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Parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Der Landtag hat nach Artikel 41 der Landesverfassung das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag.

In der laufenden 15. Wahlperiode wurde noch kein Untersuchungsausschuss eingesetzt. 

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Kontakt zum Landtag

Der Präsident des Landtags NRW
Postfach 10 11 43
40002 Düsseldorf
Tel.    0211 884 0
Fax    0211 884 2258
email@landtag.nrw.de


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