Landtag Nordrhein-Westfalen
Suchfunktion

erweiterte Suche

Sie sind hier:  Start | Dokumente & Recherche | Parlamentarische Rechtsgrundlagen | Geschäftsordnung des Landtags

Navigation
Dokumentinhalt

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Hier können sie die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen im Wortlaut nachlesen. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Aufgaben des Landtagspräsidiums, die Arbeit der Ausschüsse und das Gesetzgebungsverfahren.

Inhaltsverzeichnis

I. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der StellvertreterInnen sowie SchriftführerInnen

II. Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstandes und des Ältestenrats

III. Die Fraktionen

IV. Die Mitglieder des Landtags

V. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung

VI. Beschlussfähigkeit und Abstimmung

VII. Die Ausschüsse

VIII. Untersuchungsausschüsse

IX. Beteiligung der Landesregierung

X. Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

XI. Große und Kleine Anfrage, Fragestunde und Aktuelle Stunde

XII. Petitionen

XIII. Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

XIV. Sonstige Bestimmungen

Anlagen

Geschäftsordnung

I. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

§ 1
Konstituierung

Der neu gewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten spätestens zum zwanzigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtags (Artikel 37 der Landesverfassung) einberufen.

§ 2
Verpflichtung der Mitglieder des Landtags

(1) Die erste Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihrer Verpflichtung. Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet:

"Die Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegenüber jedem Menschen dem Frieden dienen werden."

Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.

(2) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in einer der folgenden Landtagssitzungen durch Handschlag verpflichtet.

§ 3
Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten

(1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestes zehn Mitglieder des Landtags widersprechen.

(2) Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags.

§ 4
Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung.

II. Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstands und des Ältestenrats

§ 5
Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Landtag und führt dessen Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde des Landtags sowie seine Rechte und die seiner Mitglieder, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses.

Die Präsidentin bzw. der Präsident hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen.

(3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Ihr bzw. ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.

§ 6
Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

§ 7
Aufgaben des Präsidiums

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören unter anderem die Belange der Wirtschaftsbetriebe, des Archivs und der Bibliothek. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

§ 8
Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsidenten; sie haben die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer darüber hinaus mit weiteren Aufgaben betrauen. Sie bzw. er verteilt die Geschäfte.

(3) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung des Hauses während der Sitzung auch anderen Mitgliedern des Landtags vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers übertragen.

§ 9
Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und den Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.

(3) Zu seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

§ 10
Aufgaben des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter herbeizuführen.

(2) Ferner stellt der Ältestenrat den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest. Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu § 6  Absatz 2 AbgG NRW, insbesondere über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.

III. Die Fraktionen

§ 11
Begriff

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Ausnahmen beschließt der Landtag. Hospitantinnen bzw. Hospitanten werden den Vereinigungen zugerechnet, denen sie sich angeschlossen haben.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der bzw. des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder des Landtags sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Beruht die Bildung einer Fraktion auf dem Ergebnis der vorausgehenden Wahl zum Landtag, so behält sie diesen Status für die Dauer der Wahlperiode, wenn ihre Stärke nicht unter die Zahl der Mitglieder des Landtags zurückgeht, die nach § 65  Absatz 1 zur Einbringung eines Gesetzentwurfs erforderlich ist.

§ 12
Reihenfolge der Fraktionen

Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheiden die bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Wählerstimmen. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtags angehörten.

§ 13
Stellenanteile der Fraktionen

Die Zusammensetzung des Ältestenrats und der Ausschüsse erfolgt nach dem jeweiligen Stärkeverhältnis der Fraktionen. Derselbe Grundsatz gilt, soweit nicht anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart ist, auch bei Wahlen zu anderen Gremien durch den Landtag. Bei der Besetzung des Ältestenrats zählen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten nicht mit.

IV. Die Mitglieder des Landtags

§ 14
Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen, wenn sie an Sitzungen des Landtags nicht teilnehmen können.

 (2) Während jeder Sitzung des Landtags, eines Ausschusses, der Fraktionen und ihrer Arbeitskreise werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einträgt.

§ 15
Verhaltensregeln

Die vom Landtag gemäß § 16  Absatz 7 Abgeordnetengesetz zu beschließenden Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung (Anlage 6).

§ 16
Akteneinsicht

(1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die im Landtag geführt werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, die Archivordnung oder die Verschlusssachenordnung des Landtags entgegenstehen.

(2) Der Landtag Nordrhein-Westfalen unterhält gem. § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalens (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NW) vom 16.05.1989 ein eigenes Archiv. Die Benutzung des Archivs regelt die Archiv- und Benutzungsordnung. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung (Anlage 5).

(3) Die Akten und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 41 der Landesverfassung beigezogen werden, können nur von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses eingesehen werden.

(4) Der Landtag beschließt eine Verschlusssachenordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 4). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

§ 17
Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags

Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtags persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.

Wünschen andere Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, ist dieses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des betroffenen Mitglieds des Landtags zulässig. 

V. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung

Artikel 42 LV

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Mitgliedern des Landtags kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

§ 18
Sitzungen

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 der Landesverfassung ausgeschlossen werden.

§ 19
Tagesordnung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest. Die gedruckte Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen, den Mitgliedern der Landesregierung und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.

(2) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen oder einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.

(3) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn fünf der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.

§ 20
Einberufung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag ein, wenn es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat.

(2) Beantragt die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung gemäß Artikel 38  Absatz 4 der Landesverfassung, so ist der Landtag unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag mindestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Der Landtag kann auch ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Ältestenrat zustimmt oder ein Antrag nach Artikel 38  Absatz 4 der Landesverfassung gestellt ist.

§ 21
Sitzungsleitung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung unterrichtet die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag über Vorlagen, von denen dieser in Kenntnis gesetzt werden muss.

