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Landes­beamten­gesetz

Landesbeamtengesetz / Dienstrecht / Altersgrenze


Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/8176
Beschlussempfehlung und Bericht: Drucksache 14/8889

Zum 1. April 2009 tritt das neue Beamtenstatusgesetz in Kraft. Das Gesetz regelt bundeseinheitlich das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Andere Regelungsbereiche des Dienstrechts obliegen nach der Föderalismusreform dem Landesgesetzgeber.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält eine Neufassung des Landesbeamtengesetzes und die redaktionelle Änderung weiterer 21 Gesetze. Die bisherigen Regelungen des Landesbeamtengesetzes werden im Wesentlichen übernommen, neu strukturiert und an das neue Bundesrecht angepasst. 

Eine der wenigen Neuregelungen betrifft die gestufte Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre im Zeitraum 2012 bis 2029 entsprechend der Regelung für gesetzlich Rentenversicherte sowie die Möglichkeit, freiwillig auf Antrag erst ab dem 70. Lebensjahr in den Ruhestand einzutreten.
(§ 31 und § 32 des Gesetzentwurfs; dazu Übergangsregelungen: §§ 129ff)

Die Landesregierung kündigte bei Einbringung ihres Gesetzentwurfs eine umfassende Reform der Bereiche Laufbahnrecht, Besoldung und Versorgung für die nächste Legislaturperiode an. 

   

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Zuletzt aktualisiert am 18.10.2010.

 

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