LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1185

 

24.10.2012

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rentengüter

 

 

 

A   Problem und Regelungsbedarf

 

Das Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (PrGS. S. 209, PrGS. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379) ist befristet bis 31. Dezember 2012. Es existieren jedoch noch grundbuchrechtliche Verfügungen (Eintragung von Rentengütern in Abt. II). Bei Verfall der Rechtsnorm entstünde demnach eine Regelungslücke.

 

 

B   Lösung

 

Verlängerung des Befristungszeitraums bis 31. Dezember 2022.

 

 

C   Alternativen

 

keine

 

 

D   Kosten

 

Durch die Gesetzesänderung entstehen keine vollzugsunabhängigen Kosten. Vollzugsausgaben entstehen nicht, da sich der Vollzugsaufwand durch die Gesetzesänderung nicht erhöht.

 

 


 

E    Zuständigkeit

 

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

 

 

F    Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

 

G   Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

 

Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte.

 

 

H   Gender Mainstreaming

 

Keine Auswirkungen.

 

 

I     Befristung

 

Es erfolgt eine Befristung bis 31. Dezember 2022.

 


 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rentengüter

 

 

Gesetz über Rentengüter

Artikel 1

 

In § 6 des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (PrGS. S. 209, PrGS. NRW. S. 104), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379) geändert worden ist, wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

 

 

§ 6

 

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

 

 

 

 


 


 

Begründung

 

Allgemeiner Teil

 

Für das Gesetz über Rentengüter wurde mit Art. 64 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 (GV.NRW. S. 284) eine Befristung bis zum 31. Dezember 2005 vorgesehen, die mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 379) bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wurde.

 

Derzeit sind noch Rentengüter bestellt und in Abteilung II der Grundbücher eingetragen. Eine Aufhebung des Gesetzes würde somit zu einem Eingriff in bestehende Rentengüter führen und Rechtsinhabern eine Beeinträchtigung ihres Rechtes zuführen. Der Umfang dieser auf dem Gesetz über Rentengüter basierenden Grundbucheintragungen in Nordrhein-Westfalen ist nicht bekannt.

 

Eine Auswertung der vorhandenen – analog geführten - sieben Millionen Grundbücher mit dem Ziel der Identifizierung eventuell noch vorhandener Grundbucheinträge zu Rentengütern und den daraus entstehenden Rechtsfolgen im Falle eines Verfalls der Regelung kann zur Zeit nur mit unvertretbarem Personaleinsatz erfolgen. Eine automatisierte Abfrage der Grundbücher ist erst nach der Umstellung auf das elektronische Grundbuch möglich.

 

Die Befristung des Gesetzes über Rentengüter soll deshalb so lange verlängert werden, bis über eine automatisierte Abfrage der Grundbücher verlässliche Angaben zu den in den Grundbüchern eingetragenen Rentengütern ermittelt werden können, um auf dieser Basis dann über eine Fortführung oder Aufhebung des Gesetzes zu entscheiden.

 

 

Besonderer Teil

 

Begründung im Einzelnen

 

Zu Artikel 1

 

Mit der Bestimmung wird die Geltungsdauer des Gesetzes um weitere zehn Jahre – bis zum 31. Dezember 2022 - verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte eine Umstellung auf das elektronische Grundbuch abgeschlossen sein.

 

Zu Artikel 2

 

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.