§ 22
Eröffnung der Beratung

Die Präsidentin bzw. der Präsident hat jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, aufzurufen und die Beratung zu eröffnen.

§ 23
Übergang zur Tagesordnung

(1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Im Falle des ausdrücklichen Widerspruchs sind vor der Abstimmung jeweils eine Rednerin bzw. ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(2) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen anderen Anträgen vor.

(3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

§ 24
Schluss der Beratung

(1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Beratung für geschlossen.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen. Eine weitere Aussetzung der Beratung ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.

(3) Der Landtag kann auf Antrag die Beratung eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die Beratung zu schließen, wird ohne Aussprache abgestimmt.

§ 25
Vertagung der Sitzung

Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.

§ 26
Wortmeldung und Worterteilung

(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, im Landtag zu sprechen; das Wort wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erteilt. Im Rahmen des § 23 sowie des § 28 muss ihm das Wort unverzüglich erteilt werden.

(2) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung beteiligen, so gibt sie bzw. er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.

(3) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags das Wort zur Sache nicht erhalten.

§ 27
Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Die Reihenfolge richtet sich nach dem zeitlichen Eingang der Wortmeldungen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann im Benehmen mit den Fraktionen eine andere Reihenfolge festlegen, wenn diese einer sachgemäßen Erledigung und einer zweckmäßigen Gestaltung der Beratung, insbesondere der Rede und Gegenrede, dient.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Die Aussprache soll in der Regel durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung eröffnet werden. Außerdem kann die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben das Wort ergreifen.

(3) Im Anschluss an die Rede der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der größten Oppositionsfraktion das Wort ergreifen. Danach steht den Vorsitzenden der anderen Fraktionen das gleiche Recht zu.

§ 28
Zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt werden. Zu diesemBeratungsgegenstand soll in der Regel das Wort einer Rednerin bzw. einem Redner nicht öfter als zweimal erteilt werden.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände oder den Sitzungsplan des Landtags oder der Ausschüsse beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 29
Persönliche Bemerkungen

Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen sie bzw. ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse ihrer bzw. seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

§ 30
Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Zu einer Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin bzw. der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr bzw. ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

§ 31
Reden

(1) Die Rednerinnen bzw. Redner sollen in freier Rede sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Redemanuskripte sollen nach Beendigung der Rede der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für den Sitzungsdokumentarischen Dienst vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

(2) Reden können zu Protokoll gegeben werden. Sie werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt.

§ 32
Rededauer

(1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegenstandes sowie die Redezeit für die einzelnen Mitglieder des Landtags oder Fraktionen können auf Vorschlag des Ältestenrates oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden.

(2) Ergibt sich nach Ausschöpfung der vereinbarten Redezeit die Notwendigkeit, die Redezeit zu verlängern, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Rededauer um bis zu 30 Minuten verlängern. Die Mitglieder des Landtags haben in diesem Fall eine Redezeit bis zu fünf Minuten. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und hat dabei jede Fraktion zu berücksichtigen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einzelnen Mitgliedern des Landtags das Wort zu dem Beratungsgegenstand für einen Redebeitrag bis zu fünf Minuten erteilen.

(4) Spricht ein Mitglied des Landtags über eine festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihm die Präsidentin bzw. der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die nach Entzug des Rederechts gemacht wurden, werden nicht protokolliert.

(5) Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so darf es der bzw. dem Betroffenen zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

§ 33
Zwischenfragen

(1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

(2) Auf Befragen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten kann die Rednerin bzw. der Redner eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Bei Zulassung durch die Rednerin bzw. den Redner wird die Zwischenfrage und die Beantwortung nicht auf die Redezeit angerechnet.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

§ 34
Sach- und Ordnungsruf

(1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zur Sache verwiesen werden.

(2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

(3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in der Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

(5) Ist die Rednerin bzw. der Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sachrufs oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, so wird ihr bzw. ihm das Wort entzogen.

§ 35
Ausschließung von Mitgliedern des Landtags

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin bzw. der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Mitglieder des Landtags von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Landtags ziehen sich dadurch ohne weiteres die Ausschließung für weitere drei Sitzungstage zu.

(2) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für zehn Sitzungstage ein. Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtags dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

(4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden  Absatz 1 Satz 3 und 4 und  Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§ 36
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen oder Ausschließung

Gegen den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 37
Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

(1) Wenn eine Sitzung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung unterbrechen bzw. aufheben. Sie bzw. er kann die Sitzung auch unterbrechen bzw. aufheben, wenn sie bzw. er es aus anderen Gründen für erforderlich hält. Verlässt sie ihren bzw. er seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen.

(2) Auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzung mit Mehrheitsbeschluss unterbrochen werden.

§ 38
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörerinnen und Zuhörern

Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert, gegen die Ordnung verstößt oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

VI. Beschlussfähigkeit und Abstimmung

§ 39
Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist (Artikel 44  Absatz 1 Landesverfassung).

(2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

(3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtags festzustellen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.

(6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

§ 40
Abstimmung

(1) Nach Schluss der Aussprache führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.

(2) Über die Formulierung des Abstimmungsgegenstandes kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut der Fragestellung entscheidet der Landtag.

(3) Während der Abstimmung kann das Wort nur zur Abstimmung selbst verlangt werden.

(4) Im Übrigen findet § 39  Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 41
Einzelabstimmung

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so entscheidet der Landtag.

(2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies beantragt.

(3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt.

§ 42
Abstimmungsregeln

(1) Sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, werden Abstimmungen folgendermaßen durchgeführt:
durch Handaufheben, durch Erheben von den Sitzen, durch ein Verfahren gemäß  Absatz 5 dieser Bestimmung.

(2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Liegt ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss vor, ist über diesen zuerst abzustimmen.

