LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/2525

 

02.04.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 944 vom 27. Februar 2013

des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder   PIRATEN

Drucksache 16/2225

 

 

Flugverbotszonen über Atomanlagen in NRW

 

 

Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 944 mit Schreiben vom 28. März 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet.

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Am 23. Januar 2013 urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Flugrouten für den neuen Berliner Großflughafen unrechtmäßig seien, weil die Flugzeuge dem Forschungsreaktor am Wannsee zu nah kommen würden. Der geplante Abstand von 3 km und die Flughöhe von 2600 Metern seien zu gering. Selbst Sportflugzeuge müssten in Berlin einen Abstand von mindestens zwei nautischen Meilen (ca. 3,7 km) zu dem Forschungsreaktor einhalten.

 

Für die Urananreicherungsanlage Gronau hatte die Landesregierung am 10. Januar 2013 mitgeteilt, dass es für diese Atomanlage eine Flugverbotszone von 1,5 km Abstand und 600 Metern Flughöhe gebe (Landtagsdrucksache 16-1832), die damit deutlich kleiner ausfällt als vom OVG Berlin-Brandenburg für den Forschungsreaktor Wannsee für nötig erachtet.

 

In NRW gibt es zahlreiche weitere aktive und stillgelegte Atomanlagen, darunter das Zwischenlager Ahaus, die Atommüllkonditionierung in Duisburg, die Atomanlagen im Forschungszentrum Jülich sowie die stillgelegten AKW Hamm-Uentrop und Würgassen.

 

 

Vorbemerkung der Landesregierung

 

Die Luftraumfestlegung über dem Gebiet der BRD obliegt dem Bund.

 

 

1.    Für welche Atomanlagen in NRW gelten ebenfalls Flugverbotszonen?

 

In NRW besteht neben dem vom Fragesteller angeführten Gebiet um die Urananreicherungsanlage Gronau ein weiteres Flugbeschränkungsgebiet im Bereich des Forschungszentrums Jülich (ED-R 111 „Jülich“).

 

 

2.    Welche Kriterien gelten konkret für die Flugverbotszonen über den jeweiligen Atomanlagen (bitte aufschlüsseln nach Abstand und Flughöhe)?

 

Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 111 „Jülich“ hat einen Durchmesser von ca. 7,5 km und eine Obergrenze in ca. 700 m über dem Erdboden.

 

 

3.    Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung in puncto Flugverbotszonen rund um Atomanlagen aus den angesprochenen Berliner OVG-Urteil?

 

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.01.2013 die Flugroutenfestlegung für den künftigen Hauptstadtflughafen Berlin-Brandenburg aufgehoben. Es hat bemängelt, dass das Risiko für einen Flugunfall oder einen terroristischen Anschlag bei der Routenfestlegung nicht oder zumindest nicht ausreichend ermittelt worden sei. Das Gericht hat also ein Ermittlungsdefizit bzw. einen Ermittlungsausfall festgestellt und fordert eine fallspezifische Risikoermittlung. Die Flugroutenfestlegung mit Bezug auf den Berliner Forschungsreaktor hat es damit nicht endgültig verworfen. Das Urteil ist, soweit hier bekannt, noch nicht rechtskräftig.

Für die vom Fragesteller angesprochenen „Atomanlagen“ in NRW sieht die Landesregierung kein derartiges Ermittlungsdefizit.

 

 

4.    Wie werden die Flugverbotszonen über den Atomanlagen in NRW konkret überwacht?

 

Die Überwachung erfolgt durch die Deutsche Flugsicherung GmbH bzw. durch die militärische Flugsicherung mittels Radar.

 

 

5.    Welche Reaktionszeit bleibt den Katastrophenschutz-behörden ggfs. bei der Verletzung einer solchen Flugverbotszone (bitte in Minuten und Sekunden aufschlüsseln)?

 

Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist nicht die Überwachung des Luftraumes und somit auch nicht die Überwachung von willentlichen Missachtungen von Flugverboten oder Verletzungen von Flugverbotszonen. Insoweit gibt es keine “Reaktionszeit“ der Katastrophenschutzbehörden auf derartige luftverkehrs-technische Verstöße.

Die Verletzung einer solchen Beschränkungszone stellt einen Straftatbestand dar.