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Anlage 1

Richtlinien für die Fragestunde

  1. Grundsätzlich findet in jeder ersten Plenarsitzung im Monat eine Fragestunde statt. In weiteren Plenarsitzungen kann je eine Fragestunde stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.
  2. Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bis zu zwei kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Fragen sollen möglichst frühzeitig, sie müssen bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags schriftlich eingereicht werden.
    Die Präsidentin bzw. der Präsident soll im Einvernehmen mit den Vizepräsidentinnen bzw. den Vizepräsidenten ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse, deren Dringlichkeit sich nach der in Satz 2 genannten Frist ergeben hat (dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tag bis 11.00 Uhr eingereicht werden.
    Dringliche Fragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der dringlichen Frage.
  3. Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik.
  4. Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Es kann jedoch als Einleitung der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden.
  5. Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist die Präsidentin bzw. der Präsident zurück.
  6. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Fragestunde gesetzt. Ist die zuständige Ministerin bzw. der zuständige Minister nicht anwesend, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erklären, dass die Frage für die nächste Sitzung zurückgestellt oder eine schriftliche Beantwortung erwünscht wird.
  7. Jedes Mitglied des Landtags kann bei Einreichung seiner Anfrage erklären, dass es mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.
  8. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen stellen, nach Beantwortung der mündlichen Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten.
  9. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird.
  10. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.
  11. Die Präsidentin bzw. der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen des anfragenden Mitglieds des Landtags auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn das anfragende Mitglied des Landtags anwesend ist oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses sie bzw. ihn vertritt. Ist die Anfragende bzw. der Anfragende nicht anwesend und ist auch keine Vertreterin bzw. kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung schriftlich beantwortet.
  12. Bei Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin bzw. der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, ist die schriftlich zu Protokoll gegebene Antwort der Landesregierung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller und den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern bis zum Ende der Plenarsitzung zuzuleiten. In diesen Fällen wird die Anfrage mit der schriftlich erteilten Antwort in das Plenarprotokoll aufgenommen.
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