(3) Lehnt der Landtag die Überweisung eines Antrags an einen Ausschuss ab, so ist über ihn inhaltlich abzustimmen (§ 79  Absatz 2).

(4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

(5) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird diese wiederholt. Sollten auch danach die Mitglieder des Sitzungsvorstands das Ergebnis nicht einstimmig feststellen, so werden die Stimmen nach dem sog. Hammelsprungverfahren (*) gezählt.

Fußnote (*):
"Die Mitglieder des Landtags werden nach Verlassen des Sitzungssaales durch die mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichneten Türen eingelassen und von den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern laut gezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Beginn und Ende des Zählvorgangs. Später eintretende Mitglieder des Landtags werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme durch öffentliche Erklärung ab. Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt."

§ 43
Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags es verlangt.

(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt entweder durch Zuhilfenahme einer elektronischen Abstimmungsanlage oder durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Entstehen Zweifel hinsichtlich einer Stimmabgabe, so wird das entsprechende Mitglied des Landtags hierüber von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten befragt. Erklärt sich ein Mitglied des Landtags nicht, so gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.

(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen.

§44
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

1. Stärke eines Ausschusses,
2. Überweisung an einen Ausschuss,
3. Abkürzung der Fristen,
4. Sitzungszeit und Tagesordnung,
5. Vertagung der Sitzung,
6. Vertagung oder Schluss der Beratung
7. Einzelabstimmung.

§ 45
Feststellung der Abstimmungsergebnisse

(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der Sitzungsvorstand fest. Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident verkündet das Ergebnis. Hierbei erklärt sie bzw. er, ob und mit Stimmen welcher Fraktion die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist, ob Gegenstimmen abgegeben wurden und ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.

(2) Bei Beschlüssen des Landtags, die einer anderen als der in Artikel 44  Absatz 2 der Landesverfassung vorgesehenen Stimmenmehrheit bedürfen, hat die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit zugestimmt hat.

§ 46
Erklärung zur Abstimmung

(1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Landtags zu seinem Abstimmungsverhalten eine mündliche Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben. Das Wort zur mündlichen Erklärung wird in der Regel vor der Abstimmung erteilt.

(2) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, eine kurze schriftliche Begründung seiner Abstimmung dem Sitzungsvorstand zu übergeben und deren Aufnahme in das Plenarprotokoll zu verlangen, nicht aber ihre Verlesung im Landtag.

(3) Jedes Mitglied des Landtags kann nach der Abstimmung erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat. Die Erklärung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. 

VII. Die Ausschüsse

Artikel 40 LV

Der Landtag bestimmt einen ständigen Ausschuss (Hauptausschuss). Dieser Ausschuss hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags zu.

Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikel 47 bis 50 festgelegten Rechte.

§ 47
Bestellung

(1) Zur Vorbereitung seiner Beratungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse bestellen.

(2) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse mit Zustimmung des Landtages Unterausschüsse einsetzen.

(3) Der Landtag bestellt als ständigen Ausschuss im Sinne des Artikel 40 der Landesverfassung den Ältestenrat.

§ 48
Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt.

(2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den Fraktionen bestimmt. Die Fraktionen haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen.

(3) In den Ausschüssen ist stimmberechtigt das ordentliche Mitglied und in dessen Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, so kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes andere Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden.

§ 49
Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung

(1) Der Ältestenrat verteilt die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unter Zugrundelegung des jeweiligen prozentualen Stärkeverhältnisses der Fraktionen. Falls im Ältestenrat keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Verteilung im Ältestenrat durch Zugriff in der Reihenfolge, die sich unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt ergibt. Der Ausschuss wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus der vom Ältestenrat vorgeschlagenen Fraktion.

(2) Die konstituierende Sitzung eines Ausschusses wird bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden durch das lebensälteste Mitglied des Ausschusses geleitet oder falls dieses ablehnt oder verhindert ist, durch das nächstälteste, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen.

(3) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das lebensälteste Mitglied, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen, die Ausschusssitzung.

(4) Die bzw. der Vorsitzende eines Ausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel des Ausschusses eingebracht werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Sie erfolgt ohne Aussprache in nichtöffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die bzw. der Ausschussvorsitzende abberufen. Die berechtigte Fraktion hat unverzüglich eine andere Vorsitzende bzw. einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter vorzuschlagen.

§ 50
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse behandeln Angelegenheiten, die ihnen durch Beschluss des Landtags oder durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten überwiesen worden sind oder die im Zusammenhang mit überwiesenen Gegenständen stehen. Sie können auch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten und dem Landtag Empfehlungen vorlegen.

(2) Über die ihm überwiesenen Beratungsgegenstände hat der Ausschuss innerhalb von 10Sitzungswochen nach Überweisung dem Landtag einen Abschlussbericht oder, falls eine abschließende Beratung nicht möglich war, unter Angabe der Hinderungsgründe einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann bei der Überweisung von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse die Berichtsfrist anderweitig festsetzen. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht abgeschlossen werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.

(3) Ist bei Angelegenheiten des Bundesrates und der Europäischen Union eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtags nicht möglich (dringenderFall), so kann der zuständige Fachausschuss anstelle des Landtags Beschluss fassen. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag einer Fraktion können diese Beschlüsse nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.

§ 51
Überweisung an mehrere Ausschüsse

(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse sind namentlich zu benennen. Sieteilen dem federführenden Ausschuss das Ergebnis ihrer Beratungen binnen einer Frist von acht Sitzungswochen ab Überweisung mit. Der federführende Ausschuss teilt dem mitberatenden Ausschuss eine abweichende Frist mit, wenn eine kürzere Beratungsdauer vorgesehen oder eine erheblich längere Beratungsdauer absehbar ist. Er kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.

