LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/2984

 

15.05.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1086 vom 12. April 2013

des Abgeordneten Daniel Düngel   PIRATEN

Drucksache 16/2613

 

 

 

Interessenskonflikt zwischen wirtschaftlichen Bestrebungen von sozialen Einrichtungen und dem Kindeswohl bei Inobhutnahmen

 

 

 

Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1086 mit Schreiben vom 15. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 16/1783 erkannte die Landesregierung keinen Interessenskonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach §§ 70 und 71 SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Diese üben dahingehend eine Doppelfunktion aus: sie sind im zum Einen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die zuständige Instanz für die rechtliche und fachliche Aufsicht über die kommunalen Jugendämter und somit als Kontrollgremium für die Gewährleistung des Kindeswohles im Zusammenhand mit Schutzmaßnahmen nach §  42 SGB VIII mitverantwortlich. Gleichzeitig sind diese Träger aber auch weitestgehend die Betreiber der Einrichtungen, welche für die Unterbringung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen zuständig sind und nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben haushalten müssen.

 

 

 

 

 

 

1.       Wie beurteilt die Landesregierung das Spannungsfeld zwischen ökonomischen Interessen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Auslastung sowie der neutralen Beurteilung des Kindeswohles, wie oben beschrieben?

 

Gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt als zweigliedrige Behörde zu organisieren, bestehend aus Verwaltung und Ausschuss.

Dabei obliegen gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII die Geschäfte der laufenden Verwaltung dem Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag dem Leiter der Verwaltung des Jugendamts. Zu diesen Aufgaben der laufenden Verwaltung gehört auch die Entscheidung über die Inobhutnahme eines Kindes bzw. eines Jugendlichen. Das heißt, die Einzelfallentscheidung über eine Inobhutnahme wird durch die Verwaltung des Jugendamts getroffen und nicht durch den Jugendhilfeausschuss. Dementsprechend wird von der Landesregierung hier kein Spannungsfeld gesehen.

 

 

2.       Wie hoch ist die durchschnittliche Auslastung der vorhandenen Platzkapazitäten für Maßnahmen nach § 42 SGB VIII?

 

Außerhalb der Jugendschutzstellen erfolgt die Belegung von Plätzen bei Inobhutnahmen in der Regel durch Einzelabsprachen mit den Jugendämtern. Dabei kommt auch eine Belegung von Plätzen in Betracht, die grundsätzlich nicht für Inobhutnahmen vorgesehen sind. Dementsprechend liegen der Landesregierung keine Zahlen zu den zur Verfügung stehenden Plätzen für Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen vor.