Landtag Nordrhein-Westfalen
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Wahlrecht

Hier erklären wir, wie unser Wahlrecht ausgestaltet ist und wie die Landtagswahlen vonstatten gehen.

Alle fünf Jahre wählen die Menschen in Nordrhein-Westfalen ihre Volksvertretung. Wie das Parlament zusammengesetzt ist, entscheiden die Wählerinnen und Wähler anhand ihrer Stimmen, die sie bei der Landtagswahl abgeben.

Für diese Zeitspanne von fünf Jahren sind die Abgeordneten des Parlaments gewählt, um ihr Mandat, also ihren Auftrag auszufüllen, nämlich die Bevölkerung politisch zu repräsentieren. Dabei sind sie an keinerlei Weisung gebunden, sondern nur ihrem Gewissen verpflichtet. Insofern geben die Wählerinnen und Wähler den Politikerinnen und Politikern nicht nur ihre Stimme, sondern auch ihr Vertrauen.

Die Abgeordneten haben folgende Hauptaufgaben:

 Sie wählen den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin.

  • Sie beschließen die Gesetze und ringen in öffentlicher Debatte um die besten Konzepte für das Land.
  • Sie kontrollieren die Regierung.
  • Sie verabschieden den Landeshaushalt, also den Jahresetat für Nordrhein-Westfalen. 2011 umfasst er rund 55,3Milliarden Euro.

Wahlkampf

Um sich bei den Bürgerinnen und Bürgern als geeignete Landespolitikerinnen oder -politiker zu empfehlen, werben die Kandidatinnen und Kandidaten im Wahlkampf um Zustimmung zu ihren Positionen und ihrer Person. Im Vorfeld der Landtagswahl sind deshalb viele Wahlplakate und Infostände zu sehen, Slogans zu hören, Wahlprogramme und Broschüren zu haben, Podiumsdiskussionen im Fernsehen zu sehen. Die Medien sind voller Berichte, Hintergründe, Interviews und Umfragen. Diskussionen in Kneipen, an Arbeitsplätzen oder in der Freizeit drehen sich um die bevorstehende Wahl. Am Wahltag, kurz nach Ende der Wahlzeit, werden gespannt die ersten Hochrechnungen erwartet, bis schließlich das vorläufige amtliche Endergebnis verkündet wird. Politikerinnen und Politiker treten vor die Mikrofone und interpretieren die Ergebnisse. Es ist von Wahlsiegern und Wahlverlierern die Rede.

Manche strahlen vor Freude, andere hoffen, bangen oder sind enttäuscht, ihre Wahlziele nicht erreicht zu haben. Meist folgen erste Analysen und erste Ankündigungen, wie es weitergehen soll. Dank geht an die Wählerinnen und Wähler, die den Kandidatinnen und Kandidaten mit ihren Stimmen ihr Vertrauen gegeben haben. Nordrhein-Westfalen hat gewählt.

Zahl der Abgeordneten

Mindestens 181 Sitze im Parlament sind zu vergeben. 128 Parlamentarierinnen und Parlamentarier werden direkt in den Landtag gewählt, indem sie in ihrem Wahlkreis die meisten Wählerstimmen erreichen. Mindestens 53 weitere Abgeordnete ziehen über die Landesreserveliste ihrer Partei ins Parlament ein.

Grundsätze der Wahl

Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen, mindestens 181, werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das sind die Wahlgrundsätze, wie sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gelten.

Die Wahl ist allgemein:

Jede Bürgerin und jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.

Die Wahl ist gleich:

Jede Stimme hat das gleiche Gewicht. Ob Mann oder Frau, ob arm oder reich.

Die Wahl ist unmittelbar:

Es gibt keine Zwischenschaltung eines Gremiums, das dann die Wahl vornimmt.

Die Wahl ist geheim:

Die Stimme wird nicht öffentlich abgegeben, sondern so, dass niemand nachprüfen kann, wer wie gewählt hat. Dafür sind die Wahlkabinen da.

Die Wahl ist frei:

Die Wählerinnen und Wähler treffen ihre Entscheidungen selbst und unterliegen dabei keinem Zwang oder der Weisung einer anderen Person oder Stelle.

Wahlperiode

Die Landtagswahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Den Termin legt die Landesregierung fest. Dabei muss die Wahl auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Die Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung des neuen Landtags, der sogenannten konstituierenden Sitzung, die spätestens 20 Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtags stattfindet.

Auflösung und Neuwahl

Der Landtag kann selbst beschließen, sich aufzulösen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder dafür stimmt. Auch die Landesregierung kann den Landtag auflösen, und zwar dann, wenn der Landtag einen Gesetzentwurf der Landesregierung ablehnt, die Bürgerinnen und Bürger diesen aber durch einen anschließenden  Volksentscheid annehmen. Die dann mögliche Auflösung des Landtags durch die Landesregierung lässt sich damit begründen, dass die gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertreter offenbar nicht mehr den Willen des Volks repräsentieren. Nach Auflösung des Landtags muss innerhalb von 60 Tagen ein neuer Landtag gewählt werden.