(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss.Eine erst nach Ablauf der Frist in  Absatz 1 erfolgte Stellungnahme mitberatender Ausschüsse wird nicht berücksichtigt.

§ 52
Einberufung der Ausschusssitzungen

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den Sprecherinnen bzw. den Sprechern der Fraktionen die Tagesordnung der Ausschusssitzung fest, beruft den Ausschuss unter Festsetzung von Ort und Zeit der Sitzung ein und veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung und den Landesrechnungshof. An Plenartagen können Ausschusssitzungen mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten vor bzw. nach der Sitzung des Landtags anberaumt werden.

(2) Ein Ausschuss muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt; dabei dürfen nur Gegenstände beraten werden, die entweder vom Landtag zur Beratung überwiesen wurden oder mit den Aufgaben des Ausschusses im Zusammenhang stehen.

(3) In sitzungsfreien Zeiten finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt. In besonders dringenden Fällen kann ein Ausschuss auf Antrag mindestens eines Viertels seiner Mitglieder auch in sitzungsfreienZeiten mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einberufen werden. Wird keine Einigung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidentenerzielt, so entscheidet der Ältestenrat.

§ 53
Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss bestimmt für die Dauer der Legislaturperiode Berichterstatterinnen undBerichterstatter. Die näheren Einzelheiten der Berichterstattung regeln die Richtlinien (Anlage 3).

(2) Die übrigen Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn die Ausschüsse nichts anderes beschließen, schriftlich.

(3) Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungen beschlossen worden sind, muss schriftlich berichtet werden.

(4) In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(5) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.

§ 54
Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder

(1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.

(2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.

§ 55
Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Soweit erforderlich, führt die oder der Vorsitzende eine Verständigung über den Ablauf der Beratung, insbesondere über die Dauer der Beratung und Redezeit, herbei.

(2) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oderBeratungenauf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

(4) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und der Presse im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.

(5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.

(6) Die Ausschussprotokolle und die dazugehörenden Unterlagen bringen zum Ausdruck, ob die Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich waren und ob und inwieweit der Inhalt der Beratungen vertraulich war oder die Bestimmungen der Verschlusssachenordnung Anwendung finden müssen.

(7) Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere ihre Einsichtnahme und Verteilung, werden durch die Archivordnung, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.

(8) Bei Pressekonferenzen, die auf Beschluss oder im Namen eines Ausschusses abgehalten werden, ist jeder Fraktion Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.

§ 56
Öffentliche Anhörung

(1) Jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen zu seinen Beratungen zuzuziehen oder in öffentlicher Sitzung anzuhören. Bei Anhörungen ist im Falle der Überweisung Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss herzustellen. Mitberatende Ausschüsse sind vor der Beschlussfassung zu informieren. Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Verfahrensregeln hierzu stellt der Ältestenrat in einer Anlage zur Geschäftsordnung auf (Anlage 9).

(2) Im Beschluss sollen der Gegenstand der Anhörung und die anzuhörenden Personen bezeichnet sein. Die Frist zwischen dem Beschluss und der Durchführung der Anhörung soll in der Regel nicht weniger als vier Wochen betragen; eine davon abweichende Frist kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen. Den Auskunftspersonen sind die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises und des Fragenkataloges sind der federführende Ausschuss undmitberatende Ausschüsse auf Verlangen zu beteiligen.

(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion findet eine Zuziehung oder Anhörung nach Absatz 1 statt. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags findet die Zuziehung oder Anhörung zur Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 9 Konnexitätsausführungsgesetz auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.

(5) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der zuzuziehenden oder anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion hat jedoch das Recht, mindestens eine Auskunftsperson zu benennen.

(6) Eine erneute Anhörung bzw. Zuziehung oder eine Anhörung bzw. Zuziehung weiterer Sachverständiger zu demselben Beratungspunkt ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses es beschließen.

(7) Erwachsen aus der Zuziehung von Sachverständigen Kosten, so ist vor ihrer Bestellung die Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Präsidium.

§ 57
Enquetekommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen, der Mitglieder des Landtags und andere Sachverständige angehören können. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll elf nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch ein weiteres externes Mitglied benennen.

(3) Die Enquetekommission hat ihren Abschlussbericht zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung, jedenfalls so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein Abschlussbericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht so rechtzeitig zur Debatte vorzulegen, dass der Landtag auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellensoll.

(4) Die Beschlussfassung über die Einsetzung einer Enquetekommission soll einen Vorschlag über deren personelle und sachliche Ausstattung - einschließlich der haushaltsmäßigen Absicherung - enthalten. Die konstituierende Sitzung der Enquetekommission erfolgt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung über die Einsetzung der Enquetekommission.

(5) Es können bis zu vier Enquetekommissionen in einer Legislaturperiode eingesetzt werden. Ausnahmen beschließt der Landtag.

§ 58
Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung

Die Ausschüsse können von den Mitgliedern der Landesregierung alle für ihre Beratungen erforderlichen Auskünfte verlangen.

§ 59
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung

Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Verfahrensregelungen der Geschäftsordnung für die Plenarsitzungen sinngemäß. Der Ältestenrat beschließt Richtlinien für die Grundzüge der Arbeit in den Ausschüssen (Anlage 8).

VIII. Untersuchungsausschüsse

Artikel 41 LV

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichtefrei.

§ 60
Aufgaben

Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das Nähere regelt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen.

IX. Beteiligung der Landesregierung

Artikel 45 LV

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagessordnung, das Wort zu erteilen.

 (2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.

§ 61
Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung an den Beratungen des Landtags beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen (Artikel 45  Absatz 1 Landesverfassung).

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für die Beratungen der Untersuchungsausschüsse im Sinne des Artikels 41 der Landesverfassung.

