LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1186

 

24.10.2012

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes

 

 

 

A         Problem

 

Im Hochschulrecht gibt es keine Regelungen für minderjährige Studierende. Es ist nicht eindeutig, welche im Rahmen des Studiums anfallenden rechtlich bedeutsamen Handlungen minderjährige Studierende ohne Einwilligung ihrer Eltern vornehmen dürfen. An den Hochschulen des Landes wird zum Teil versucht, das Problem mit Generaleinwilligungen der gesetzlichen Vertreter zu lösen. Ab dem Abiturjahrgang 2013, dem ersten sog. G 8-Jahrgang, ist mit einem Anstieg der Zahl minderjähriger Studierender zu rechnen.

 

B         Lösung

 

Im Interesse der Rechtssicherheit soll minderjährigen Studierenden mit der Einschreibung im Rahmen ihres Studiums Handlungsfähigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne verliehen werden. Damit wird auch dem Interesse von fast volljährigen Studierenden an einer eigenverantwortlichen Gestaltung des Studiums Rechnung getragen.

 

C         Alternativen

 

Keine.

 

D         Kosten

 

Die Gesetzesänderung wird auf Seiten der Hochschulen keine Kosten verursachen.

 

E         Zuständigkeit

 

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung.

 


 

F          Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Keine.

 

G         Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

 

Keine.

 

H         Befristung von Vorschriften

 

Der Gesetzentwurf zielt auf die Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes, die ihrerseits bereits befristet sind. Eine Befristung des Änderungsgesetzes ist nicht notwendig.

 

 

 


 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes

 

 

Artikel 1
Änderungen des Hochschulgesetzes

 

 

Gesetz über die Hochschulen des

Landes Nordrhein-Westfalen

(Hochschulgesetz – HG)

 

Dem § 48 Absatz 1 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch für die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach § 3.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

§ 48

Einschreibung

 

(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises.

 

Artikel 2
Änderungen des Kunsthochschulgesetzes

 

 

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG –)

 

Dem § 40 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S.195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch für die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach § 3.“

 

 

§ 40

Einschreibung

 

(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Kunsthochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises.

 

 

Artikel 3
Inkrafttreten

 

 

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 


 

Begründung

 

Zu Artikel 1

Der Änderungsbefehl bewirkt die Ergänzung des § 48 Absatz 1 Hochschulgesetz. § 48 Absatz 1 HG regelt die Grundlagen der Einschreibung. Der neue Satz 4 gewährt minderjährigen Studierenden verwaltungsrechtliche Handlungsfähigkeit, so dass sie künftig im Rahmen des Studiums ohne die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter handeln dürfen.

Insbesondere studien- und prüfungsrelevante verwaltungsrechtliche Handlungen minderjähriger Studierender sind grundsätzlich von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Hochschulen verlangen deshalb bei der Einschreibung eine Generaleinwilligung der gesetzlichen Vertreter. Eine Einschreibung unter einem solchen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorbehalt birgt jedoch Risiken. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll zu mehr Rechtssicherheit für minderjährige Studierende, für deren gesetzliche Vertreter und für die Hochschulen führen.

Durch Rechtsnorm ausdrücklich verliehene Handlungsfähigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne gibt es auch auf anderen Rechtsgebieten, so etwa im Asylverfahrensgesetz, im Aufenthaltsgesetz, im Sozialgesetzbuch I, im Gesetz über die religiöse Kindererziehung oder in der Fahrerlaubnisverordnung.

Zu Artikel 2

Vgl. Begründung zu Artikel 1.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.