Aktives und passives Wahlrecht

Von den knapp 18 Millionen Menschen, die in Nordrhein-Westfalen leben, sind rund 13,4 Millionen wahlberechtigt. Das Wahlrecht ist in der Landesverfassung und im Landeswahlgesetz verankert. Man unterscheidet zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Ihr aktives Wahlrecht nutzen alle, die wählen gehen. Das passive Wahlrecht erlaubt es, sich selbst wählen zu lassen. Aktives Wahlrecht bei Landtagswahlen haben alle, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen wohnen.

Für das passive Wahlrecht gelten mit einer Ausnahme die gleichen Bedingungen. Also: Wer wahlberechtigt ist, ist auch wählbar und hat damit das Recht, sich um einen Sitz im Landtag Nordrhein-Westfalen zu bewerben, allerdings muss er seit mindestens drei Monaten in NRW wohnen.

Wer kein Wahlrecht hat

Das Wahlrecht ist ein Bürgerrecht. Es kann nur unter bestimmten Voraussetzungen richterlich entzogen werden. Wer unter Betreuung steht, ist vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ferner dürfen sich Vereinigungen und Personen, die die staatsbürgerlichen Freiheiten unterdrücken oder gegen Volk, Land oder die Verfassung Gewalt anwenden oder dies beabsichtigen, nicht an Wahlen und Abstimmungen beteiligen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Eine Partei kann dagegen nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Kandidatinnen und Kandidaten

Auf den Stimmzetteln zur Landtagswahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Parteizugehörigkeit aufgeführt. Es gibt zwar auch parteilose Bewerberinnen oder Bewerber, in der Regel aber gehören die Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei an. Die Parteien stellen im Vorfeld der Landtagswahl die Frauen und Männer, die für den Landtag kandidieren, auf.

Direktkandidatur

Von den mindestens 181 Abgeordneten unseres Landesparlaments werden 128 direkt gewählt, die übrigen gelangen über die sogenannten Landesreservelisten ins  Parlament. In den 128 Wahlkreisen des Landes werden auf  Wahlkreisdelegiertenversammlungen der einzelnen Parteien die Direktkandidatinnen und -kandidaten gewählt und nominiert. Spätestens 48 Tage vor der Wahl muss die Wahlleiterin die jeweiligen Wahlvorschläge der Parteien erhalten haben. Jeder Wahlvorschlag muss die Zustimmungserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten und die Unterschrift des Landesvorstands der jeweiligen Partei enthalten.

Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten, deren Partei zurzeit der Bewerbung nicht im Parlament vertreten ist, müssen nachweisen, dass ihre Partei nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist, also der Vorstand demokratisch gewählt wurde und die Partei über eine Satzung und ein Programm verfügt. Darüber hinaus müssen mindestens 100 Wahlberechtigte des Wahlkreises den Wahlvorschlag einer Partei unterzeichnen, damit dieser zugelassen wird. Mit der Unterschrift unter einem solchen Wahlvorschlag geht aber niemand die Verpflichtung ein, diesem Kandidaten am Wahltag auch tatsächlich seine Stimme zu geben.

Parteilos kandidieren

Selbstverständlich können sich auch Bürgerinnen und Bürger zur Wahl stellen, die keiner Partei angehören. Auch sie brauchen die schriftliche Unterstützung durch 100 Wahlberechtigte in ihrem Wahlkreis. Bislang ist es allerdings in Nordrhein-Westfalen noch niemandem gelungen, ohne die Unterstützung einer Partei in den Landtag einzuziehen.

Landesreservelisten der Parteien

Mindestens 53 Abgeordnete gelangen ins Parlament, ohne als Direktkandidatinnen oder -kandidaten in ihrem Wahlkreis gewonnen zu haben. Dazu stellen die Parteien Landesreservelisten mit Kandidatinnen und Kandidaten für den Landtag auf. Entsprechend des Wahlergebnisses, also je nach Stimmenanteil, ziehen unterschiedlich viele Personen von den einzelnen Listen der Parteien in den Landtag ein. Welche Bewerberinnen und Bewerber auf die Landesreservelisten gesetzt werden, das entscheiden die Landesdelegiertenkonferenzen der Parteien. In der Regel haben die Landesvorstände der Parteien einen Vorschlag ausgearbeitet, der die verschiedenen Interessengruppen innerhalb der Partei berücksichtigt. Dieser Vorschlag wird auf der Delegiertenversammlung zur Abstimmung gestellt und gegebenenfalls verändert. Damit nehmen die Delegierten quasi vorweg, welche Personen einer Partei nach späterer Wahlentscheidung tatsächlich Mitglieder des Landtags werden. Denn auf die Kandidaten-Reihenfolge auf einer Liste haben die Wählerinnen und Wähler keinen Einfluss.

