LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/2567 |
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10.04.2013 |
Kleine Anfrage 1054
des Abgeordneten Kai Schmalenbach PIRATEN
Risswerkführung in Nordrhein-Westfalen
In dem Sachstandsbericht „Risswerkführung in Nordrhein-Westfalen“ (Vorlage 16/770) wird berichtet, dass die Bezirksregierung Arnsberg die Risswerkführung u.a. anhand von Begehungen überprüft habe und die Risswerkführung in diesen Fällen nicht zu beanstanden war.
Des Weiteren wird festgestellt, dass der Tageriss keine Bergschadensdokumentation sei, sondern die Feststellung von Bergschäden Aufgabe sachkundiger Bauingenieure und Architekten sei. Dabei sind in dem Bericht die Verfahren zur Regulierung von Bergschäden aufgelistet.
Zusätzlich heißt es in dem Sachstandsbericht auf Seite 4: „Wird also von einem Geschädigten im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaubetriebs der Nachweis vorgelegt, dass ein "Erdriss" tatsächlich vorhanden ist und dass dieser ursächlich für den ihm entstandenen Schaden ist, gilt die Bergschadensvermutung - unabhängig davon, ob an entsprechender Stelle im Tageriss eine "Erdspalte" oder eine "Geländeabriss" eingetragen
ist oder nicht.“
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wo haben die genannten Begehungen stattgefunden?
2. Auf Grundlage welcher Feststellungen vor Ort kam es zu der Aussage, dass die Risswerkführung in diesen Fällen nicht zu beanstanden sei?
3. Auf welche Weise kann ein Geschädigter ohne Zuhilfenahme des Risswerkes nachweisen, dass ein „Erdriss“ tatsächlich vorhanden ist? (Bitte listen Sie die verschiedenen Methoden und die dafür benötigten Sachverständigen in einer Tabelle auf)
4. Wie viele der, in dem Sachstandbericht aufgelisteten, Verfahren zur Regulierung von Bergschäden endeten ohne Zuhilfenahme des Risswerkes mit einer Entschädigungszahlung?
5. Welche Änderungen in der Gesetzeslage hat es in den letzten zehn Jahren gegeben, die die Feststellung von Bergschäden betreffen? (Bitte listen Sie die verschiedenen Änderungen mit Datum ihres Inkrafttretens in einer Tabelle auf)
Kai Schmalenbach