§ 62
Wiedereröffnung der Beratung

(1) Ergreift nach Schluss der Beratung ein Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Vertreterin bzw. ein beauftragter Vertreter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Beratung wieder eröffnet.

(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags die Beratung über diese Erklärung eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

§ 63
Mitteilungen der Landesregierung zu Landtagsbeschlüssen

(1) Die Mitteilungen der Landesregierung zu Beschlüssen des Landtags werden gedruckt und verteilt.

(2) Binnen vier Wochen nach Verteilung können schriftliche Bemerkungen gemacht werden des Inhalts, dass

a. eine Auskunft unvollständig sei,
b. bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.

Die Bemerkungen müssen von einer Fraktion oder zehn Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein. Sie werden der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung mitgeteilt.

(3) Die Bemerkungen und die Antworten der Landesregierung werden dem Landtag bekannt gegeben und auf die Tagesordnung gesetzt, wenn eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags binnen zweier Wochen, nachdem die Antwort bekannt gegeben ist, es schriftlich verlangen.

(4) Antwortet die Landesregierung nicht binnen vier Wochen, so können eine Fraktion oder 30 Mitglieder des Landtags binnen zweier weiterer Wochen schriftlich verlangen, dass die Bemerkung auf die Tagesordnung gesetzt oder besprochen wird.

X. Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

§ 64
Einbringung, Druck und Verteilung der Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Staatsverträge, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Vorlagen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags schriftlich einzubringen; sie werden unverzüglich an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesrechnungshofs verteilt. Die in Satz 1 genannten Parlamentsmaterialien können den Mitgliedern des Landtags und den Fraktionen anstelle oder neben der elektronischen Verteilung in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden. Von der vorstehenden Regelung sind Anträge zum geschäftsordnungsmäßigen Ablauf der Sitzungen ausgenommen.

(2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer Form eingebracht werden können.

(3) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat bestimmen, dass den Mitgliedern des Landtags und den Fraktionen Stellungnahmen, Informationen und Zuschriften (Beratungsunterlagen) grundsätzlich elektronisch zugänglich gemacht werden.

§ 65
Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

(1) Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Anträge zu stellen. Gesetzentwürfe müssen von mindestens sieben Mitglieder des Landtags unterzeichnet sein.

(2) Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden bzw. des Fraktionsvorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers.

(3) Muss ein Antrag nach der Landesverfassung, nach einem anderen Gesetz oder nach dieser Geschäftsordnung von einer bestimmten Zahl von Mitgliedern des Landtags gestellt werden, so bedarf der Antrag der Unterzeichnung durch die entsprechende Zahl von Mitgliedern des Landtags.

§ 66
Unzulässige Beratungsgegenstände

(1) Beratungsgegenstände der in § 64 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie

1. gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
2. durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,
3. Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören,
4. ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten.

(2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet das Präsidium

§ 67
Beratungsbeginn

(1) Die Beratungen sollen frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen beginnen. Wird Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, so entscheidet auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Beginn der Beratung.

(2) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksachen und der Beratung eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge von Verkehrshindernissen einzelne Mitglieder des Landtags eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

§ 68
Lesungs- und Beratungsverfahren

(1) Gesetzentwürfe und Staatsverträge werden in zwei Lesungen beraten, alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 79 möglichen Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.

(2) Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung (Artikel 69 Landesverfassung), zum Haushaltsgesetz, Gemeindefinanzierungsgesetz sowie zu Nachträgen hierzu, werden in drei Lesungen beraten. Im Übrigen findet eine dritte Lesung statt auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags (§ 73  Absatz 1).

(3) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist.

§ 69
Erste Lesung

(1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.

(2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.

(3) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist.

§ 70
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen

(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet sein.

(2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind während der ersten Lesung nicht zulässig. Erfolgt keine Ausschussüberweisung, so können Änderungsanträge erst nach Beendigung der ersten Lesung gestellt werden. Änderungsanträge in den Ausschussberatungen nach Überweisung (§ 53  Absatz 3) bleiben unberührt.

(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen werden verlesen, wenn sie noch nicht an die Mitglieder des Landtags verteilt sind. Wird durch einen Änderungsantrag der Gesetzentwurf in seinen wesentlichen Aussagen geändert, so ist dies auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kenntlich zu machen. Eine erneute Überweisung zum Zwecke der Ausschussberatung erfolgt in der Regel nicht.

§ 71
Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so soll die Präsidentin bzw. der Präsident diese dem Gesetzentwurf gegenüberstellen lassen.

(2) Zwischen der ersten Lesung und dem Beginn der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfs stattfindet. Ist eine Ausschussberatung vorausgegangen, so beginnt die zweite Lesung frühestens am zweiten Tag nach Verteilung des Ausschussberichts. Diese Fristen können nicht verkürzt oder aufgehoben werden, wenn mindestens fünf der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.

(3) Nach Schluss der Beratung wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Landtag kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

§ 72
Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung

(1) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann die zweite Lesung als Einzelberatung und Einzelabstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird der Reihenfolge nach über jede selbständige Bestimmung, die Abschnittsüberschriften und zuletzt über Einleitung und Überschrift beraten und abgestimmt. Auf Beschluss des Landtags kann die Reihenfolge geändert werden, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen kann verbunden, die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt werden. Nach Schluss jeder Beratung wird abgestimmt.

(2) Auf Beschluss des Landtags kann der Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen oder zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung eines Gesetzentwurfs kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorgelegen hat, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden. § 24  Absatz 2 findet Anwendung.

(3) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 71  Absatz 3.

§ 73
Dritte Lesung

(1) Eine dritte Lesung findet statt in den Fällen des § 68  Absatz 2 sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags. Dieser Antrag muss vor Schluss der Beratung der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags eingereicht werden.