Die Parteien müssen ihre jeweilige Landesreserveliste, unterzeichnet von der zuständigen Landesparteileitung, spätestens am 48. Tag vor der Wahl der NRW-Wahlleiterin vorlegen. Das gilt auch für Parteien, die noch nicht im Parlament vertreten sind, sich aber zur Wahl stellen wollen. Sie müssen zusätzlich die Unterschriften von 1.000 Wahlberechtigten vorweisen, die die Liste unterstützen.

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über den Tag der Wahl und das Wahllokal, in dem sie jeweils ihre Stimmen abgeben können. Wer keine Wahlbenachrichtigung bekommen hat, ist möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis erfasst. Das Wählerverzeichnis enthält Namen und Anschriften aller Wahlberechtigten. Nur wer hier eingetragen ist, darf an der Wahl teilnehmen. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich an seine Gemeinde wenden.

Wahlkreise

Nordrhein-Westfalen ist in 128 Wahlkreise eingeteilt. In jedem sollten annähernd gleich viele Menschen leben. Pro Wahlkreis sind das etwa 140.000 Einwohnerinnen und Einwohner und etwa 105.000 Wahlberechtigte. Die Wahlkreise wiederum sind in Stimmbezirke unterteilt, die nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner haben sollen. In jedem Stimmbezirk gibt es ein Wahllokal, in dem ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer die Stimmabgabe überwachen, nach Ende der Wahlzeit die Stimmen auszählen und das Ergebnis des Stimmbezirks an die Wahlkreisleiterin oder den Wahlkreisleiter übermitteln.

Wahlorgane

Für die Vorbereitung und die Durchführung der Landtagswahlen sind nicht  Verwaltungsbehörden, sondern Wahlorgane zuständig. Die Landesregierung ernennt eine Landeswahlleiterin oder einen -leiter, und der Landtag beruft einen Landeswahlausschuss. Auf Wahlkreisebene gibt es die Kreiswahlleiterin oder den -leiter sowie einen Kreiswahlausschuss. Für die einzelnen Stimmbezirke sind die jeweiligen Wahlvorsteherinnen oder -vorsteher sowie der Wahlvorstand zuständig. Auch die Briefwahl kann mit den Briefwahlvorsteherinnen und -vorstehern und den Briefwahlvorständen jeweils eigene Zuständige auf Gemeindeebene bekommen.

Wahltag

Die Bürgerinnen und Bürger können am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr ihre Stimme abgeben, in diesem Zeitraum sind die Wahllokale geöffnet.

Wahlakt

Am Wahltag gehen die Wählerinnen und  Wähler in das Wahllokal ihres Stimmbezirks, das sie ihrer Wahlbenachrichtigung entnehmen können, und legen ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Personalausweis vor. Die Wahlhelferinnen und -helfer überprüfen, ob sie im Wählerverzeichnis verzeichnet sind und ob sie nicht schon ihre Stimme abgegeben haben. Sie erhalten den Stimmzettel, gehen in die Wahlkabine und machen dort ihre Kreuze auf dem Stimmzettel, falten ihn und stecken ihn in die Wahlurne, die sofort nach diesem Wahlakt wieder verschlossen wird. Grundsätzlich gibt jede Wählerin und jeder Wähler seine bzw. ihre Stimme persönlich und geheim ab. Wer jedoch, etwa wegen einer Behinderung oder weil er nicht lesen kann, Hilfe braucht, kann eine Person seines Vertrauens in die Wahlkabine mitnehmen.

Briefwahl

Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal die Stimme abzugeben, kann dies auch vorab per Briefwahl tun. Dazu muss man bei der auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Stelle die Briefwahlunterlagen anfordern, seine Wahlentscheidung treffen und den Wahlbrief zurückgeben oder -schicken. Dieser muss bis spätestens 18 Uhr am Wahltag beim Wahlamt eingetroffen sein, damit die Stimme zählt.

Erst- und Zweitstimme

Erstmals bei Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen hat nun jede und jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen, wie bei der Bundestagswahl. Mit der Erststimme können die Wählerinnen und Wähler eine konkrete Person aus ihrem Wahlkreis unterstützen, die für den Landtag kandidiert. Mit der Zweitstimme entscheiden sie sich – unabhängig von der Erststimme – für eine der Parteien, die zur Landtagswahl angetreten und auf dem Stimmzettel vermerkt sind. Auf dem Stimmzettel muss deutlich erkennbar sein, welcher Kandidatin oder welchem Kandidaten (Erststimme) und welcher Partei (Zweitstimme) die Stimmen gelten sollen. Allerdings genügt auch eine Stimme. Eine fehlende Erst- oder Zweitstimme macht den Stimmzettel nicht ungültig.

Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl. Erstmalig kandidierende Parteien oder Einzelpersonen werden chronologisch aufgeführt: Diejenigen, die der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zuerst vorgeschlagen wurden, stehen über denen, die erst später vorgeschlagen wurden.

Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmzettel beispielsweise derjenigen, die nicht klar gekennzeichnet haben, wem sie ihre Stimmen geben wollten, oder die Bemerkungen auf den Stimmzettel geschrieben haben. Bei der letzten Landtagswahl gab es immerhin 89.349 ungültige Stimmzettel.

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