Angaben zu den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
Angaben zu den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (1) (2)
1. Beruf
Bei unselbständiger Tätigkeit genaue Angaben über den Arbeitgeber (Name, Anschrift und Branche) sowie über Art
der Tätigkeit, insbesondere die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung. Bei selbständiger Tätigkeit als
Gewerbetreibender genaue Angaben über die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma. Bei freien Berufen und
sonstigen selbständigen Berufen genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort der Berufsausübung. Bei mehreren ausgeübten
Berufen Angabe des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit.
(§1 Abs. 1 Nr. 1 der Verhaltensregeln)
1.1 Während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübter oder aufgenommener Beruf
1.2 Vor der Mitgliedschaft im Landtag zuletzt ausgeübter Beruf:
(in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben)
(§ 1 Abs. 2 der Verhaltensregeln)
2. Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verhaltensregeln)
3. Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verhaltensregeln)
4. Funktion in Berufsverband, Wirtschaftsvereinigung, sonstigem Interessenverband oder ähnlicher
Organisation mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene
(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verhaltensregeln)
5. Sonstige Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen
können, wie z.B. Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen mit lokaler Bedeutung
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verhaltensregeln)
6. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten,
publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verhaltensregeln)
7. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher
Einfluss auf das Unternehmen begründet wird
(§1 Abs. 1 Nr. 7 der Verhaltensregeln)
1) abgedruckt als Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
2) Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind der Präsidentin des Landtags innerhalb von 3 Monaten mitzuteilen.
