LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/2691

 

22.04.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1004 vom 25. März 2013

der Abgeordneten Monika Pieper   PIRATEN

Drucksache 16/2471

 

 

 

Religionsunterricht und religiöse Erziehung an öffentliche Bekenntnisgrundschulen

 

 

 

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1004 mit Schreiben vom 22. April 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Bei der Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule werden die Eltern von Kindern, die nicht dem Schulbekenntnis angehören, oftmals aufgefordert, mit einer Erklärung der Teilnahme am Religionsunterricht im Schulbekenntnis und einer Erziehung im Sinne dieses Bekenntnis einzuwilligen. An einigen öffentlichen Bekenntnisschulen sollen von diesen Eltern auch Erklärungen erwartet werden, dass ihre Kinder an Gottesdiensten im Schulbekenntnis teilnehmen.

 

 

1.       Wie beurteilt die Landesregierung solche Erklärungen im Hinblick auf die in § 26 Abs. 7 SchulG vorgesehene Einrichtung von Religionsunterricht in weiteren Konfessionen an Bekenntnisgrundschulen?

 

2.       Wie beurteilt die Landesregierung solche Erklärungen in Hinblick auf ihre rechtliche Verbindlichkeit?

 

Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.

 

Die in der Fragestellung genannten, für die Eltern verbindlichen Erklärungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie folgen dem Schulgesetz und der ständigen Rechtsprechung zur Aufnahme bekenntnisfremder Kinder in Bekenntnisschulen. In solchen Fällen müssen die Eltern bei der Anmeldung ihres Kindes ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Hingegen besteht kein Anspruch auf ausnahmsweisen Zugang zur bekenntnisfremden Bekenntnisschule, wenn die Eltern auf Erteilung von Religionsunterricht in ihrem Bekenntnis bestehen (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, DÖV 1982, S. 249, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.1981, OVGE 36, 29).

 

§ 26 Abs. 7 SchulG NRW steht diesen Grundsätzen nicht entgegen. Zu einer konfessionellen Minderheit im Sinne dieser Vorschrift mit Anspruch auf Religionsunterricht in ihrem Bekenntnis gehören nur Kinder, die deshalb eine Bekenntnisschule besuchen, weil eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist.

 

 

3.       An wie vielen evangelischen und katholischen Bekenntnisschulen gehören weniger als 50 % der Schüler dem Schulbekenntnis an?

 

Nach den amtlichen Schuldaten für das Schuljahr 2012/2013 (Stichtag: 15.10.2012) gehören an 54 evangelischen und an 263 katholischen Bekenntnisgrundschulen in öffentlicher Trägerschaft weniger als 50 % der Schülerinnen und Schüler dem jeweiligen Schulbekenntnis an.

 

 

4.       An wie vielen evangelischen und katholischen Bekenntnisschulen gibt es Religionsunterricht für das jeweils andere christliche Bekenntnis?

 

Nach den amtlichen Schuldaten für das Schuljahr 2012/2013 (Stichtag: 15.10.2012) wird an neun evangelischen und an 242 katholischen Bekenntnisgrundschulen in öffentlicher Trägerschaft Religionsunterricht für das jeweils andere Bekenntnis erteilt.

 

 

5.       An wie vielen evangelischen und katholischen Bekenntnisgrundschulen gibt es Angebote für Schüler muslimischen Glaubens wie islamischen Religionsunterricht und islamische Religionskunde?

 

Nach den amtlichen Schuldaten für das Schuljahr 2012/2013 (Stichtag: 15.10.2012) wird an vier öffentlichen katholischen Bekenntnisgrundschulen und an keiner öffentlichen evangelischen Bekenntnisgrundschule islamischer Religionsunterricht oder islamische Religionskunde als eigenständiges Fach unterrichtet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass islamische Religionskunde gelegentlich als Teil des muttersprachlichen Unterrichts und für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen erteilt wird. Amtliche Schuldaten darüber liegen nicht vor.