(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags widerspricht; in diesem Fall findet die dritte Lesung frühestens am nächsten Sitzungstag statt. Änderungsanträge müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landtags unterzeichnet werden.

(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 71  Absatz 3 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin bzw. der Präsident die nach § 45  Absatz 2 erforderlichen Feststellungen.

§ 74
Weitere Lesung

(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung gemäß Artikel 67 der Landesverfassung gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz Bedenken erhoben hat.

(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtags durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erfolgen.

§ 75
wird aufgehoben.

§ 76
Staatsverträge

Bei Staatsverträgen kann die Abstimmung nur über den ganzen Vertrag erfolgen.

§ 77
Sonstige Vorlagen

Sonstige Vorlagen werden in einer Beratung erledigt.

§ 78
Anträge auf Entschließungen

(1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit einem Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Anträge auf Entschließungen zu stellen, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind. Die Abstimmung erfolgt bei Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder der Beratung. Anträge auf Entschließungen können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden, es sei denn, der Beratungsgegenstand wird im Ausschuss abschließend behandelt.

(2) Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen sind nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zulässig.

§ 79
Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten

(1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen grundsätzlich nur einmal in einer Plenarsitzung des Landtags (Plenum) beraten werden. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

(2) Anträge sind in einem der folgenden Verfahren zu behandeln:

a) Der Antrag wird im Plenum beraten und abschließend abgestimmt.
b) Der Antrag wird ohne Debatte im Plenum an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und erst nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Plenum beraten und abgestimmt
c) Der Antrag wird im Plenum beraten, an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und abschließend in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss abgestimmt
d) Mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers wird der Antrag ohne Debatte an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss durch Abstimmung abschließend erledigt.

Wird zur Antragsberatung das Verfahren c) oder d) gewählt, ist dem Plenum mindestens vierteljährlich eine Übersicht über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen. Gibt ein Mitglied des Landtags hierzu eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ab, wird diese zusammen mit der Übersicht dem Plenum vorgelegt.

(3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beantragt im Ältestenrat die Art des Beratungsverfahrens. Erfolgt im Ältestenrat keine Empfehlung zum Beratungsverfahren, entscheidet das Plenum bei Aufruf des Tagesordnungspunktes mit einfacher Mehrheit.

(4) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller können zu Beginn der Beratung das Wort verlangen.

(5) Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Änderungsanträge zu Anträgen zu stellen. Gegenstand einer Ausschussüberweisung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses sind neben dem Antrag auch die gestellten Änderungsanträge.

(6) Änderungsanträge zu Anträgen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln und solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind. Wird der Antrag durch Annahme eines Änderungsantrags geändert, ist er als Antrag der Fraktion kenntlich zu machen, die der geänderten Fassung zugestimmt hat. Anschließend wird auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers über den Ursprungsantrag abgestimmt.

(7) Ein Antrag kann mit Einverständnis der Antragstellerin oder des Antragstellersfür erledigt erklärt werden, wenn das Begehren der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erfüllt worden oder der Antrag wegen Änderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände überholt ist.

(8) Anträge mit besonderer Dringlichkeit können als Eilantrag im Plenum behandelt werden. Die Voraussetzungen und die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Anlage 11 geregelt.

§ 80
Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

(1) Gesetzentwürfe und Anträge können von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zurückgezogen werden.

(2) Hat ein Ausschuss bereits dazu Bericht erstattet, so ist die Rücknahme des Gesetzentwurfs oder Antrags nur zulässig, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht.

§ 81
Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben und sonstige Vorlagen

(1) Rechtsverordnungen, die der Mitwirkung eines Ausschusses bedürfen, werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem fachlich zuständigen Ausschuss zugeleitet.

(2) Rechtsverordnungen der Landesregierung, die der Mitwirkung des Landtags bedürfen, überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat die Präsidentin bzw. der Präsident eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Landtag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen. Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen.

(3) Vorlagen nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich dem Haushalts- und Finanzausschuss unter Beteiligung der fachlich zuständigen Fachausschüsse. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt das Ergebnis den Mitgliedern des Landtags sowie der Landesregierung mit. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags findet eine Beratung im Landtag statt.

(4) Sonstige Vorlagen, bei denen nach der Landeshaushaltsordnung oder Artikel 85 Landesverfassung die Zustimmung des Landtags erforderlich ist, werden dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und Finanzausschuss entscheidet, ob die Beteiligung weiterer Fachausschüsse erforderlich ist.

(5) Soweit die Landesregierung den Landtag über Staatsverträge und Verwaltungsabkommen schriftlich unterrichtet, werden die Vorlagen von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den fachlich zuständigen Ausschüssen zugeleitet werden; die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.

(6) Soweit die Landesregierung den Landtag in Bundesratsangelegenheiten, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen sowie über EU-Vorhaben unterrichtet, gilt Absatz 5 entsprechend. § 50 Absatz 3 findet Anwendung; Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gelten als dringende Fälle.

(7) Auf Vorlagen, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof dem Landtag zur Unterrichtung vorgelegt werden, findet § 79 Absatz 1 entsprechende Anwendung, ebenso auf den Tätigkeitsbericht der bzw. des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

§ 82
Immunitätsangelegenheiten

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unmittelbar an den hierfür zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.

(2) Der Landtag hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags aufzustellen; diese Grundsätze hat der dafür zuständige Ausschuss zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Landtag zu machen (Anlage 7).

§ 83
Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

Gibt das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung, so überweist die Präsidentin bzw. der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Rechtsausschuss und an die fachlich zuständigen Fachausschüsse. Bei Angelegenheiten, die den Landtag unmittelbar betreffen und die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll eine Stellungnahme erfolgen. Auch die von der Landesregierung zur Unterrichtung des Landtags zugeleiteten Übersichten über die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an den Rechtsausschuss.

