LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/2713

 

24.04.2013

 

 

 

 

Änderungsantrag

 

der Fraktion der PIRATEN

 

 

 

zum Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zur WestLB (Drucksache 16/2618) vom 16.04.2013

 

 

 

Die Piratenfraktion beantragt, die Ziffern 9., 13. und 14. des Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zur WestLB, Drucksache 16/2618 vom 16.04.2013, erweiternd wie folgt zu ändern:

 

 

I.

In Ziffer 9. („Fehlspekulationen mit Vorzugsaktien von VW, BMW und der Metro sowie Beteiligung an der Metro“) wird

 

a)         nach dem 1. Absatz der Gegenstandsbeschreibung folgender 2. Absatz eingefügt (hier kursiv):

 

Außerdem kam es bereits seit dem Jahr 2009 zu Auffälligkeiten im Kursverlauf der Metro  Stamm- und Vorzugsaktien, insbesondere hinsichtlich der Differenz zwischen den beiden Gattungen. Laut Informanten aus Finanzkreisen hielt die WestLB einen signifikanten Anteil aller ausstehenden Vorzüge und war phasenweise an nahezu allen Transaktionen in der der Aktie entweder auf Käufer- oder auf Verkäuferseite beteiligt.

 

b)         werden im Untersuchungsauftrag zur schwerpunktmäßigen Klärung von Fragen nach der Frage „wann, wie und in welcher Höhe die WestLB VW-, BMW- und Metro-Aktien erworben hat“ und vor der Frage „warum die WestLB Vorzugsaktien von VW, BMW und der Metro erworben hat“ folgende 3 Fragen ergänzt:

 

•           Wie hoch die Long- und Shortpositionen der WestLB in Metro-Stämmen und –Vorzügen seit dem Jahr 2000 jeweils bis zum Jahresende und unterjährig waren,

•           Wie hoch der Ergebnisbetrag in der Gewinn- und Verlustrechnung aus Berwertungseffekten in diesen Positionen war,

•           Inwieweit entsprechende Handelssoftware eingesetzt wurde, um die Kurse in einem bestimmten Abstand zu halten

 

 

II.

In Ziffer 13. des Einsetzungsantrags wird

a)

eine Änderung zunächst der Überschrift mit der Maßgabe beantragt, dass der Passus „mit betrügerischer Absicht“ gestrichen wird.

 

b)

werden ferner ergänzende bzw. erweiternde Änderungen in Ziffer 13. gemäß den nachfolgend durch Unterstreichung gekennzeichneten Hervorhebungen beantragt, wobei der Ursprungstext des Antrags mit wiedergegeben wird. Hierdurch wird der Gesamttext der neuen, geänderten Ziffer 13. unter Berücksichtigung der hier in Ziffer II. lit. a) erfolgten Änderung dokumentiert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der 2. Satz des bisherigen Antrags („Die WestLB verkaufte Derivate an Gemeinden“) gestrichen und erweiternd im neuen, erweiternd geänderten Antragstext ersetzt wird.

 

„13.      Vermittlung von Zinsswaps und anderen Swapgeschäften an Städte und Gemeinden

 

Öffentliche Kreditinstitute und unter anderen die WestLB haben möglicherweise gezielt Kommunen Derivategeschäfte (insbesondere: Zinsderivate) angedient und diese über die Komplexität und/oder das Risiko der Geschäfte nicht vollumfänglich informiert.

 

Bis zum Schluss des Peaks der durch die sog. Lehman-Pleite sollen Landesbanken und auch die WestLB solche Zinsderivate und ferner wertlose US-Hypotheken-Papiere (Giftpapiere) gekauft und diese zahlreichen Kommunen vor dem Hintergrund ihrer teils desaströsen Finanzlage als profitable Anlagen vermittelt haben, um Finanzierungsengpässe der Kommunen zu überbrücken. Infolge dessen wurden Gemeinden, die kauften, teilweise in noch größere finanzielle Schwierigkeiten gezogen.

 

Als Folge der Eingehung von Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Eingehung von, ihnen empfohlenen Derivategeschäften bzw. Käufen wertloser Hypotheken-Papiere oder kombinierter Produkte stieg die Verschuldung zahlreicher Gemeinden auf  bis zum Vielfachen ihrer ursprünglichen Verschuldung.

 

Das Geschäft mit den Zinsswaps funktionierte u.a. so: Die WestLB deckte sich am Kapitalmarkt mit Zinswetten und anderen Risikopapieren ein, bastelte daraus ein hochkomplexes Produkt und vergab es zu teils schlechteren Bedingungen an die Sachsen LB. Die SachsenLB wiederum verkaufte dieses Produkt, Aufschlag inklusive, an Städte, Kreise und kommunale Unternehmen. In zahlreichen Fällen verkaufte die WestLB und/oder ihre Verbundpartner gemäß Absprachen mit der WestLB solche Produkte an Kommunen direkt.

