlich) hat, sondern auch in Länder, die nach der sog. Dublin II - Verordnung für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sind. Das ist dasjenige europäische Land, in dem ein Asylsuchender zuerst EU-Boden betritt bzw. dass ein Schengen-Visum ausgestellt hat.

 

Viele Mitgliedstaaten verfügen jedoch über keine Standards bei der Durchführung von Asylverfahren, die den Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes erfüllen würden. Aus diesem Grund führt Deutschland nach Griechenland seit Anfang 2011 keine Rücküberstellungen mehr durch und macht von seinem „Selbsteintrittsrecht“ gebrauch, d.h. die Asylverfahren werden in Deutschland durchgeführt. In andere süd- und südosteuropäische Staaten, wie Italien, Malta Ungarn oder Bulgarien wird jedoch weiterhin abgeschoben, obwohl der Flüchtlingsschutz dort keinesfalls gewährleistet ist.

 

Das Asylverfahrensgesetz schließt den einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung aus (sog. Eilrechtsausschluss). Hinzu kommt, dass es gängige Praxis ist, dass die Asylsuchenden erst während der Abschiebung darüber informiert werden, dass ein Überstellungsbeschluss vorliegt, und ihnen damit faktisch die Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes unmöglich gemacht wird. Diese Praxis wird von Flüchtlingsorganisationen seit geraumer Zeit gerügt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011, legt die Bewertung nahe, dass sie auch mit Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 – N.S. und M.E. - zum grundrechtskonformen Vollzug von Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin – VO II))

 


 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

 

1.         Wie viele Personen wurden im o.g. Zeitraum auf Grundlage der Dublin II - Verordnung vom Düsseldorfer Flughafen aus abgeschoben (bitte nach Zielländern und Anzahl sowie Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen aufschlüsseln)?

 

2.         In wie vielen Fällen wurde der Überstellungsbeschluss den Betreffenden erst am Überstellungstag – also bei der Abholung zum Flughafen bzw. am Flughafen – übergeben?

 

 

 

Monika Pieper