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Anlage 2

Richtlinien für die Aktuelle Stunde

  1. Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags können zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Anlass zu einer Aktuellen Stunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht.
  2. Die Aussprache kann gemäß Ziffer 1 auch zur Antwort der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage aus der Fragestunde beantragt werden, wenn sich in der Fragestunde ein allgemeines aktuelles Interesse bei der Beantwortung dieser Frage ergeben hat.
  3. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten, welche Anträge für eine Aktuelle Stunde zulässig sind, und bei mehreren zulässigen Anträgen, welche Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Ein Antrag nach Ziffer 1 soll möglichst frühzeitig, er muss bis spätestens Montag 12.00 Uhr in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten mitgeteilt. Im Falle der Ziffer 2 entfällt die Frist. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll in diesem Fall die Aussprache in der Regel auf den übernächsten, spätestens auf den letzten Sitzungstag legen.
  5. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über den Zeitpunkt der Aktuellen Stunde sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Das Verlesen von Erklärungen oder Reden ist unzulässig. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt.
  6. An einem Sitzungstag des Landtags findet nur eine Aktuelle Stunde statt. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen angemessen berücksichtigt werden. § 90 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
  7. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gemäß § 28 werden bei den Redezeiten nicht angerechnet. Die §§ 29 (persönliche Bemerkungen), 30 (Abgabe von Erklärungen außerhalb der Tagesordnung), 33 (Zwischenfragen) und 78 (Anträge auf Entschließungen) finden auf das Verfahren der Aktuellen Stunde keine Anwendung.
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