 

Inbegriffen waren zum Beispiel auch solche Geschäfte, die unter der Bezeichnung CMS-Ladder-Swaps verkauft wurden.

 

Dabei waren die Konditionen mitunter sehr ungünstig, da die Produkte von Beginn an so konstruiert waren, dass sie für die Kommunen eine Rechnung mit vielen Unbekannten waren. Weil Kosten und Gewinnmarge der Banken von vorneherein in solchen "Zinsoptimierungsprodukten" (Swaps) eingerechnet waren, hatten die Kommunen in der Regel die deutlich schlechteren Karten als die an sie verkaufenden Banken.

 

Als in den Finanzpapieren der Kommunen etwa ein Jahr nach Abschluss die ersten Verluste aufliefen, war es zu spät. Die Kommunen wandten sich in ihrer Not an die Banken - und wurden ein weiteres Mal in riskante Geschäfte gezogen.  Damit die inzwischen in den Büchern der Kommunen aufgelaufenen Minusbeträge nicht stiegen, schlugen die Banker als Therapie gegen die Fälligkeit von Zinszahlungen neue Zinswetten vor: u.a. sog. "Wandelmemory Swaps". Folge war jedoch, dass die Verschuldung zahlreicher betroffener Gemeinden noch weiter anwuchs; teilweise um ein Mehrfaches der bis dahin schon aufgelaufenen Verschuldung, die aus dem Ankauf der ersten Marge solcher Spekulationsprodukte resultierten.

Vor allem die Rolle der Finanzaufsicht auf Seiten der Eigentümer bedarf der Aufklärung von Verantwortlichkeiten. Etwaige Schäden werden letztlich das Land NRW und damit der Steuerzahler zu tragen haben, denn für Haftungen der WestLB trägt ihre Rechtsnachfolgerin Portigon AG die Last. Das Land NRW ist hundertprozentige Eigentümerin der Portigon AG, respektive vereinigt sämtliche Aktien in seiner Hand.

 

Die für den Steuerzahler hieraus resultierenden Haftungsrisiken sind bis auf weiteres offen.

 

In rund 40 Fällen sind diese wie vor beschriebenen bzw. ähnliche, spekulative Geschäfte und die sich daraus ergebenden Haftungsverpflichtungen Gegenstand gerichtlicher Klärung.

 

Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, alle Vorgänge und Umstände im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Swap-Geschäften seitens der WestLB AG sowie der in deren Folge entstandenen und noch entstehenden Verlusten und Schulden der betroffenen Städte und Gemeinden in NRW aufzuklären. Dazu sind schwerpunktmäßig folgende Fragen zu prüfen:

 

•           Wie viele und welche Swap-Geschäfte, insbesondere auch unter Einschluss von CMS-Ladder Swaps und Wandelmemory-Swaps sowie US-Hypotheken-Geschäfte und/oder kombinierte Produkte sind mit welchen Kommunen und in Höhe welcher betragsmäßiger Volumina seitens der WestLB oder unter Einschaltung ihrer Verbundpartner abgeschlossen worden (inbegriffen Fälle, die bereits Gegenstand gerichtlicher Klärung sind oder waren und zwar ganz gleich, ob diese positive oder negative Ergebnisse für die Kommunen zeitigen)?

•           Ob und wie sind die, durch die Eigentümer besetzten Gremien, insbesondere der Aufsichtsrat der WestLB über die Vorgänge informiert gewesen?

•           Wurden Kontrollpflichten verletzt und wenn ja welche?“

 

 

II.

In Ziffer 14. des Einsetzungsantrags  (Überschrift: „Mutmaßliche Teilnahme an Zinsabsprachen mit Bezug auf den Zinssatz „Libor“, „Euribor“ und anderen Richtzinszusammensetzungen“) werden Änderungen gemäß den nachfolgend durch Unterstreichung gekennzeichneten Hervorhebungen beantragt.

 

Nach der Überschrift und dem unveränderten 1. Absatz wird der 2. Absatz (=Konkretisierung Untersuchungsauftrag) wie folgt gefasst:

 

„Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, alle Vorgänge und Umstände in Zusammenhang mit der mutmaßlichen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der WestLB AG oder ihrer verbundenen Unternehmen an den Zinsfestlegungen gleich welcher Bezeichnung uns insbesondere an „Libor“ und „Euribor“ aufzuklären. Schwerpunktmäßig soll sodann geprüft werden,…“

 

Die sich hieran unmittelbar anschließende Fragestellung wird durch das Wort „falls“ in Parenthese und das Wort „und“ ergänzt und lautet fortan wie folgt:

 

•           ob und wie die durch die Eigentümer besetzten Gremien, insbesondere der Aufsichtsrat, über diese Vorgänge – falls – informiert waren und

 

 

 

Dr. Joachim Paul

Frank Herrmann

Dietmar Schulz

 

und Fraktion