§ 84
Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Als dringlich gelten:

1. Anträge, die der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen,
2. Anträge im Falle des Artikels 73 der Landesverfassung,
3. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,
4. Anträge auf Aufhebung der Immunität,
5. Anträge und Anfragen, die der Ältestenrat für dringlich erklärt. 

XI. Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 85
Einbringung von Großen Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

(2) Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.

§ 86
Behandlung von Großen Anfragen

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Landesregierung unverzüglich die Große Anfrage mit und fordert sie zur schriftlichen Beantwortung innerhalb eines Vierteljahres auf.

(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung findet eine Beratung statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen.

(3) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Beantwortungsfrist, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident die Große Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung.

(4) Zu Beginn der Beratung erhält zunächst die Fragestellerin bzw. erhalten die Fragesteller das Wort.

§ 87
Anträge zu Großen Anfragen

Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muss er von einer Fraktion oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags unterstützt werden. Über den Antrag wird sofort abgestimmt, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags widerspricht. Erfolgt Widerspruch, so ist über den Antrag in der laufenden Sitzung am folgenden Tage, sonst in der nächsten Sitzung abzustimmen oder er ist einem Ausschuss zu überweisen.

§ 88
Kleine Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten. § 66 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfragen werden gedruckt und verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.

(4) Auch die schriftlichen Antworten werden gedruckt und verteilt. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 89
Ablehnung der schriftlichen Beantwortung

(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Frist des § 88 Absatz 3, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident nach Beratung mit dem Ältestenrat die Kleine Anfrage auf Antrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und fordert die Landesregierung zur mündlichen Beantwortung auf. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so teilt die Präsidentin bzw. der Präsident dies dem Landtag beim Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit.

(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Besprechung der Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.

§ 90
Fragestunde, Aktuelle Stunde

(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden. Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 1 beigefügten Richtlinien geregelt.

(2) Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Aktuellen Stunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügten Richtlinien geregelt. 

§ 90 a
Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte

(1) Stuft die Landesregierung die Beratung einer Großen Anfrage, die Antwort auf eine mündliche oder dringliche Anfrage oder die Beantwortung einer Frage in öffentlicher Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, erfolgt die Beratung bzw. erteilt sie die Antwort, soweit sie als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird, auf Verlangen der Anfragenden in einem zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Stuft die Landesregierung die Antwort auf eine Große oder Kleine Anfrage ganz oder teilweise als vertraulich ein, findet das Verfahren nach § 7 Archiv- und Benutzungsordnung Anwendung. Der von der Landesregierung für notwendig gehaltene Geheimhaltungsgrad bildet die Grundlage für die Behandlung im Parlament. Die Präsidentin bestimmt den zuständigen Ausschuss.

(2) Mündliche oder dringliche Anfragen werden im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die Anfragenden anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Anfragenden bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Anfragenden sind berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Eine Beratung über eine Große Anfrage findet im Ausschuss nur statt, wenn mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fragesteller anwesend ist. § 86 gilt entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt die Verschlusssachenordnung (Anlage 4).

XII. Petitionen

§ 91
Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen

(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin bzw. der Präsident dem Petitionsausschuss.

(2) Der Petitionsausschuss kann sich eine Verfahrensordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Ältestenrates.

(3) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,

a) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin bzw. der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,
b) wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,
c) wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin bzw. des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.

(4) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,

a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können
b) wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
c) wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,
d) wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,
e) wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.

(5) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:

a) Der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt.
b) der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit,
c) der Ausschuss erklärt die Petition wegen Beschlusses über einen anderen Gegenstand, auf Grund der Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.

(6) Den Beschluss über die Petition teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags der Petentin bzw. dem Petenten schriftlich mit.

(7) Bei Eingaben von mehr als 100 Personen mit einem identischen Anliegen bei weitgehender textlicher Übereinstimmung kann der Petitionsausschuss beschließen, diese in der Sache als eine Petition (Massenpetition) zu behandeln. Der Petitionsausschuss trifft zugleich eine Entscheidung darüber, ob die abschließende Beschlussmitteilung durch öffentliche Bekanntmachung, durch Pressemitteilung sowie Veröffentlichung auf den Internetseiten des Landtags erfolgen soll.

(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags im Landtag besprochen werden.

(9) Mitglieder des Landtags und Bedienstete des Landtags dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht das schutzwürdige private Interesse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. 
Der Petentin bzw. dem Petenten oder der von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.

§ 92
Verfahren vor dem Petitionsausschuss

(1) Mitglieder des Landtags, die eine Petition für eine Petentin bzw. einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss

a) die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen,

b) seine Befugnisse gemäß Artikel 41 a der Landesverfassung ausüben; hiervon setzt der Ausschuss die oberste Landesbehörde vorher in Kenntnis. Auskunftsersuchen und Aktenanforderungen erfolgen über die oberste Landesbehörde.

(3) Der Ausschuss kann nach Artikel 41 a Absatz 2 der Landesverfassung Beweise erheben. Eine eidliche Vernehmung kann nur erfolgen, wenn der Ausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt. Sie muss durch ein Mitglied des Landtags erfolgen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Mitglieder des Ausschusses oder Beamtinnen bzw. Beamte der Landtagsverwaltung, die nach Artikel 41 a Absatz 3 der Landesverfassung tätig geworden sind, haben dem Ausschuss schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann die gemäß Artikel 41 a  Absatz 3 der Landesverfassung übertragenen Befugnisse jederzeit wieder an sich ziehen. Er kann deren Umfang und Gegenstand von vornherein oder nachträglich beschränken. In Ausführung des Artikels 41 a  Absatz 3 der Landesverfassung sollen Mitglieder des Landtags mit Beamtinnen bzw. Beamten der Landtagsverwaltung außerhalb des Sitzes des Landtags gemeinsam tätig werden.

§ 93
Überweisung als Material

Der Petitionsausschuss kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen.

§ 94
Jahresbericht des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten. 

XIII. Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

§ 95
Plenarprotokoll

Über jede Sitzung des Landtags wird ein Plenarprotokoll (wortgetreuer Bericht) angefertigt.
Das Plenarprotokoll muss enthalten:

1) Inhaltsübersicht,
2) Wiedergabe alles Gesprochenen nach der kurzschriftlichen Aufnahme,
3) die Namen der Rednerinnen bzw. Redner,
4) die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis
5) alle zu Protokoll gegebenen Reden
6) alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,
7) die Abstimmungslisten bei namentlichen Abstimmungen.

§ 96
Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner

(1) Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält die Niederschrift ihrer bzw. seiner Rede zur Prüfung der Richtigkeit. Die geprüfte Niederschrift muss unverzüglich an den Sitzungsdokumentarischen Dienst zurückgegeben werden. Gibt die Rednerin bzw. der Redner die ihr bzw. ihm zugegangene Niederschrift nicht an dem auf den Sitzungstag folgenden Arbeitstag zurück, so wird diese mit dem Vermerk "Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht überprüft" veröffentlicht.

(2) Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch die Rednerin bzw. den Redner einer anderen bzw. einem anderen als der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags nur mit Zustimmung der Rednerin bzw. des Redners zur Einsicht überlassen werden.

§ 97
Berichtigung des Plenarprotokolls

Die Berichtigung der Niederschrift darf den Sinn der Rede nicht ändern. Erscheint durch die Berichtigung der Sinn der Rede geändert und wird eine Verständigung mit der Rednerin bzw. dem Redner nicht erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Sitzung einzuholen.

§ 98
Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über die Beschlüsse des Landtags wird ein Beschlussprotokoll geführt, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern unterzeichnet wird.

(2) Das Beschlussprotokoll wird an die Mitglieder des Landtags verteilt. Eine elektronische Verteilung reicht aus. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird. Geänderte Anträge sind in der vom Plenum angenommenen Form dem Beschlussprotokoll beizufügen.

§ 99
Einspruch gegen Beschlussprotokolle

Wird Einspruch gegen den Wortlaut der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Sitzungsvorstands behoben, so befragt die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Beschlussprotokoll beizufügen.

§ 100
Ausfertigung, Zustellung

(1) Die Beschlüsse des Landtags, die den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, werden durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten zugestellt.

(2) Werden in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss und der Landesregierung eine Berichtigung veranlassen. Dem Plenum ist die Berichtigung zur Kenntnis zu geben. 

XIV. Sonstige Bestimmungen

§ 101
Landtagsverwaltung

(1) Die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.

(2) Die Direktorin bzw. der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Verwaltung; sie bzw. er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.

§ 102
Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst

In der Landtagsverwaltung ist zur wissenschaftlichen Beratung des Parlaments der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst eingerichtet. Die Grundsätze für die Aufgaben und die Arbeitsweise sind als "Dienst- und Geschäftsanweisung“ in der Anlage 10 festgelegt.

§ 103
Verteilung der Drucksachen

(1) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags in ihre Wohnung oder an einen von den Mitgliedern des Landtags oder dem Ältestenrat bestimmten anderen Ort zugestellt sind.

(2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags auf ihre Plätze gelegt wurden.

§ 104
Fristenberechnung

entfällt

§ 105
Wahrung der Frist

(1) Sitzungen, die über 24 Uhr dauern, werden dem Tag zugerechnet, an dem sie begonnen haben.

(2) Ist innerhalb einer Frist eine Erklärung an den Landtag abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder Leistung am letzten Tag der Frist vor Ablauf der Dienststunden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgelegt wird. Fällt der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonnabends, Sonn- oder Feiertags der nächstfolgende Wochentag.

§ 106
Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet während der laufenden Debatte im Plenum der Sitzungsvorstand. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung kann nur der Landtag beschließen, und zwar nach Prüfung und auf Vorschlag des Ältestenrats und nach Stellungnahme durch das Präsidium.

§ 107
Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn nach Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens fünf Mitglieder des Landtags widersprechen.

§ 108
Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags

Der Ältestenrat kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag nach Stellungnahme durch das Präsidium dazu Vorschläge machen.

§ 109
Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode

Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 64 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.

§ 110
In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt am 9. Juni 2010 in Kraft.

 

Anlagen

Anlage 1 Richtlinien für die Fragestunde

Anlage 2 Richtlinien für die Aktuelle Stunde

Anlage 3 Richtlinien für die Berichterstattung im Haushalts- und Finanzausschuss

Anlage 4 Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Anlage 5 Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW

Anlage 6 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Anlage 1 und Anlage 2)

Anlage 7 Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags nach § 82  Absatz 2 GO

Anlage 8 Richtlinien für die Grundzüge der Arbeit in den Ausschüssen

Anlage 9 Richtlinien zur Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände § 56 Absatz 1 GO

Anlage 10 Dienst- und Geschäftsanweisung für den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst

Anlage 11 Richtlinien für Eilanträge

 

Stand: 09.06.2010               Geschäftsordnung und Vereinbarte Redezeiten als PDF-Dateien 

Termine
KW Mo Di Mi Do Fr Sa So
5    1 2 3 4 5
aktuelle Kalenderwoche6 6 7 8 9 10 11 Heute: 12
7 13 14 15 16 17 18 19
8 20 21 22 23 24 25 26
9 27 28 29        

Kontakt zur Infothek

Bibliothek, Archiv und Dokumentation
Tel.    0211 884 2112
Fax    0211 884 3032
infothek@landtag.nrw.de


Metanavigation
Fenster schliessen